Jagdausübung. 411
3. Bezüglich der Feldpolizei') geben die bestehenden besonderen
Flurordnungen von Gemeinden und jene allgemeinen Vorschriften Ziel und Maß,
welche im Vollzuge der gemeinschaftlichen Entschließung der k. Staatsministerien
des Innern, dann des Handels und der öffentlichen Arbeiten vom 12. Dez. 1855,
Nr. 11,222, von den Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins in revidirter
Weise erlassen worden sind und sich abgedruckt finden:
a) für Oberbayern: im Kreisamtsblatte von 1856, Nr. 45 S. 1217,
b) für Niederbayern: ebendaselbst Nr. 58 S. 853,
Jc) für Oberpfalz und Regensburg: in der besonderen Instruction für die Landemeindeverwaltungen
vom 24. April 1856,
d) für Oberfranken: im Kreisamtsblatte von 1856, Nr. 47 S. 697,
e) für Mittelfranken: ebendaselbst Nr. 69 S. 1281,
f)für Unterfranken und Aschaffenburg: schon früher im Kreisintelligenzblatte
von 1852 Nr. 145 S. 1008,
g) für Schwaben und Neuburg: in der Extrabeilage zum Kreigamtsblatte von
1856 Nr. 25.
4. Die forstpolizeilichen Bestimmungen enthält das Forstgesetz vom 28.
März 1852.
5. In Ansehung der jagdpolizeilichen Bestimmungen siehe die am Schlusse
dieser Vollzugsvorschriften beigefügte A. V. vom 5. Oct. 1863, polizeiliche Vorschriften
über Ausübung und Behandlung der Jagd.
1
Zu Art. XIV., XV., XVI. und XVII. A. Bei Handhabung dieser Be—
stimmungen haben die Distriktspolizeibehörden Nachstehendes zu beachten:
1. Nach Art. XIV. darf Niemand ohne eine von der zuständigen Behörde
auf seine Person ausgestellte und nur für diese giltige Jagdkarte jagen.
Die Jagdkarte kann sohin allein nur von der Person, auf welche
sie lautet, zum Jagen benützt werden. Ausnahmen sind hierbei unter keinen
Umständen zulässig.
Die Verpflichtung zum Besitze einer Jagdkarte erstreckt sich nicht nur auf
den Pächter, sondern auch auf den Grundeigenthümer, sobald und so oft der
Letztere in einem der Fälle des Art. II. Ziff. 1 mit 4 von der ihm zustehenden
Isgdauelbunz wirklich Gebrauch macht.
Enthält sich aber der Jagdpächter oder der berechtigte Grundeigenthümer
des Selbstjagens und hat derselbe nach Art. X. Abs. 2 den Jagdbetrieb einem
gelernten Jäger übertragen, so kann er zur Lösung einer Jagdkarte auf die Dauer
ieses Verhältnisses für seine Person nicht angehalten werden.
2. Die nach Art. XV. zu entrichtende Jagdkarten-Gebühr von 8 fl. hat zu
einem Drilttheil in die Staatscasse und zu zwei Dritttheil in die Casse derjenigen
Armenpflege zu fließen, in deren Bezirk der die Jagdkarte Lösende wohnt oder
sich aufhält.
Die im Falle nachgewiesenen Verlustes für die Ausfertigung eines Duplicates
u zahlende Tare von 15 kr. unterliegt gleicher Behandlung. (Generalisirtes Reseript
es k. Staatsministeriums der Finanzen vom 19. April 1850 Nr. 5732.)
3. Da das Gesetz vom 30. März 1850 bei der Ausstellung von Jagdkarten
zwischen In= und Ausländern keinen Unterschied macht, so ist die Zulöffiaber,
der Ausfertigung einer solchen Karte an einen Ausländer im Allgemeinen nicht zu
beanstanden. Die Distriktspolizeibehörden haben aber hierbei mit besonderer Vorsicht
zu Werke zu gehen und die Gesuche nach Maßgabe der Art. XVIII. und
XIX. sorgfältigst zu prüfen.
*) Bezüglich der Feldpolizei sind Art. 284—288, 311—313, 345—346 des
St. G. B. und 226—228 des P. St. G. — und die hienach erlassenen distriktsoder
ortspolizeilichen Vorschristen maßgebend. — Die hier citirten oberpolizeilichen
Vorschriften erscheinen den neuerlichen gesetzlichen Bestimmungen
gegenüber als antiquirt.