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Kreis: Kommissariate beigegebenen Kom-
missaͤrs.
Gleichstellung mit der Armee in Ver-
pfsegung und Anszeichuung.
Art. 34. So wle oben bereits Art. 20. ver-
ordnet ist, dah vom Tage des Ausrückens aus.
den Kompagnie Sammelpläzen die Mannschafe
Gage, böhnung und Verpftegung, wle die
Infanterie der Aemee erhalten solle, so wec-
den auch die Kranken in den Militr: Spi-
tälern besorgt, und haben Jene, welche im
Dienste beschédiget werden, die nämlichen
Ansprüche auf Penston, wie die Individuen
der Armee. 6
Art. 35. Wenn Offiziere, Unteroffiziere
und Soldaten der mobilen keglonen im Felde
ech durch tapsere Thaten auszeichnen, wer-.
den denselben jene Belohnungen zu Theil,
welche für die Armee bestimmt sind.
Gaug der Meldungen.
Art. 30. Alle im Bezirke einer Kom'-
pagnie vorkemmtenden dienstlichen Angsegen
heiren und dahin ssch eignenden Vorfülle ge-
langen, mittels förmlicher Meldung, in mi-
HKMäärischer Ordnung und in der Srufenfolge
der verschiedenen Grade, an den Kapitain,
welches an das Bataillons Kommando be-
richtet. · «'
DerBakaillonsiChefbetichmweavder
Gegenstand nicht nach dem bestehenden Sy-
stem ohne weitere Anfeagen erledigt werden
kann, an den begions= Chef, von welchem
in den nöthigen Fallen der Bericht mit beit
200
gefügtem Gutachten an das General: Kom-
mando eingesendet wird, um durch die be-
creffenden Munisterien die alleehöchsten Ent-
schließungen zu veranlassen.
Aufgedot.
Art. 37. Ausser der zur Uebung be-
stimmren Zeit darf ohne Unser Vorwissen
und besonderen Befehl in keinem Falle we-
der ein Theil noch das Ganze der Legionen
mobtlisirt werden. Nur in dringenden Fäl-
len einer augenölicklichen Unterbrechung der
inneren Nahe und Sicherheit werden die der
giens" Chefs ermächtiger, auf Aurufen der
General: Krels: Kommissariate die dringend-
sten Verfügungen zu treffen, welche Uns je-
doch auf der Stelle anzuzetgen fsind.
Wir behalten Uns selbst beoor, im Falle
Bedürfens die Befehle zum Ausruͤcken der
mobilen begionen zu erthellen, und die Be-
stimmungen über die Stärke, die Sammel-
pläze und das Kommando über dietelben zu
treffen.
Dleustzeil.
Art. 38. Die Dienstzeit für die Waffen-
übung wird, nach Arc. 35., noch näher fest-
gesezt. Werden die Legionen zum wirklichen
Anrücken aufgeboren, und der zu leistende
Millrärdienst dauert lünger als 6 Monate,
s#a. oll nach Verftuß dieser Zeit die ausgerückte
Manyschaft zum vierten Theile erneuert wer-
den, und es ist dabei die Einleitung in der Art
zu treffen, damit jedesmal die neu exerzirte
Mannschaft nachrücke.
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