1839
gesendet haben, ersezen leztere die noch lee-
ren Kolumnen fuͤr die eidliche Schaͤzung, ei-
gene Fatirung, amtlichen Gutachten, und
Lehenwerths-Kapitalien r2c. in den einzelnen
Fassionen über die in Erbrecht umgewandel-
ten Afterlehen, und bestimmen hieraus den
zwanzigjährigen Durchschnittsbetrag der künf-
tigen Laudemien. Sie ersezen ferners in den
Abtheilungs-Fassionen alle noch vorhandenen
Abgänge, und ziehen am Ende selbst in den
Haupt-Fasstonen die Summen über den
Gesamte-Werth und Ertrag eines Lehens.
KS. XlII.
Wenn der Werth und Ertrag eines Le-
hens vollkommen hergestellt sind, so haben die
Finanz-Direktionen die Fassionen nebst ihren
allenfallsigen Erinnerungen und der mit den
Vasallen, Rentämtern und andern Stellen
gepflogenen Korrespondenz ungesäumt an Un-
ser Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten einzubefördern,
Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwär-
tige Verordnung allerhöchst eigenhändig voll-
dogen, und mit Unserm königlschen Insiegel
bedrucken lassen.
So gegeben in Unserer Haupc= und Ne-
sidenz= Stadt München den zwölften Tag
des Christmonats im Eintausend acht hun-
dert und eilsten, und Unserer königlichen
Regierung im sechsten Jahre.
Max Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf kdalglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sckretaͤr
Baumlller.
1840
Instruktion
die koͤniglichen Vesalle wie sie die Fassso-
nen über ihre lehenbaren Besizungen in Ab-
sicht auf die Eignung und Klassifkkation der-
selben zu verfassen haben.
Einleitung.
Die Bestandtheile der Lehen werden in
Absicht auf die verschiedenen Normen, nach
welchen sie zu fatiren sind, in Rustikal=
Dominikal= und Gewerbe-Besizungen abge-
theilt; und da am Ende bei einem jeden
Lehen alle einzelnen Fassionen dieser drei Ab-
theilungen in eine Hauptlehen-Fassson gebracht
werden müssen: so zerfällt gegenwärtige In-
struktion in vier Abschnitte.
Im Ersten werden die Bes.immungen fest-
gesezt, wie die Häuser und Grundstücke und
andere Rustikal: Lehen-Zugehèrungen; im
Zweiten, wie die Dominikal-Renten, und
im Dritten, wie die Gewerbe fatirt werden
müssen; dann im Vierten, wie die Haupt-
Fassion über einen ganzen Lehen-Körper her-
zustellen sey.
Bevor aber zu dieser Abhandlung geschrit-
ten wird, muß hier noch die Bemerkung
vorausgeschickt werden, daß in gegenwärti-
ger Instruktion von den gmeeinen Bauern=
Beutel= und Zins= Lehen keine Rede sey,
sondern daß sich selbe nur auf die ehemali-
gen Reichs= und Provinzial: Ritter-Lehen,
dann auf die beutellehenbaren Landguͤter, so
andere Güter erstrecke, worauf die Besitzer