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fie jedesmal dem Gerichte den Betrag des
empfangenen Borschusses sogleich anzeigen.
Derjenige aber, welcher mit Einrechnung
desselben von einer Partei mehr bezogen, als
in dem Kosten= Verzeichnisse angesezt, oder
nach dessen Moderazion gestattet worden ist,
soll das Zuvielerhaltene seiner Partei wieder
ersezen, oder wenm diese es nicht verlangt,
zur Penssons-Anstale der Hinterlassenen der
Advokaten erlegen, auch nach Umständen mie
Verweis, Geld, Arrest, oder Suspension
bestraft werden. Gleiche Strafe findet auch
Statt, wenn sich ein Advokat von seinem
Klienten anf irgend eine andere Art über-
mässige Belohnungen bedinge, erpreßt, oder
deuselben durch sonstige Prellereien in Scha-
den bringt, wo nach Verhältniß der Gräöße
der Schuld selbst die Amozion einzutreren
hat.
Das pactum de quota litis ist bei Strafe
der Amozion durchaus verboten, unter wel-
cher Gestalt solches auch eingegangen werden
mag. Freiwillige Geschenke dürfen bei Geld,
Arrest oder noch schärferen Strafen vor ganz
geendigrem Prozesse nicht angenommen wer-
den.
0) Uebrigens sollen sich die Advokaten in
ihren schriftlichen und mündlichen Vorträgen
aller unnüzen Weitläufigkeiten, falscher oder
überflüssiger Allegazionen der Gesezstellen und
Rechtslehrer, aller Unwahrheiten, Sub= und
Obrepzionen, Anzüglichkriten und unbeschel-
denen Schreibart, dann der muthwilligen
Fristen-Verlängerungs-Gesuche enthalten.
In ihren schriftlichen Aufsägzen sollen sie die
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vorgeschriebenen äufsern Färmlichkeiten beoß=
achten, bei den gerichtlichen Kommissionen
zur bestimmten Zeit erscheinen, sich weder
eigenmächtig davon entfernen, noch ganz aus-
bleiben, auch solche weder zu spat, noch ohne
gegründete Ursache abschreiben. Sie sollen
sich die nöthige Informazion und Bevoll-
mächtigung zur gehörigen Zeit verschaffen,
damit die Kommissionen nicht umnöthiger
Weise reassumict werden müssen, auch sonsft
die Sachen nicht durch ihre Schuld verzögere
werden; ihren Klienten die ergangenen ge-
richtlichen Entschltefsungen aus Nachlässigkeit
nie vorenthalten, sondern dieselben stets von
der Lage ihrer Angelegenheiten in Kenneniß
sezen.
Der Advokat, welcher sich hierin etwas
zu Schulden kemmen läßt, soll nach Ermes
sen des Richters mit Verweis,, Geld, auch
im Falle der Mittellosigkeit oder öfteren Wie-
berholung (diese mag in der nädmlichen, oder
auch in andern bei dem Gerichte anhängigen
Sachen erscheinen) selbst mic Arrest bestraft
werden.
10) Die unterlassene Bescheinigung des
gegentheiligen Ungehorsams, die Vorschla-
gung eines ungeeigneten Kontumazialweges,
schuldhafte Versäumung der Fatalien und
Präklusio-Termine, so wie überhaupt die
Beschädigung der Parteien durch Nachlaffig=
keit oder grobe Ungeschicklichkeir, die Ueber-
gehung des gesezlichen Instanzen: Verhält-
nisses, voreilige, gänzlich unstarthafte oder
gegen rechrskraftige Erkenntnisse laufende Re-
Turse, murhwillige oder aktenwidrige Appel-