Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1839 
gesendet haben, ersezen leztere die noch lee- 
ren Kolumnen fuͤr die eidliche Schaͤzung, ei- 
gene Fatirung, amtlichen Gutachten, und 
Lehenwerths-Kapitalien r2c. in den einzelnen 
Fassionen über die in Erbrecht umgewandel- 
ten Afterlehen, und bestimmen hieraus den 
zwanzigjährigen Durchschnittsbetrag der künf- 
tigen Laudemien. Sie ersezen ferners in den 
Abtheilungs-Fassionen alle noch vorhandenen 
Abgänge, und ziehen am Ende selbst in den 
Haupt-Fasstonen die Summen über den 
Gesamte-Werth und Ertrag eines Lehens. 
KS. XlII. 
Wenn der Werth und Ertrag eines Le- 
hens vollkommen hergestellt sind, so haben die 
Finanz-Direktionen die Fassionen nebst ihren 
allenfallsigen Erinnerungen und der mit den 
Vasallen, Rentämtern und andern Stellen 
gepflogenen Korrespondenz ungesäumt an Un- 
ser Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten einzubefördern, 
Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwär- 
tige Verordnung allerhöchst eigenhändig voll- 
dogen, und mit Unserm königlschen Insiegel 
bedrucken lassen. 
So gegeben in Unserer Haupc= und Ne- 
sidenz= Stadt München den zwölften Tag 
des Christmonats im Eintausend acht hun- 
dert und eilsten, und Unserer königlichen 
Regierung im sechsten Jahre. 
Max Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdalglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sckretaͤr 
Baumlller. 
1840 
Instruktion 
die koͤniglichen Vesalle wie sie die Fassso- 
nen über ihre lehenbaren Besizungen in Ab- 
sicht auf die Eignung und Klassifkkation der- 
selben zu verfassen haben. 
Einleitung. 
Die Bestandtheile der Lehen werden in 
Absicht auf die verschiedenen Normen, nach 
welchen sie zu fatiren sind, in Rustikal= 
Dominikal= und Gewerbe-Besizungen abge- 
theilt; und da am Ende bei einem jeden 
Lehen alle einzelnen Fassionen dieser drei Ab- 
theilungen in eine Hauptlehen-Fassson gebracht 
werden müssen: so zerfällt gegenwärtige In- 
struktion in vier Abschnitte. 
Im Ersten werden die Bes.immungen fest- 
gesezt, wie die Häuser und Grundstücke und 
andere Rustikal: Lehen-Zugehèrungen; im 
Zweiten, wie die Dominikal-Renten, und 
im Dritten, wie die Gewerbe fatirt werden 
müssen; dann im Vierten, wie die Haupt- 
Fassion über einen ganzen Lehen-Körper her- 
zustellen sey. 
Bevor aber zu dieser Abhandlung geschrit- 
ten wird, muß hier noch die Bemerkung 
vorausgeschickt werden, daß in gegenwärti- 
ger Instruktion von den gmeeinen Bauern= 
Beutel= und Zins= Lehen keine Rede sey, 
sondern daß sich selbe nur auf die ehemali- 
gen Reichs= und Provinzial: Ritter-Lehen, 
dann auf die beutellehenbaren Landguͤter, so 
andere Güter erstrecke, worauf die Besitzer
	        
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