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Regierungsblatt.
Ul. Stück. München, Mittwoch den 11. Jaͤnner 1809.
Königliche Erklärung
des
Edikts über den Adel im Königreiche Baiern.
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch verschiedene Uns zur Keuntniß gebrachte
Mißdentungen des fünfren Kapitels
imersten Titel des Edikts, den Adel
in Unserm Kömigreiche betreffend, finden Wir
Uns bewogen, folgende Erklärungen und ndbere
Bestimmungen hiemit eintreten zu lassen.
Zu C. 15. Lit. a. bätte es sich zwar von
selbst schon verfkanden, daß nicht jeder Unserer
Beamten, oder Diener geeignet, oder berechiige
sey, die Abschriften der Adels-Diplomen,
oder anderer auf die Adels-Titel Bezug
habenden Urkunden zu beglaubigen.
Um nun mehrere hiebei Uns bekannt ges
machte Mißbruche sowohl für jeze, als für
die Zukunft zu heben, erklären Wir somit,
daß neben Unserm Reichsberolden-Amte nur
solgende Körperschaften, oder einzelne Personen
die obengedachte Urkunden beglaubigen
zu können berechrigt sepen, nämlich:
v1.) Unsere General-Kreis-Kommissäre.
2.) Unsere obern Justiz-Tribunale unker
der Fertigung ihrer Prässdenten, oder Direktoren.
3.) Unsere Archivaren, und Generak-Sekretäre
der Ministerial-Departements.
4.) Die Vorstände Unserer Stadt= und
handgerichte.
ö.) Die die Stelle der Archivare vertrekenden
Sekretäre der inländischen Ritterorden
nach vorläufiger Anzeige bei den einschlägigen
Ordens-Kanzlern.
6.) Die immatrikulirten, und von Uns
bestätigten öffentlichen Notarien.
Bei Laie. b. eben dieses 9. ist zur aufgegebenen
Anzeige der Familien-Wappen die
Einsendung eines blossen gewöhnlich sehr unkenntlichen
Abdruckes des Siegels nicht bins
reichend; sondern den beglaubten Diploms-Abschriften
sind jedesmal mit Farben gemalte
oder wenigst heraldisch gezeichnete Wappen
beizulegen.
Bei Lit. c. ist ferner die Angabe der Familien=
Glieder und das Alter derselben von
dem produzirenden Haupte der Familie (dasselbe
mit eingeschlossen) mit pfarrlichen aus
den Taufregistern genommenen Ertrakten zu
belegen, wobei über dieses die Acchtheit der
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