Verpflichtung zur Leistung i261—268
daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe,
als er dazu imstande sei.
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 261. Der Offenbarungseid ist, sofern er nicht vor dem Prozetßgerichte
zu leisten ist,“!) vor dem Amtsgerichte des Ortes zu leisten,#)
an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung
des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz
oder seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er den Eid vor dem Amtsgerichte
des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts leisten.
Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Anderung der
Eidesnorm beschließen.
Die Kosten der Abnahme des Eides hat derjenige zu tragen,
welcher die Leistung des Eides verlangt.
262. Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß
nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im
Zweifel dem Schuldner zu.“)
§ 263. Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen
Teile.)
Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
§ 264. Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger
die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die
andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der
Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat,
durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
It der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge,') so kann der
Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme
der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht
auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig
die Wahl vornimmt.
265. Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder
wird fie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die
übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung
infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte
Teil zu vertreten hat.)
§ 266. Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§5 267. Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch
ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners
ist nicht erforderlich.
Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner
widerspricht.35)
268. Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen
dem ldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft,
durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren,
berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen.30) Das gleiche Recht
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