Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Jagdausübung.  411

3.  Bezüglich  der  Feldpolizei')  geben  die  bestehenden  besonderen
Flurordnungen  von  Gemeinden  und  jene  allgemeinen  Vorschriften  Ziel  und  Maß,
welche  im  Vollzuge  der  gemeinschaftlichen  Entschließung  der  k.  Staatsministerien
des  Innern,  dann  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  12.  Dez.  1855,
Nr.  11,222,  von  den  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  in  revidirter
  Weise  erlassen  worden  sind  und  sich  abgedruckt  finden:

a)  für  Oberbayern:  im  Kreisamtsblatte  von  1856,  Nr.  45  S.  1217,
b)  für  Niederbayern:  ebendaselbst  Nr.  58  S.  853,
Jc)  für  Oberpfalz  und  Regensburg:  in  der  besonderen  Instruction  für  die  Landemeindeverwaltungen

  vom  24.  April  1856,

d)  für  Oberfranken:  im  Kreisamtsblatte  von  1856,  Nr.  47  S.  697,

e)  für  Mittelfranken:  ebendaselbst  Nr.  69  S.  1281,

f)für  Unterfranken  und  Aschaffenburg:  schon  früher  im  Kreisintelligenzblatte
von  1852  Nr.  145  S.  1008,

g)  für  Schwaben  und  Neuburg:  in  der  Extrabeilage  zum  Kreigamtsblatte  von

1856  Nr.  25.

4.  Die  forstpolizeilichen  Bestimmungen  enthält  das  Forstgesetz  vom  28.
März  1852.

5.  In  Ansehung  der  jagdpolizeilichen  Bestimmungen  siehe  die  am  Schlusse
dieser  Vollzugsvorschriften  beigefügte  A.  V.  vom  5.  Oct.  1863,  polizeiliche  Vorschriften
  über  Ausübung  und  Behandlung  der  Jagd.

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Zu  Art.  XIV.,  XV.,  XVI.  und  XVII.  A.  Bei  Handhabung  dieser  Be—
stimmungen  haben  die  Distriktspolizeibehörden  Nachstehendes  zu  beachten:

1.  Nach  Art.  XIV.  darf  Niemand  ohne  eine  von  der  zuständigen  Behörde
auf  seine  Person  ausgestellte  und  nur  für  diese  giltige  Jagdkarte  jagen.

Die  Jagdkarte  kann  sohin  allein  nur  von  der  Person,  auf  welche
sie  lautet,  zum  Jagen  benützt  werden.  Ausnahmen  sind  hierbei  unter  keinen
Umständen  zulässig.

Die  Verpflichtung  zum  Besitze  einer  Jagdkarte  erstreckt  sich  nicht  nur  auf
den  Pächter,  sondern  auch  auf  den  Grundeigenthümer,  sobald  und  so  oft  der
Letztere  in  einem  der  Fälle  des  Art.  II.  Ziff.  1  mit  4  von  der  ihm  zustehenden
Isgdauelbunz  wirklich  Gebrauch  macht.

Enthält  sich  aber  der  Jagdpächter  oder  der  berechtigte  Grundeigenthümer
des  Selbstjagens  und  hat  derselbe  nach  Art.  X.  Abs.  2  den  Jagdbetrieb  einem
gelernten  Jäger  übertragen,  so  kann  er  zur  Lösung  einer  Jagdkarte  auf  die  Dauer

ieses  Verhältnisses  für  seine  Person  nicht  angehalten  werden.

2.  Die  nach  Art.  XV.  zu  entrichtende  Jagdkarten-Gebühr  von  8  fl.  hat  zu
einem  Drilttheil  in  die  Staatscasse  und  zu  zwei  Dritttheil  in  die  Casse  derjenigen
Armenpflege  zu  fließen,  in  deren  Bezirk  der  die  Jagdkarte  Lösende  wohnt  oder
sich  aufhält.

Die  im  Falle  nachgewiesenen  Verlustes  für  die  Ausfertigung  eines  Duplicates
u  zahlende  Tare  von  15  kr.  unterliegt  gleicher  Behandlung.  (Generalisirtes  Reseript
es  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  19.  April  1850  Nr.  5732.)

3.  Da  das  Gesetz  vom  30.  März  1850  bei  der  Ausstellung  von  Jagdkarten
  zwischen  In=  und  Ausländern  keinen  Unterschied  macht,  so  ist  die  Zulöffiaber,
der  Ausfertigung  einer  solchen  Karte  an  einen  Ausländer  im  Allgemeinen  nicht  zu
beanstanden.  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  aber  hierbei  mit  besonderer  Vorsicht
  zu  Werke  zu  gehen  und  die  Gesuche  nach  Maßgabe  der  Art.  XVIII.  und
XIX.  sorgfältigst  zu  prüfen.

*)  Bezüglich  der  Feldpolizei  sind  Art.  284—288,  311—313,  345—346  des
St.  G.  B.  und  226—228  des  P.  St.  G.  —  und  die  hienach  erlassenen  distriktsoder
  ortspolizeilichen  Vorschristen  maßgebend.  —  Die  hier  citirten  oberpolizeilichen
  Vorschriften  erscheinen  den  neuerlichen  gesetzlichen  Bestimmungen
gegenüber  als  antiquirt.