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Briefe, welche von denselben nach dem
Umfange Unsers Reiches abgeschickt werden,
oder solche, welche sie in das Ausland versen-
den, und fuͤr welche nach Maßgabe des
Post-Tarifs Unserm koͤniglichen Post-Aerar
das Porto bis auf die Greuze bezahlt werden
müßte, sollen in soweit unfrankirt und ohne
Bezahlung angenommen werden.
Die Individuen, welchen Wie diese Brleß
Porto-Freiheit gestatrten, sind aber in keinem
Falle berechtiget, die von ihnen aufgegeben
werdenden Briese, sie mögen an welch immer
eine Person gestellt seyn, anders, als gegen
Bezahlung des carifindssigen Porto zu fran-
kiren;
4) die Brief-Porto-Freiheic, sowohl die
beschränkte, als die unbeschränkte, kommt
künftig nur der Person des Beffeiten; aber
nicht mehr dessen Familte oder Haus, und
anderer Dienerschaft zu;
5) bieselbe befreit niche von der Bezahlung
der an scemde Posten zu erstattenden, oder zu
bezahlenden Auslagen, als welche Wir be-
treffenden Falls für Unsere eigene Driva#
Korrespondenz an Unser Post-Aerar enrricht
ten lassen werden;
6) die General:Direktiom Unserer Posten
ist beauftragt, unverweilt eine genaue Na-
mensliste aller jener Staats Diener und
anderer Individuen aufjanehmen, welchen
nach Inhalt des z. O. dieser Verordnung, die
beschränkte Brief Perto-Freiheit zukommt.
Diese kiste ist Unserm königlichen Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten zur Reot-
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sion und Genehmigung vorzulegen. Die Ge-
neral-DDirektion Unjerer Posten wird darüber
wachen, daß in der Folge keinem anderen In:
dioduum, als jenen, welche hiezu namentlich
berecheigt sind, die Brief: Porto, Freihei#
gestattet werde;
7) von der Entrichtung des Unserm königli,
chen „Host-Aerar zukommenden Porto auf
der Briefpost sind frei: alle in Staatsdienstes-
Angelegenheiten von sämtlichen Unsern könig-
lichen Stellen, Civil= und Militär-Behör=
den und übrigen Amts-Verwaltungen, unter
dem gewöhnlichen Amts oder Kanzlel: Sie-
gel ausgefertigten Schreiben, Befehle und Er-
peditionen; so wie auch die von den unterge-
ordneten Beamten. der Civil und Militär-Be-
hörden unter sich gepflogen werdende Amts=
Korrespondenz, und an die Aemter, oder an
die ihnen vorgesezten Stellen erstamet werdende
Berichte. Eben so ist von der Entrichtung des
Unserm königlichen Post-Aerar zustehenden
Portos befreit: Unsere General-LKotto-Admi-
nistration in allen zu deren Verwaltungszweig
gehörigen Dienstes = Schreiben, so wie die
Dienstes Schreiben und Listensendungen der
Lorto-Collekteure an die General-Lotto-Ad-
ministration. Wir nehmen jedoch die Korre-
spondenz der Lotto-Collekteure unter sich hie-
von aus, als welche in allen Fallen der En#-
richtung des Post-Horto unterliegt.
Alle in Unsern allerhöchsten Dienstesangele-
genheiten abgesendet werdenden Briese und Pa-
kecer sollen mit den sie als solche ausdrücklich
bemerkenden Buchstaben k. D. S. (königliche