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naͤmlichen Anspruch in den (Titel 7. Art.
94.) bezeichneten drei Faͤllen auf die Ent-
lassung, sie dürfen auch, jedoch unrer Be-
ebachtung der deofalls vorgeschriebenen Be-
dingungen, einen Ersazmann in der Folge
einstellen, wenn solche Umstände nachgewie-
sen werden, aus welchen sie vor der frei-
willigen Anwerbung denselben hätten
einstellen können.
Art. 14. Der freiwillig Zugehende
hat eben so, wie der eingereihte Konskri=
birte in den durch die desfalls bestehenden
Reglements bestimmten Fällen Anspruch auf
Pension.
Art. 15. Wenn sich solche Individuen
anwerben lassen, welche gebildet, und von
guter Erziehung sind, und dem Dienste durch
ihre Eigenschaften besonders enesprechen, so
soll auf ihre weitere Beförderung die geeig-
nete Rücksicht genommen werden.
3Zweiter Titel.
Von der Konskribirung,
I. Abschnitt.
Ven dem Konskriptions-Alter.
Art. 16. Die Militär= Konskription er-
steeckesich über alleledige Baiern vom
vollendeten loten bis zum zurück-
3gelegten azten Jahre ihres Alrers.
Jeder Baier also, welcher am r. Jän-
ner eines jeden Jahres sein neunzehntes
Jahr zurücklegt, rritt dadurch unmittelbar
in die Jahre der Militärpflichtigkeit, und
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kann während dieser vier Jahre in der Re-
gel von der Militärpflichtigkeit nicht befreit
werden.
Art. 17. Dle Kenskribirten theilen sich
nach ihrem Alter in vier Klassen, so, daß
die Jünglinge vom zwanzigsten Altersjahre
die erste — die vom ein und zwanzigsten die
zweite — die vom zwei und zwanzigsten die
dritte — und die vomn drei und zwanzigsten
die vierte Klasse bilden.
Art. 18. Die Militärpflichtigen von der
zum Dienste aufgerufenen Alcersklasse im
ganzen Königreiche bilden überhaupt die ei-
genrliche Masse zur Ergänzung oder nöthig
werdenden Verstärkung der aktiven Armee,
so, daß die Jünglinge ohne Rücksicht auf
die Kreise, woraus sie gestelle wurden, in
die verschiedenen Regimenter oder Batail-
lons der Aemee einverleibt werden können.
Art. 10. Damit das Alter der Militär=
pflichtigen durchgehends richtig hergestell
werde, werden die sämtlichen Pfarreien
hiemit beauftrage, in Allem, was sich auf
die Herstellung und Bezeichnung des Alters
der einzuschreibenden Jünglinge bezieht, den
Konskriptions-Behörden die genaueste und
schleunigste Auskunft mitzutheilen.
II. Absch nitt.
Von den Konskriptions-disten.
Art. 20. In den Konfkriptions, bisten
müssen von jener Klasse, welche zum Mili-
tärdienste aufgerufen wird, alle jungen Leute,
welche gemäß ihrem Alter zu derselben gehö-
ren, folglich von der ersten Klasse diejeni-
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