Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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enthaltenen Vorschriften genau beobachtet 
werden. 
N. Oberaufsscht über die tehre und 
den Kultus. 
C. S#. Sowohl in Rücksicht des Junern, 
als des Aeufern der protestantischen Reli- 
gions= und Kirchen Verfassung ist dem Ge- 
neral-Konsistorium die oberste Aufsicht und 
teitung derselben, und die Ausübung der 
darauf Beziehung hbabenden Rechte der 
Staats= und Kirchengewalt bei dem Mini- 
sterium des Innern übertragen, und beson- 
ders demselben zur Pflicht gemacht, eine 
vollständige Beschreibung des gesamten Kir- 
chenwesens der protestantischen Gemeine zu 
verfassen, darauf eine den vernünftigen Fo- 
derungen der protestantischen Unterthanen 
des Königreichs entsprechende Verfassung 
ibrer Gesamt= Gemeine zu gründen, und 
diese in einer allgemeinen Kirchen: Ordnung 
zur allerhöchsten Sanktion vorzulegen, so- 
sort über die Anfrechthaltung dieser Kirchen- 
Ordnung zu wachen, und die von Zeit zu Zeit 
⅝erfoderlichen Veränderungen derselben in Vor- 
schlag zu bringen, auch über deren Vollzug 
iu einzelnen Fällen zu entscheiden. 
C. §2. Nach dieser Vollmacht führt das 
General: Konsistorium die oberste Aufsicht 
über die Lehre und den Kultus der evan- 
gelischen Kirchen: Gesellschaft. 
3. Besonders hat das General-Kom- 
missariat für die Erweiterung und Verbes- 
serung des religissen Jugend: Unterrichts 
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zu sorgen, und zu diesem Zwecke theils uͤber 
die Lehr-Vorträge, sowohl in Volks- als 
Studienschulen zu wachen, äbeils zu sei- 
nen Mittelorganen, als Kreis-Kirchenré- 
tbe und Distrikes-Dekane vorzüglich solche 
Individuen in Vorschlag zu bringen, wel- 
che durch Einsicht, Erfahrung und Thätig- 
keit im Schulwesen sich auszeichnen. 
. 4. Eben deßwegen wird das General= 
Konsistorium den kirchlichen Katechisationen 
seine besondere Aufmerksamkeit widmen, und 
Getstliche, welche diesen Theil ihrer Amts- 
pflichten mit besonderer Geschicklichkeit, Eis 
fer und Erfolg erfüllen, auch zu besserer 
Beförderung empfehlen. 
6. 55. Von den öffentlichen Lehtv orttaͤ- 
gen der Geistlichen sucht sich das General= 
Konssstorium ebeils unmittelbar, theils mitt 
telbar, in Kenntniß zu sezen, und alle Hine 
dernisse der Verbesserung und Wirksamkeit 
derselben zu entfernen. 
& 56. Die Ertheilung der erfoderlichen 
Vorschriften über die zur Feier des Relit 
gions-Bekenntnisses und würdigen Bege- 
bung der Religions-Handlungen nörbigen 
. Anstalten, die oberste teitung des öffentli- 
chen Religions-Kultus, die Berbesserung 
des Kirchen Gesanges, die zweckmassige 
Auswahl der Predigt= Terte und biblischen 
Vorlesungen, der titurgie und des Kirchen- 
Rituals, die Bestimmung des Alters der 
Catechumenen und ibrer Aufnahme in die 
Gemeine erwachsener Christen durch die
	        
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