Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Demizil haben, die Aussoderung, binnen 3 
Monaten einen Anwalt oder Agenten zur 
Instnuation dahier aufzustellen, wenn sie nicht 
gewärtigen wollen, daß nach fruchtlosem Ver- 
laufe dieses vom heurigen Tage an laufen, 
den Termins ein Anwalt ex oflicio aufge- 
stellt, und was diesem in lbrem Namen inst- 
nuirt wird, ihnen selbst für insinuirt gehal- 
ten werde. 
München den s. Jänner 18090. 
Freiberr von Mantgelas. 
Durch den Milnlster 
der General-Sekretä#r 
Baumüller. 
  
An die vormaligen Reichs-und anderen fremd- 
berrlichen Vasallen. 
(Die Muthung ihrer Lehen betreffend.) 
inisterium der auswärtigen 
Angelegenbeiten. 
Au"s Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Ungeachtet die von den königlichen Pro- 
vinzial= lehenhöfen zur Muthung der vorma- 
ligen Reichs= und fremdberrlichen teben aus- 
geschriebenen Termine längst verflossen sind, 
so zeigt sich doch, daß mehrere Besizer die 
Mutbung dieser tehen unterlassen baben. 
Es werden daher alle Besizer solcher te- 
ben, Private, Kommunitäten und milde 
Stiftungen, oder wer sie immer seyn ms- 
gen, biemit zum leztenmale aufgefodert, bin- 
nen drei Monaten, vom Tage dieser Vorla- 
dung angerechnet, diese tehen um so gewisser 
jumuthen, als soust die Muthung als dolo 
. 
100 
malo unterlassen angeseben, und hienach das 
weitere vorgekehrt werden solle. 
Muͤnchen den 5. Jaͤnner 1809. 
Freiberr von Montgelas. 
Durch den Minicker 
der General-Sekretär 
Baumüller. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Den- Geschäftsgang des allgemeinen Steuer- 
Provisoriums betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unm die Weitläußgkeiten und Zögerungen 
zu beseitigen, welche der bisherige Geschäfts- 
gang des allgemeinen Steuer-Provisoriums 
mit sich führte, verordnen Wir, wie folgt: 
) Das allgemeine Steuer Provisorium 
wird in seiner Geschäfes" Behandlung bei 
der Steuer= und Domänen: Sektion des 
gebeimen Finanz-Ministeriums denjenigen 
Gegenständen, wobei gedachte Sektion nach 
dem organischen Edikte vom 25. August vo- 
rigen Jahres als Mittelstelle erscheint, näm- 
lich: dem Aufschlags-Siegel und tandbau- 
Wesen asfimilirt; jedoch mit dem Unterschie- 
de, daß das Provisorium bloß ein vorüber- 
gebender Geschäftszweig der besagten Sektion 
bleibe; und nach seiner definiciven Einfüb- 
rung wieder unter diejenigen Gegenstände 
fällt, bei welchen sie nur in se serne mitwirkt, 
als sie ihr von Unserm geheimen Finanz-Mi- 
nisterium zur Bearbeitung besonders zugestellt 
werden.
	        
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