Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Briefe, welche von denselben nach dem 
Umfange Unsers Reiches abgeschickt werden, 
oder solche, welche sie in das Ausland versen- 
den, und fuͤr welche nach Maßgabe des 
Post-Tarifs Unserm koͤniglichen Post-Aerar 
das Porto bis auf die Greuze bezahlt werden 
müßte, sollen in soweit unfrankirt und ohne 
Bezahlung angenommen werden. 
Die Individuen, welchen Wie diese Brleß 
Porto-Freiheit gestatrten, sind aber in keinem 
Falle berechtiget, die von ihnen aufgegeben 
werdenden Briese, sie mögen an welch immer 
eine Person gestellt seyn, anders, als gegen 
Bezahlung des carifindssigen Porto zu fran- 
kiren; 
4) die Brief-Porto-Freiheic, sowohl die 
beschränkte, als die unbeschränkte, kommt 
künftig nur der Person des Beffeiten; aber 
nicht mehr dessen Familte oder Haus, und 
anderer Dienerschaft zu; 
5) bieselbe befreit niche von der Bezahlung 
der an scemde Posten zu erstattenden, oder zu 
bezahlenden Auslagen, als welche Wir be- 
treffenden Falls für Unsere eigene Driva# 
Korrespondenz an Unser Post-Aerar enrricht 
ten lassen werden; 
6) die General:Direktiom Unserer Posten 
ist beauftragt, unverweilt eine genaue Na- 
mensliste aller jener Staats Diener und 
anderer Individuen aufjanehmen, welchen 
nach Inhalt des z. O. dieser Verordnung, die 
beschränkte Brief Perto-Freiheit zukommt. 
Diese kiste ist Unserm königlichen Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten zur Reot- 
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sion und Genehmigung vorzulegen. Die Ge- 
neral-DDirektion Unjerer Posten wird darüber 
wachen, daß in der Folge keinem anderen In: 
dioduum, als jenen, welche hiezu namentlich 
berecheigt sind, die Brief: Porto, Freihei# 
gestattet werde; 
7) von der Entrichtung des Unserm königli, 
chen „Host-Aerar zukommenden Porto auf 
der Briefpost sind frei: alle in Staatsdienstes- 
Angelegenheiten von sämtlichen Unsern könig- 
lichen Stellen, Civil= und Militär-Behör= 
den und übrigen Amts-Verwaltungen, unter 
dem gewöhnlichen Amts oder Kanzlel: Sie- 
gel ausgefertigten Schreiben, Befehle und Er- 
peditionen; so wie auch die von den unterge- 
ordneten Beamten. der Civil und Militär-Be- 
hörden unter sich gepflogen werdende Amts= 
Korrespondenz, und an die Aemter, oder an 
die ihnen vorgesezten Stellen erstamet werdende 
Berichte. Eben so ist von der Entrichtung des 
Unserm königlichen Post-Aerar zustehenden 
Portos befreit: Unsere General-LKotto-Admi- 
nistration in allen zu deren Verwaltungszweig 
gehörigen Dienstes = Schreiben, so wie die 
Dienstes Schreiben und Listensendungen der 
Lorto-Collekteure an die General-Lotto-Ad- 
ministration. Wir nehmen jedoch die Korre- 
spondenz der Lotto-Collekteure unter sich hie- 
von aus, als welche in allen Fallen der En#- 
richtung des Post-Horto unterliegt. 
Alle in Unsern allerhöchsten Dienstesangele- 
genheiten abgesendet werdenden Briese und Pa- 
kecer sollen mit den sie als solche ausdrücklich 
bemerkenden Buchstaben k. D. S. (königliche
	        
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