Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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G. 1. 
Abends um ro Uhr sollen die Leute, ohne 
Uncerschied der Sommer oder Wintermo- 
nate, aus den Schenken und Wirthshäusern 
durch Bürger-Militähr-Parrouillen, deren 
jede wenigst drei Mann stark seyn muß, ge- 
schaft, und nach Hause zur Ruhe verwiesen 
werden. 
. 2. 
Solche Patronillen hat an jedem Orte 
Unser Dolizeikommissär, oder in dessen Er- 
mangelung Unser Landrichter, in Folge der 
bereits unterm 16. Julius vorigen Jahres 
gegebenen Verordnung, anzuordnen; der kom- 
mandirende Offzier des Bürger-Militärs 
aber nach der Kommandirliste hiezu die 
Mannschaft zu beordern, und zu diesem 
Dienste jene Bürgersoldaten zu verwenden, 
welche ohnedieß das Feuerpiquet an diesem 
Tage zu versehen haben. 
. 3. 
Diesen Patrenillen ist besonders einzu- 
[ärsen: den un Wirthshause, oder in 
der Schenke sich verweilenden Gästen mit 
aller Art und Höflichkeit zu begegnen, und 
die Zeic zum nach Hause gehen kund zu ma-- 
chen; dabei aber sich nicht zu erlauben, selbst 
zu jzechen, oder einen Trunk, und noch we- 
viger Geschenke anzunehmen. 
Der sich dagegen verfehlt, ist am näch- 
sten Senn oder Feiertage mit 24stündigem 
Arreste, der nach Unsständen auch mit gerin- 
ger Nahrung bei Wasser und Brod verschär- 
sei werden kann, vorschriftmässiig zu büssen. 
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9. 4. 
Die erste Patrouille geht eine halbe 
Stunde früher, als die Polizei die Wirths- 
häuser und Schenken unbesucht haben will. 
. 8. 
Wenn die Stunde Abends 10 Uhr 
schlägt, wird eine Viertelstunde darnach 
die zweite Patrouille gemacht. Jene, welche. 
hier noch fortzechen, der Mamschaff aber 
als ansässige Leute in der Stadt oder im 
Markte bekannt sind, werden von ihr ledig- 
lich aufgeschrieben, und die Namen derselben 
dem die Inspektion habenden Oberofsiziere 
übergeben; der dann die Meldung hievon. 
Unserm Polizeikommissär oder Landrichter 
macht, damit solche Pelizeifrevter zur gebüh- 
renden Strafe gezogen werden. 
6. 
Es versteht sich von selbst, daß die Rei- 
senden, besonders, wenn dieselben erst spat an- 
gekommen sind, nicht dürfen fortgeschafe 
werden; jedoch hat sich die Patrouille-Mann- 
schaft vom Wirthe einen von ihm unterschrie- 
benen Zettel unfehlbar geben zu lassen, wo- 
rin die Namen aller bei ihm übernachtenden, 
oder über Mittag gewesenen Fremden ausge- 
zeichnet sind, nebst Bemerkung ihres Wohn- 
ortes, dann Landes oder Kreises, worin der- 
selbe liegt, — ihres aufhabenden Karakters, — 
woher sie kommen „— woehin sie reisen, — und 
der Dauer ihres Aufenthaltes u. s. w. 
Auch diese Anzeigen der Wirthe har 
der Gefreite, welcher die Patrouille auführt, 
dem die Inspektion habenden bürgerlichen Ober- 
offizier zu behändigen, die derselbe ebenfalls 
10“
	        
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