Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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fie jedesmal dem Gerichte den Betrag des 
empfangenen Borschusses sogleich anzeigen. 
Derjenige aber, welcher mit Einrechnung 
desselben von einer Partei mehr bezogen, als 
in dem Kosten= Verzeichnisse angesezt, oder 
nach dessen Moderazion gestattet worden ist, 
soll das Zuvielerhaltene seiner Partei wieder 
ersezen, oder wenm diese es nicht verlangt, 
zur Penssons-Anstale der Hinterlassenen der 
Advokaten erlegen, auch nach Umständen mie 
Verweis, Geld, Arrest, oder Suspension 
bestraft werden. Gleiche Strafe findet auch 
Statt, wenn sich ein Advokat von seinem 
Klienten anf irgend eine andere Art über- 
mässige Belohnungen bedinge, erpreßt, oder 
deuselben durch sonstige Prellereien in Scha- 
den bringt, wo nach Verhältniß der Gräöße 
der Schuld selbst die Amozion einzutreren 
hat. 
Das pactum de quota litis ist bei Strafe 
der Amozion durchaus verboten, unter wel- 
cher Gestalt solches auch eingegangen werden 
mag. Freiwillige Geschenke dürfen bei Geld, 
Arrest oder noch schärferen Strafen vor ganz 
geendigrem Prozesse nicht angenommen wer- 
den. 
0) Uebrigens sollen sich die Advokaten in 
ihren schriftlichen und mündlichen Vorträgen 
aller unnüzen Weitläufigkeiten, falscher oder 
überflüssiger Allegazionen der Gesezstellen und 
Rechtslehrer, aller Unwahrheiten, Sub= und 
Obrepzionen, Anzüglichkriten und unbeschel- 
denen Schreibart, dann der muthwilligen 
Fristen-Verlängerungs-Gesuche enthalten. 
In ihren schriftlichen Aufsägzen sollen sie die 
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vorgeschriebenen äufsern Färmlichkeiten beoß= 
achten, bei den gerichtlichen Kommissionen 
zur bestimmten Zeit erscheinen, sich weder 
eigenmächtig davon entfernen, noch ganz aus- 
bleiben, auch solche weder zu spat, noch ohne 
gegründete Ursache abschreiben. Sie sollen 
sich die nöthige Informazion und Bevoll- 
mächtigung zur gehörigen Zeit verschaffen, 
damit die Kommissionen nicht umnöthiger 
Weise reassumict werden müssen, auch sonsft 
die Sachen nicht durch ihre Schuld verzögere 
werden; ihren Klienten die ergangenen ge- 
richtlichen Entschltefsungen aus Nachlässigkeit 
nie vorenthalten, sondern dieselben stets von 
der Lage ihrer Angelegenheiten in Kenneniß 
sezen. 
Der Advokat, welcher sich hierin etwas 
zu Schulden kemmen läßt, soll nach Ermes 
sen des Richters mit Verweis,, Geld, auch 
im Falle der Mittellosigkeit oder öfteren Wie- 
berholung (diese mag in der nädmlichen, oder 
auch in andern bei dem Gerichte anhängigen 
Sachen erscheinen) selbst mic Arrest bestraft 
werden. 
10) Die unterlassene Bescheinigung des 
gegentheiligen Ungehorsams, die Vorschla- 
gung eines ungeeigneten Kontumazialweges, 
schuldhafte Versäumung der Fatalien und 
Präklusio-Termine, so wie überhaupt die 
Beschädigung der Parteien durch Nachlaffig= 
keit oder grobe Ungeschicklichkeir, die Ueber- 
gehung des gesezlichen Instanzen: Verhält- 
nisses, voreilige, gänzlich unstarthafte oder 
gegen rechrskraftige Erkenntnisse laufende Re- 
Turse, murhwillige oder aktenwidrige Appel-
	        
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