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Demizil haben, die Aussoderung, binnen 3
Monaten einen Anwalt oder Agenten zur
Instnuation dahier aufzustellen, wenn sie nicht
gewärtigen wollen, daß nach fruchtlosem Ver-
laufe dieses vom heurigen Tage an laufen,
den Termins ein Anwalt ex oflicio aufge-
stellt, und was diesem in lbrem Namen inst-
nuirt wird, ihnen selbst für insinuirt gehal-
ten werde.
München den s. Jänner 18090.
Freiberr von Mantgelas.
Durch den Milnlster
der General-Sekretä#r
Baumüller.
An die vormaligen Reichs-und anderen fremd-
berrlichen Vasallen.
(Die Muthung ihrer Lehen betreffend.)
inisterium der auswärtigen
Angelegenbeiten.
Au"s Befehl Seiner Majestät des Königs.
Ungeachtet die von den königlichen Pro-
vinzial= lehenhöfen zur Muthung der vorma-
ligen Reichs= und fremdberrlichen teben aus-
geschriebenen Termine längst verflossen sind,
so zeigt sich doch, daß mehrere Besizer die
Mutbung dieser tehen unterlassen baben.
Es werden daher alle Besizer solcher te-
ben, Private, Kommunitäten und milde
Stiftungen, oder wer sie immer seyn ms-
gen, biemit zum leztenmale aufgefodert, bin-
nen drei Monaten, vom Tage dieser Vorla-
dung angerechnet, diese tehen um so gewisser
jumuthen, als soust die Muthung als dolo
.
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malo unterlassen angeseben, und hienach das
weitere vorgekehrt werden solle.
Muͤnchen den 5. Jaͤnner 1809.
Freiberr von Montgelas.
Durch den Minicker
der General-Sekretär
Baumüller.
Bekanntmachungen.
(Den- Geschäftsgang des allgemeinen Steuer-
Provisoriums betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unm die Weitläußgkeiten und Zögerungen
zu beseitigen, welche der bisherige Geschäfts-
gang des allgemeinen Steuer-Provisoriums
mit sich führte, verordnen Wir, wie folgt:
) Das allgemeine Steuer Provisorium
wird in seiner Geschäfes" Behandlung bei
der Steuer= und Domänen: Sektion des
gebeimen Finanz-Ministeriums denjenigen
Gegenständen, wobei gedachte Sektion nach
dem organischen Edikte vom 25. August vo-
rigen Jahres als Mittelstelle erscheint, näm-
lich: dem Aufschlags-Siegel und tandbau-
Wesen asfimilirt; jedoch mit dem Unterschie-
de, daß das Provisorium bloß ein vorüber-
gebender Geschäftszweig der besagten Sektion
bleibe; und nach seiner definiciven Einfüb-
rung wieder unter diejenigen Gegenstände
fällt, bei welchen sie nur in se serne mitwirkt,
als sie ihr von Unserm geheimen Finanz-Mi-
nisterium zur Bearbeitung besonders zugestellt
werden.