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auf sich hat, wird als Lanbfriedensbruch be-
straft. « ·"
H.50WerineknerKircheoderanberem
religiösen Versammlungs-Orte zur Zeit des
Gottesdienstes gewaltthätig einfällt; wer die
Religionsdiener während ihrer Amtsverrich-
tungen tbätlich mißhandelt, oder durch Zwang
und Gewalt gortesdienstliche Verrichtungen
zu verbindern sucht, soll, wenn solche That
nicht in Gestalt eines tandfriedensbruches
oder anderen schwereren Verbrechens begangen
worden, eine drei' bis zwölsmonatli-
che Gefängniß-Strafe lelden; auch zwir
schen förmlich ausgenommenen oder bloß ge-
duldeten Religions-Gemeinden kein Unter-
schied gemacht werden.
. S1. Wenn an einem Religionsdiener
während seiner Amtsverrichtung, oder an der
versammelten Gemeinde selbst mit Störung
des Gottesdienstes wörtliche oder andere, nicht
thätliche Ehrenbeleidigungen begangen wer-
den; so ist der Thüter ein= bis dreimo=
natlicher Gefängniß-Strafe, und ei-
ner gerichtlichen öffentlichen Abbitte, welche
der Gemeinde in der Person eines ibrer Geist-
lichen zu leisten ist, unterworfen.
Fünsfter Titel.
Bestimmung der Strafen.
G s 2. Nachdem in den obigen Gesezen
die Strasen des Todes, des Zuchthauseo, des
Arbeitshauses, des Gefängnisses und der kör-
perlichen Züchtigung ausgesprochen sind, mit
diesen Ausdrücken aber die verschiedenen in
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Unserm Reiche bestehenden Kriminal-Geseze
verschiedene Begriffe verbinden, oder doch in
der Art der Vollziehung Unterschiede festse-
zen, welche sich mit der die gleichheitliche Be-
bandlung der Verbrecher fodernden Gerech-
ttgkeit nicht vertragen würden; so wollen Wir
auch die Bestimmungen der erwähnten Stra-
sen in folgenden g. V. kund machen.
§. 53. Wer das teben verwirkt bat,
wird mit abgeschorenen Haaren und ent-
blöstem Haupte, gekleidet in einen grauen
Kittel, mit einer Tafel auf Brust und
Rücken, worauf sein Verbrechen genannt
ist, zum Richtplaze geführt, und daselbst
entbauptet. Sein Vermägen fälle an seine
Erben; doch ist er vom Tage der Rechts-
kraft des Urtheils unfäbhig zu einer lezten
Willens= Ordnung oder Schenkung unter
tebenden. Wie die Todes= Strafe beim
Hochverrathe verschárft werden soll, ist
C. 3. bestimmt.
. S4. Der zum Zuchthaus Verur-
tbeilte behält sein Eigenthum, und die Fäbig-
keit der Erwerbung neuer Rechte; doch ist er
wäbrend seiner Strafzeit unfäbig zu jeder
Verfügung über das Seine auf den Todes-
fall oder unter tebenden. Bei dem Ein-
tritte in das Haus werden ihm die Haare
abgeschoren; er bekommt ZuchthausKlei-
dung; eine Kette geht ihm vom rechten
zum linken Fuße, wenn nicht seine beson-
ders bewiesene Gefährlichkeit eine stärkere
Feßlung nothwendig macht. Er empfänge
täglich warme Speise doch nur zweimal