Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

72  Nr.  14.  1915.

herzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zur  someindevorständen

  durch  das  Groß  "tat  »  »  .
Bundesratsverordnung  zur  Anzeige

fortigen  Verteilung  an  alle  nach  8  der
Verpflichteten  zu.  «

Als  Zählbezirks-  und  Ortslisten  und  für  etwaige  Zusammenstellungen  für
die  Bezirke  der  zuständigen  Behörden  im  Sinne  der  Ziffer  J  dürfen  nur  diese
Jormulare  verwandt  werden.

Sollten  einzelne  Ortsobrigkeiten  bezv.  Gemeindevorstände  die  erforderlichen
  Vordrucke  und  Formulare  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  genügender  Anzahl
  erhalten,  so  haben  sie  sich  sofort  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt
zu  wenden.

III.

Die  zuständigen  Behörden  im  Sinne  der  Ziffer  J  haben  öffentlich  bekannt
zu  machen:

1.  daß  alle  Eintragungen  in  den  Vordrucken  nur  in  Zentnern  erfolgen
dürfen;

2.  daß  alle  anzeigepflichtigen  Personen,  welche  bei  der  Verteilung  der  An—
zeigenvordrucke  übersehen  sein  sollten,  solche  von  der  Ortsobrigkeit
bezw.  dem  Gemeindevorstandc  anzufordern  haben;

3.  daß,  soweit  anzeigepflichtige  Vorräte  nicht  angezeigt  werden,  gemäß
§*  16  der  Bundesratsverordnung  deren  Fortnahme  ohne  Entschädigung
  für  den  bisherigen  Eigentümer  eintritt;

4.  daß  ein  Anzeigepflichtiger,  der  am  1.  Dezember  1914  Vorräte  verschwiegen
  hat,  straffrei  bleibt,  wenn  er  sie  jetzt  richtig  angibt.

IV.

Von  der  Anzeigepflicht  sind  nur  ausgenommen  Vorräte,  die  im  Eigentum
der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  oder  der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft
m.  b.  H.  stehen.  Im  Eigentum  dieser  Gesellschaften  stehen  lediglich  solche  Vorräte,
  die  bereits  vor  dem  1.  Februar  1915  von  einem  Vertreter  derselben  abgenommen
  sind;  Vorräte,  die  noch  nicht  abgenommen  sind,  hat  der  Besitzer  anzuzeigen.


Vorräte,  die  sich  am  1.  Februar  1915  im  Eigentum  und  zugleich  im  Gewahrsam
  von  Gemeinden  oder  Kommunalverbänden  befinden,  unterliegen  der

Anzeigepflicht.