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dem Polizeikommissaͤr oder Landrichter ver-
schlossen zuzustellen hat.
G. 7.
Sollte in einem Wirthshause ein hefti-
ger Streit, oder gar ein Geraͤufe entstehen,
so hat die Patrouille Ruhe herzustellen, und
im erfoderlichen Falle Verstaͤrkung an sich
zu ziehen.
Die Anfaͤnger des Geraͤufes sind, wenn
dieselben Buͤrger, oder sonst Leute von Distink-
tion sind, ohneweiters in buͤrgerlichen Arrest
zu bringen; Handwerkspursche, Tagloͤh-
ner, und dergleichen vom niedern Stande
aber sind der Kordonsmannschaft, wenn ei-
ne Station dortselbst seyn sollte, zur Ver-
wahrung zu übergeben. Die übrigen Theil-
nehm#er an dem Geräufe aber, wenn sie
ansässig und sonst bekannt sind, hat die
Patrouille aufzuschreiben. Auf der Stelle
ist aber von solch einem Vorfalle dem Poli-
zeikommissär oder Landrichter die Meldung
zu machen, damit von demselben noch zeitig
das Erfoderliche verfügt werden könne.
C. 8.
Wenn Unser Polizeikommissär oder Land-
richter eine Freinacht oder Nachtmusik Je-
mand gestattet, so muß er dieses dem kom-
mandirenden Offziere des Bürgermilitärs
vernachrichten, damit er hievon die Patrouille-
Mannschaft in Kenntuß seze, und dießfalls
jeder Unordnung vorgebeugt werde. Es ist
daher, besonders nach der Polizei-Stunde
(Abends lo Uhr) weder in den Husern,
noch auf der Strasse ein Lärm mehr zu ge-
statten, und wenn ohne obige Bewilligung
152
auf der Strasse eine Nachtmusik sollte ge-
halten werden, so sind die Musikanten von
der Buͤrger-Militaͤr-Patrouille zu arretiren.
G. D.
In jenen Städten, Märkten und Fle-
cken, welche eine nächtliche Beleuchtung
haben, sollen die Lichter in den Laternen
auf den Strassen wenigst so lange fort-
brennen, bis eine halbe Stunde nach ro Uhr
vorüber ist. Nachhin mussen aber sene Men-
schen, welche auf der Strasse wandeln, mit
einer Leuchte selbst versehen seyn. Von die-
ser Stunde an hat die Kordonsmannschafe
ihre nächtliche Patrouillen im Orte zu bezin-
neu und fortzusezen.
. 1.
Wenn die Bürger-Militär = Datronille
während ihres Abschaffens in den Wirths-
häusern bemerket, daß Jemand auf offener
Strasse, oder in einem Hofe, Scheune,
Stallung oder Hause mit einem brennenden
Spanne, oder mit anderen feuergefährlichen
Materien herumgehe, so hat sie einen solchen
Menschen auf der Stelle zu arretiren, oder,
wenn sie dieses nicht vermag, das Haus zu
bemerken, worin dieser Unfug getrieben
wurde, wonach dieselbe die gebührende Mel-
dung auf obige Art zu machen hat.
. 11..
Auf alle Fremde und gänzlich unbekann-
hte Personen ist ein besonders wachsames Auge
zu halten, und im Falle ein, oder der andere
bedenblich scheint, oder wegen eines verübten
Verbrechens von ihm gar ein Steckbrief und
eine Deseription, die auf seine Person passet,