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enthaltenen Vorschriften genau beobachtet
werden.
N. Oberaufsscht über die tehre und
den Kultus.
C. S#. Sowohl in Rücksicht des Junern,
als des Aeufern der protestantischen Reli-
gions= und Kirchen Verfassung ist dem Ge-
neral-Konsistorium die oberste Aufsicht und
teitung derselben, und die Ausübung der
darauf Beziehung hbabenden Rechte der
Staats= und Kirchengewalt bei dem Mini-
sterium des Innern übertragen, und beson-
ders demselben zur Pflicht gemacht, eine
vollständige Beschreibung des gesamten Kir-
chenwesens der protestantischen Gemeine zu
verfassen, darauf eine den vernünftigen Fo-
derungen der protestantischen Unterthanen
des Königreichs entsprechende Verfassung
ibrer Gesamt= Gemeine zu gründen, und
diese in einer allgemeinen Kirchen: Ordnung
zur allerhöchsten Sanktion vorzulegen, so-
sort über die Anfrechthaltung dieser Kirchen-
Ordnung zu wachen, und die von Zeit zu Zeit
⅝erfoderlichen Veränderungen derselben in Vor-
schlag zu bringen, auch über deren Vollzug
iu einzelnen Fällen zu entscheiden.
C. §2. Nach dieser Vollmacht führt das
General: Konsistorium die oberste Aufsicht
über die Lehre und den Kultus der evan-
gelischen Kirchen: Gesellschaft.
3. Besonders hat das General-Kom-
missariat für die Erweiterung und Verbes-
serung des religissen Jugend: Unterrichts
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zu sorgen, und zu diesem Zwecke theils uͤber
die Lehr-Vorträge, sowohl in Volks- als
Studienschulen zu wachen, äbeils zu sei-
nen Mittelorganen, als Kreis-Kirchenré-
tbe und Distrikes-Dekane vorzüglich solche
Individuen in Vorschlag zu bringen, wel-
che durch Einsicht, Erfahrung und Thätig-
keit im Schulwesen sich auszeichnen.
. 4. Eben deßwegen wird das General=
Konsistorium den kirchlichen Katechisationen
seine besondere Aufmerksamkeit widmen, und
Getstliche, welche diesen Theil ihrer Amts-
pflichten mit besonderer Geschicklichkeit, Eis
fer und Erfolg erfüllen, auch zu besserer
Beförderung empfehlen.
6. 55. Von den öffentlichen Lehtv orttaͤ-
gen der Geistlichen sucht sich das General=
Konssstorium ebeils unmittelbar, theils mitt
telbar, in Kenntniß zu sezen, und alle Hine
dernisse der Verbesserung und Wirksamkeit
derselben zu entfernen.
& 56. Die Ertheilung der erfoderlichen
Vorschriften über die zur Feier des Relit
gions-Bekenntnisses und würdigen Bege-
bung der Religions-Handlungen nörbigen
. Anstalten, die oberste teitung des öffentli-
chen Religions-Kultus, die Berbesserung
des Kirchen Gesanges, die zweckmassige
Auswahl der Predigt= Terte und biblischen
Vorlesungen, der titurgie und des Kirchen-
Rituals, die Bestimmung des Alters der
Catechumenen und ibrer Aufnahme in die
Gemeine erwachsener Christen durch die