pfarrlichen Unterschrift und Fertigung oder
von dem einschlaͤgigen Ordinariate, oder von
der weltlichen Gerichts-Stelle, unter welcher
der Pfarrer stehrt, legalissrt werden muß.
Auch ist der Anzeige des Wobhnorts der
Familie, oder ihrer verschiedenen Glieder der
Kreis und das landgericht Unsers Ksö-
nigreichs, worin diese Wohnorte gelegen sind,
unter Vermeidung der sonstigen Nichtannab=
me der Einlangen, beizufügen.
Da biernaͤchst in Hinsicht auf den 17. O.
des naͤmlichen zten Kapitels zur Bevollstän-
digung, und legalen Fortsezung der Adels-
matrikel auch alle Veränderungen, die sich
fernerbin in dem Zustande einer Familie er-
geben werden, in derselben vorgemerkt wer-
den müssen; so erklären und verordnen Wir,
daß auch von nun an, und in Zukunft jeder
Zuwachs und Abgang der adelichen Familien=
Glieder durch legalisirte Tanf= und Todten-
Scheine, so wie dur ch Auszuͤge aus den Trau-
unge--Büchern auf die nämliche Ark, wie es
bei der dermaligen Produktion der Taufschei-
ne geschieh#, angeirigt werden solle.
Wo sich eine Fan#lie in mehrere Zwiige
geben desselben abelichen Grades
tbeilet, hat für jezt diese Obliegenheit der
Cbef der Familie (wofür hiedurch von Uns,
doch nur binsichtlich dieses Vorkommnisses,
der Aelteste, oder wenn dieser Alters-Schwä-
che halber diesem Geschäfte sich nicht unter-
zieben könnte, der nüchst Aelteste des Ge-
schlechts bestiumt und erklärt wird) zu über-
nehmen, und das gemeinschaftliche Diplom
in beglaubrer Abschrift wit den nöthigen Be-
legen für sämeliche Familien= Glieder. ein-
zusenden.
Wenn aber das Geschlecht sich in mehrere
Zweige verschiedenen Ranges und Stan-
des tbeilt, so, daß der Eine ein fürstliches
— der Andere ein gräfliches, oder der Eine
ein gräfliches, und der Andere ein freiberr-
liches Diplom rc. besizt, so bat bei jedem
Zweige der Cbef, oder wie vorstehr, der
alteste desselben die Adels-Titel dieses Zweiges
und die legalisirte Anzeige der dazu gehörigen
Familien-Glieder sonderheitlich einzureichen.
Damit nun die Produktion der Adels-Titel
von den Chess ganzer Familien sonderheitli-
cher Zweige, oder auch nach Umständen von
den einzelnen Impetranten nach gegenwärti-
ger Unserer erneuerten Worschrift desto pünkt-
licher vollzogen, auch von denjenigen, welche
bisber ihre Auflage nur erst auf eine man-
Felhaf#te Art erfüllt haben, der Abgang desto
gewisser nachgetragen werde, wollen Wir den
roduktions-Termin bis auf den lezten Ju-
nius dee künftigen Jahres ½o0 mit dem Bei-
saze biedurch verlängern, daß der oder dieje-
nigen, welche in dieser Zeit diesen Unsern
königlichen Verordnungen die gebübrende
Folge nicht geleister, und ibre Adels-Titel in
geböriger Weise nicht produzirt, oder nach-
gewiesen haben würden, in die AdelsMa-
trikel nicht mehr eingetragen, sobin in Un-
serm Königreiche bei allen öffentlichen Ver-
bandlungen weiters nicht mehr für adelich
anerkannt werden sollen.
Da sich endlich mehrmal gezeigt hat, daß
auch die Vorschriften des 15. F. im dritten