Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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A. An ständigem Gehalte. 
K. S. MNach den Quellen, woraus der ständige 
Gehalt fließt, müssen solgende Einnahmen 
unterschieden werden: 
1. Aus den Staats-Kassen, mie 
Benennung der betreffenden Kas- 
se, oder des Rentamtes, und zwar: 
an baarem Gelde, oder 
#an Naturalien, Getreid — 
Holze rc. 
2. Aus Stiftungs-Kassen, mit Be- 
nennung der Stistungs-Administration, 
dann der Gotteshäuser, oder anderer 
Stistungen, woraus die Einnahme 
kommt, an Gelde und Raturalien: 
3. Aus Gemeinde-Kassen, mit Be- 
nennung der Gemeinden, und der Ar- 
len von Bezügen. 
4. Von andern Pfarreien, mit na- 
mentlicher Anführung derselben, und 
der Anzeige der Geld= oder Natural- 
Abgabe. 
5. Von Privaten, an Geld und Na- 
kuralien. 
Hieher gehören auch die in manchen Fäl- 
len vorkommenden ansdrücklich fundations-= 
misigm ahrlichen bestimmten Reichnisse von 
Mühnern, Gänsen, Entew, Fischen, Eiern, 
Butter Kaͤse 2c. von Privaten, welche nicht 
in diese Rubrik der Abgaben wegen grund- 
henlicher Rechte, oder der Zehenten, dann 
der herkommlichen Gaben und Sammlungen 
nach den unten K. 18, 19 und 25 gegebenen 
Destimmungen geeignet sind. 
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Diese Rubriken müßen in seder Faßion 
aufgenommen werden. Wenn in einer oder 
der andern keine Position vorkommt, so wird 
die Fehlanzeige beigemerkt. 
C. 9. Unter den Beilagen der Fassionen 
wird Ziser I. mit dem Ausdrucke " Gene- 
ral-Beilagen, eine Abschrife der Bestal- 
lungs-Urkunde des Pfarrers, Benefiziaten 2c. 
und in dem Falle, daß ihm hiebei eine Nach- 
weisung seiner Gehalts -Theile zugefertige 
worden ist, auch von dieser eine Abschrife, 
serner von den über dessen Temporal: Einsaz 
ausgenommenen Protokolle, und wenn diese 
keine vollständige Anführung des Ertrags der 
Stelle enthalten, ein Auszug aus der Diöze- 
san: Matrikel, angelegt. 
Uebrigens wird der ständige Gehalts-Be- 
zug an Gelde und Naturalien durch Zeugnisse 
derjenigen Behörden, welche die Bezahlung 
und Abreichung zu leisten haben, nämlich des 
Rentamtes, der allgemeinen, oder besondern 
Stiftungs= Administration, der Kommunal= 
Aodministration, des Obmanns, Schulzen cc. 
oder des sbeitragspflichtigen Pfarrers, Dris 
vaten rc. nachgewiesen. 
5. 10. Unter dieser Hauptposstion, an 
ständigem Gehalte darf hinsichtlich der 
Holzbezüge das wirkliche Besoldungs= 
Holz, nicht aber der Bezug aus einem Forst- 
rechte in Staats= Stiftungs oder Kommunal= 
Waldungen, welche unter der folgenden IV. 
Hauptposition: Ertrag aus Rechten ihre 
geeignete Stelle finden, vorgetragen werden. 
Eben so dürfen unter der Unterabtheilung 
Gehalt aus Stiftungen nur die wirk-
	        
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