Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXVI

unr  wenn  dafür  Rückvergütungen  statthaben,  so  werden  solche  ver  Gemeinschaft  nicht  in
Rechnung  gebracht.

Ebenso  wenig  anrechnungsfähig  sind  Cntschädigungen,  welche  in  einem  oder  dem  an
deren  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an  Kommunen  oder  einzelne
Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für  aufgebobene  Befreiungen  gezahlt
werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf  Freirässe
  ohne  Abgaben-Entrichtung  ein=  oder  ausgehen  zu  lassen.  Dergleichen  Gegenständ  e
werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt,  und  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den  üb.
rigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erbeben  gewesen
  wären,  kommen  bei  der  demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theil  ,
von  welchem  die  Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  26.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  bleibt  jevem  der  kontrahirenden
Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten
ver  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal=  und  Bezirksstellen  für.  die
Zoll-Erhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  bierüber  getroffenen  besonderen  Uebereinkunft
nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt  und  instruirt  werden  sollen,  bleibt
sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammtvereins  innerbalb  ihres  Gebietes  überlassen.

Artikel  28.

In  jedem  Vereinsstaate,  mit  Ausnahme  des  Thüringischen  Vereinsgebietes,  wird  die
Leitung  des  Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirksbehörden,  sowie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen
  Zollgesetze  überhaupt,  einer,  oder,  wo  sich  das  Bedürfniß  bierzu  zeigt,  mehreren
Zolldirektionen  übertragen,  welche  dem  einschlägigen  Ministerium  des  betreffenden  Staates
untergeordnet  sind.  Die  Bilvung  der  Zollrirektionen  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäfes.
ganges  bleibt  den  einzelnen  Staatsregierungen  überlassen;  der  Wirkungskreis  verselben
aber  wird,  insoweit  er  nicht  schon  vurch  gegenwärtigen  Vertrag  und  vie  gemeinschaftl  ichen
Zollgesetze  bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruktion  bezeichnet.

In  dem  Thüringischen  Vereinsgebiete  vertritt  der  gemeinschaftliche  General-Inspektor