Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Regierungsblatt.

 

Ul.  Stück.  München,  Mittwoch  den  11.  Jaͤnner  1809.

 

Königliche  Erklärung
des
Edikts  über  den  Adel  im  Königreiche  Baiern.

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  verschiedene  Uns  zur  Keuntniß  gebrachte
  Mißdentungen  des  fünfren  Kapitels
  imersten  Titel  des  Edikts,  den  Adel
in  Unserm  Kömigreiche  betreffend,  finden  Wir
Uns  bewogen,  folgende  Erklärungen  und  ndbere
  Bestimmungen  hiemit  eintreten  zu  lassen.

Zu  C.  15.  Lit.  a.  bätte  es  sich  zwar  von
selbst  schon  verfkanden,  daß  nicht  jeder  Unserer
  Beamten,  oder  Diener  geeignet,  oder  berechiige
  sey,  die  Abschriften  der  Adels-Diplomen,
  oder  anderer  auf  die  Adels-Titel  Bezug
habenden  Urkunden  zu  beglaubigen.

Um  nun  mehrere  hiebei  Uns  bekannt  ges
machte  Mißbruche  sowohl  für  jeze,  als  für
die  Zukunft  zu  heben,  erklären  Wir  somit,
daß  neben  Unserm  Reichsberolden-Amte  nur
solgende  Körperschaften,  oder  einzelne  Personen
  die  obengedachte  Urkunden  beglaubigen
zu  können  berechrigt  sepen,  nämlich:

v1.)  Unsere  General-Kreis-Kommissäre.

2.)  Unsere  obern  Justiz-Tribunale  unker
der  Fertigung  ihrer  Prässdenten,  oder  Direktoren.


3.)  Unsere  Archivaren,  und  Generak-Sekretäre
  der  Ministerial-Departements.

4.)  Die  Vorstände  Unserer  Stadt=  und
handgerichte.

ö.)  Die  die  Stelle  der  Archivare  vertrekenden
  Sekretäre  der  inländischen  Ritterorden
  nach  vorläufiger  Anzeige  bei  den  einschlägigen
  Ordens-Kanzlern.

6.)  Die  immatrikulirten,  und  von  Uns
bestätigten  öffentlichen  Notarien.

Bei  Laie.  b.  eben  dieses  9.  ist  zur  aufgegebenen
  Anzeige  der  Familien-Wappen  die
Einsendung  eines  blossen  gewöhnlich  sehr  unkenntlichen

  Abdruckes  des  Siegels  nicht  bins

reichend;  sondern  den  beglaubten  Diploms-Abschriften
  sind  jedesmal  mit  Farben  gemalte
oder  wenigst  heraldisch  gezeichnete  Wappen
beizulegen.

Bei  Lit.  c.  ist  ferner  die  Angabe  der  Familien=
  Glieder  und  das  Alter  derselben  von
dem  produzirenden  Haupte  der  Familie  (dasselbe
  mit  eingeschlossen)  mit  pfarrlichen  aus
den  Taufregistern  genommenen  Ertrakten  zu
belegen,  wobei  über  dieses  die  Acchtheit  der

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