72 Nr. 14. 1915.
herzogliche Statistische Amt in Schwerin zur someindevorständen
durch das Groß "tat » » .
Bundesratsverordnung zur Anzeige
fortigen Verteilung an alle nach 8 der
Verpflichteten zu. «
Als Zählbezirks- und Ortslisten und für etwaige Zusammenstellungen für
die Bezirke der zuständigen Behörden im Sinne der Ziffer J dürfen nur diese
Jormulare verwandt werden.
Sollten einzelne Ortsobrigkeiten bezv. Gemeindevorstände die erforderlichen
Vordrucke und Formulare überhaupt nicht oder nicht in genügender Anzahl
erhalten, so haben sie sich sofort an das Großherzogliche Statistische Amt
zu wenden.
III.
Die zuständigen Behörden im Sinne der Ziffer J haben öffentlich bekannt
zu machen:
1. daß alle Eintragungen in den Vordrucken nur in Zentnern erfolgen
dürfen;
2. daß alle anzeigepflichtigen Personen, welche bei der Verteilung der An—
zeigenvordrucke übersehen sein sollten, solche von der Ortsobrigkeit
bezw. dem Gemeindevorstandc anzufordern haben;
3. daß, soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt werden, gemäß
§* 16 der Bundesratsverordnung deren Fortnahme ohne Entschädigung
für den bisherigen Eigentümer eintritt;
4. daß ein Anzeigepflichtiger, der am 1. Dezember 1914 Vorräte verschwiegen
hat, straffrei bleibt, wenn er sie jetzt richtig angibt.
IV.
Von der Anzeigepflicht sind nur ausgenommen Vorräte, die im Eigentum
der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft
m. b. H. stehen. Im Eigentum dieser Gesellschaften stehen lediglich solche Vorräte,
die bereits vor dem 1. Februar 1915 von einem Vertreter derselben abgenommen
sind; Vorräte, die noch nicht abgenommen sind, hat der Besitzer anzuzeigen.
Vorräte, die sich am 1. Februar 1915 im Eigentum und zugleich im Gewahrsam
von Gemeinden oder Kommunalverbänden befinden, unterliegen der
Anzeigepflicht.