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den. Um Uns hievon zu überzeugen, tragen
Wir sämtlichen Gerichten auf, über das Benehmen
der ihnen untergeordneten Advokaten
geraue Aufstcht zu führen, und Uns von dem
Resultate ihrer Beobachtungen auf die unten
vergeschriebene Art pflichtmässig in Kenneniß
zu sezen.
Die Gerichts: Ordnung, die Advekaten-Qdnung
vom Jahre 1700, die Hofraths=Ordnung
vom Jahre 1720; dann die General-Verordnung
vom 10. August 170 (Mairusche
Generalten= Sammlung Band I. Nro.
CXAX. Seite 151. u. f.) so wie mehrere ltere
und neuere Verordnungen enthalten zwar bereits
die zweckmäßigsten Vorschriscen für das
Benehmen der Rechts-Anwälte; mehrere zu
Unserer Kenntniß gekommene Bischwerden
veranlassen Uns jedoch, obige Verfügungen
zu wiederholen, und insbesondere zu verord"
nen.
1) Die Advokaten sind vermöge ihres Amtseides
im Allgemeinen verbunden, den Gerichten
die schuldige Achtung und Gehorsam zu
bezeigen, die Geseze zu befolgen, das Beste
ihrer Klienten mit gewissenhafter Redlichkeir
zu besorgen, und den Armen, wie den Rei,
chen mit rücksichtloser Bereitwilligkeit rechtlichen
Beistand zu leisten.
2) Sie sollen daher den Parteien auf
Ansuchen ihren Belstand ohne erhebliche Ursache
nicht versagen, sich sener Sacheu, welche
sie einmal übernommen, ohne genügenden
Geund und ohne Bewilligung des Gaiichts
nicht entschlagen; sondern ihren Klienten bis
zu Beendigung der Sache beislehen. Eben
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so haben sie sich der ihnen von dem Gerichte
von Amtswegen übertragenen Rechtssachen,
besonders wenn sie Arcme betreffen, ohne Welgerung
zu unterziehen, und die Gerichte sollen
auf jede bei dem Vorstande auch nur
mündlich dießfalls angebrachte Beschwerde
Rücksicht nehmen, und die dem aufgestellten
Rechts-Auwalte zur Last fallenden Vernachldssigungen
strenge bestrafen. Sollte jedoch
ein Advokat aus erheblichen Gründen geh'ndert
seyn, eine ihm von Amtswegen übertragene
Rechtssache zu übernehmen, so hat
er längstens innerhalb acht Tagen die Verhinderungs-Ursache
dem Gerichte anzuzeigen,
welches dieselbe gehèrlg zu prüfen, und enrweder
als ungenügend zu verwerfen, oder bei
befundener Erheblichkeit die geeigneten weitern
Verfügungen zu treffen hat.
3) Wird eln Advokat veranlaßt, sich von
dem ihm bestimmten Wohnorte länger als
drei Tage zu entsernen, so hat er nicht nur
für die unverschiebliche Besorgung der ihm
anvertrauten Rechts, Angelegenheiten die nöthigen
Vorkehrungen zu treffen, sondern auch
hi-von, so wie von seiner Reise dem Gerichts-Vorstande
seines Wohnsizes bei drei Thaler
Steafe die Anzeige zu machen. Die Gerichte
sollen auch die allzulange Abwesenheit der
Auwälte zum Nachtheile der ihres Beistandes
benörhigten Gerichtseingesessenen durchaus
nicht gestatten, sondern hiebei nach Maße
gabe der hierüber bestehenden Vorschriften
verfahren.
A) Die Advokaren sollen die önen von ihren
Klienten anvertrauten, oder soust für