thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXIV

gelder,  sowie  Waage=  und  Nieverlage-Gebühren  oder  gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch
sonst  genannt  werden  mögen;

4.  die  Zollstrafen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der  Denunzianten,
jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiet  verbleiben.

Artikel  22.

Ueber  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  Folgende  s
festgesetzt:

Der  Ertrag  der  Eingangs=  und  Ausgangs  Abgaben  wird  nach  Abzug:

a)  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  de
Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich  sind  (Artikel  30
der  Verträge  vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833,  sowie  vom  12.  Mai  1835,
Artikel  18.  der  Verträge  vom  10.  Dezember  1835  und  2.  Januar  1836,  Artikel  29.
des  Vertrages  vom  19.  Oktober  1841,  Artikel  30.  der  Verträge  vom  4.  April  1853
und  vom  heutigen  Tage),
der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebunzen,
der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten  Sceuer.
vergütungen  und  Ermäßigungen
zwischen  sämmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
ste  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheill.

Der  dem  Königreich  Hannover  und  dem  Herzogtbum  Olvenburg  biernach  zustehende
Antheil  wird,  wenn  er  hinter  dem  Betrage  von  27½  Gr.  —  1  Fl.  36  ¼  Kr.  —  auf
den  Kopf  der,  dem  Vereine  angehörenden  Bevölkerung  des  Königreichs  Hannover  und  des
Herzogtbums  Oldenburg  zurückbleibt,  aus  dem  Antbeile  der  anderen  kontrabirenden  Staaten
bis  auf  den  Betrag  von  27½  Gr.  —  1  Fl.  36  ¼  Kr.  —  ergänzt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  anderen
der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre  Antheile
  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenuͤen  zu  leistenden  Zablung,  dem  Zollsysteme  vesselben
  beigetreten  sind,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher
diese  Zahlung  leistet.

Die  Bevölkerung  der  Hannover-Braunschweigischen  Kommunion-Besitzungen  und  der,
dem  Herzogihum  Oldenburg  angeschlossenen  Gebietstbeile  Preußens  wird  in  die  Bevolke.
rung  Hannovers,  beziehungsweise  Olvenburgs  eingerechnet.  Das  Nämliche  gilt  von  ver

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