L
A. An ständigem Gehalte.
K. S. MNach den Quellen, woraus der ständige
Gehalt fließt, müssen solgende Einnahmen
unterschieden werden:
1. Aus den Staats-Kassen, mie
Benennung der betreffenden Kas-
se, oder des Rentamtes, und zwar:
an baarem Gelde, oder
#an Naturalien, Getreid —
Holze rc.
2. Aus Stiftungs-Kassen, mit Be-
nennung der Stistungs-Administration,
dann der Gotteshäuser, oder anderer
Stistungen, woraus die Einnahme
kommt, an Gelde und Raturalien:
3. Aus Gemeinde-Kassen, mit Be-
nennung der Gemeinden, und der Ar-
len von Bezügen.
4. Von andern Pfarreien, mit na-
mentlicher Anführung derselben, und
der Anzeige der Geld= oder Natural-
Abgabe.
5. Von Privaten, an Geld und Na-
kuralien.
Hieher gehören auch die in manchen Fäl-
len vorkommenden ansdrücklich fundations-=
misigm ahrlichen bestimmten Reichnisse von
Mühnern, Gänsen, Entew, Fischen, Eiern,
Butter Kaͤse 2c. von Privaten, welche nicht
in diese Rubrik der Abgaben wegen grund-
henlicher Rechte, oder der Zehenten, dann
der herkommlichen Gaben und Sammlungen
nach den unten K. 18, 19 und 25 gegebenen
Destimmungen geeignet sind.
82
Diese Rubriken müßen in seder Faßion
aufgenommen werden. Wenn in einer oder
der andern keine Position vorkommt, so wird
die Fehlanzeige beigemerkt.
C. 9. Unter den Beilagen der Fassionen
wird Ziser I. mit dem Ausdrucke " Gene-
ral-Beilagen, eine Abschrife der Bestal-
lungs-Urkunde des Pfarrers, Benefiziaten 2c.
und in dem Falle, daß ihm hiebei eine Nach-
weisung seiner Gehalts -Theile zugefertige
worden ist, auch von dieser eine Abschrife,
serner von den über dessen Temporal: Einsaz
ausgenommenen Protokolle, und wenn diese
keine vollständige Anführung des Ertrags der
Stelle enthalten, ein Auszug aus der Diöze-
san: Matrikel, angelegt.
Uebrigens wird der ständige Gehalts-Be-
zug an Gelde und Naturalien durch Zeugnisse
derjenigen Behörden, welche die Bezahlung
und Abreichung zu leisten haben, nämlich des
Rentamtes, der allgemeinen, oder besondern
Stiftungs= Administration, der Kommunal=
Aodministration, des Obmanns, Schulzen cc.
oder des sbeitragspflichtigen Pfarrers, Dris
vaten rc. nachgewiesen.
5. 10. Unter dieser Hauptposstion, an
ständigem Gehalte darf hinsichtlich der
Holzbezüge das wirkliche Besoldungs=
Holz, nicht aber der Bezug aus einem Forst-
rechte in Staats= Stiftungs oder Kommunal=
Waldungen, welche unter der folgenden IV.
Hauptposition: Ertrag aus Rechten ihre
geeignete Stelle finden, vorgetragen werden.
Eben so dürfen unter der Unterabtheilung
Gehalt aus Stiftungen nur die wirk-