Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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auf sich hat, wird als Lanbfriedensbruch be- 
straft. « ·" 
H.50WerineknerKircheoderanberem 
religiösen Versammlungs-Orte zur Zeit des 
Gottesdienstes gewaltthätig einfällt; wer die 
Religionsdiener während ihrer Amtsverrich- 
tungen tbätlich mißhandelt, oder durch Zwang 
und Gewalt gortesdienstliche Verrichtungen 
zu verbindern sucht, soll, wenn solche That 
nicht in Gestalt eines tandfriedensbruches 
oder anderen schwereren Verbrechens begangen 
worden, eine drei' bis zwölsmonatli- 
che Gefängniß-Strafe lelden; auch zwir 
schen förmlich ausgenommenen oder bloß ge- 
duldeten Religions-Gemeinden kein Unter- 
schied gemacht werden. 
. S1. Wenn an einem Religionsdiener 
während seiner Amtsverrichtung, oder an der 
versammelten Gemeinde selbst mit Störung 
des Gottesdienstes wörtliche oder andere, nicht 
thätliche Ehrenbeleidigungen begangen wer- 
den; so ist der Thüter ein= bis dreimo= 
natlicher Gefängniß-Strafe, und ei- 
ner gerichtlichen öffentlichen Abbitte, welche 
der Gemeinde in der Person eines ibrer Geist- 
lichen zu leisten ist, unterworfen. 
Fünsfter Titel. 
Bestimmung der Strafen. 
G s 2. Nachdem in den obigen Gesezen 
die Strasen des Todes, des Zuchthauseo, des 
Arbeitshauses, des Gefängnisses und der kör- 
perlichen Züchtigung ausgesprochen sind, mit 
diesen Ausdrücken aber die verschiedenen in 
  
  
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Unserm Reiche bestehenden Kriminal-Geseze 
verschiedene Begriffe verbinden, oder doch in 
der Art der Vollziehung Unterschiede festse- 
zen, welche sich mit der die gleichheitliche Be- 
bandlung der Verbrecher fodernden Gerech- 
ttgkeit nicht vertragen würden; so wollen Wir 
auch die Bestimmungen der erwähnten Stra- 
sen in folgenden g. V. kund machen. 
§. 53. Wer das teben verwirkt bat, 
wird mit abgeschorenen Haaren und ent- 
blöstem Haupte, gekleidet in einen grauen 
Kittel, mit einer Tafel auf Brust und 
Rücken, worauf sein Verbrechen genannt 
ist, zum Richtplaze geführt, und daselbst 
entbauptet. Sein Vermägen fälle an seine 
Erben; doch ist er vom Tage der Rechts- 
kraft des Urtheils unfäbhig zu einer lezten 
Willens= Ordnung oder Schenkung unter 
tebenden. Wie die Todes= Strafe beim 
Hochverrathe verschárft werden soll, ist 
C. 3. bestimmt. 
. S4. Der zum Zuchthaus Verur- 
tbeilte behält sein Eigenthum, und die Fäbig- 
keit der Erwerbung neuer Rechte; doch ist er 
wäbrend seiner Strafzeit unfäbig zu jeder 
Verfügung über das Seine auf den Todes- 
fall oder unter tebenden. Bei dem Ein- 
tritte in das Haus werden ihm die Haare 
abgeschoren; er bekommt ZuchthausKlei- 
dung; eine Kette geht ihm vom rechten 
zum linken Fuße, wenn nicht seine beson- 
ders bewiesene Gefährlichkeit eine stärkere 
Feßlung nothwendig macht. Er empfänge 
täglich warme Speise doch nur zweimal
	        
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