Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

4u7

den.  Um  Uns  hievon  zu  überzeugen,  tragen
Wir  sämtlichen  Gerichten  auf,  über  das  Benehmen
  der  ihnen  untergeordneten  Advokaten
geraue  Aufstcht  zu  führen,  und  Uns  von  dem
Resultate  ihrer  Beobachtungen  auf  die  unten
vergeschriebene  Art  pflichtmässig  in  Kenneniß
zu  sezen.

Die  Gerichts:  Ordnung,  die  Advekaten-Qdnung
  vom  Jahre  1700,  die  Hofraths=Ordnung
  vom  Jahre  1720;  dann  die  General-Verordnung
  vom  10.  August  170  (Mairusche
  Generalten=  Sammlung  Band  I.  Nro.
CXAX.  Seite  151.  u.  f.)  so  wie  mehrere  ltere
und  neuere  Verordnungen  enthalten  zwar  bereits
  die  zweckmäßigsten  Vorschriscen  für  das
Benehmen  der  Rechts-Anwälte;  mehrere  zu
Unserer  Kenntniß  gekommene  Bischwerden
veranlassen  Uns  jedoch,  obige  Verfügungen
zu  wiederholen,  und  insbesondere  zu  verord"
nen.

1)  Die  Advokaten  sind  vermöge  ihres  Amtseides
  im  Allgemeinen  verbunden,  den  Gerichten
  die  schuldige  Achtung  und  Gehorsam  zu
bezeigen,  die  Geseze  zu  befolgen,  das  Beste
ihrer  Klienten  mit  gewissenhafter  Redlichkeir
zu  besorgen,  und  den  Armen,  wie  den  Rei,
chen  mit  rücksichtloser  Bereitwilligkeit  rechtlichen
  Beistand  zu  leisten.

2)  Sie  sollen  daher  den  Parteien  auf
Ansuchen  ihren  Belstand  ohne  erhebliche  Ursache
  nicht  versagen,  sich  sener  Sacheu,  welche
  sie  einmal  übernommen,  ohne  genügenden
Geund  und  ohne  Bewilligung  des  Gaiichts
nicht  entschlagen;  sondern  ihren  Klienten  bis
zu  Beendigung  der  Sache  beislehen.  Eben

4  423

so  haben  sie  sich  der  ihnen  von  dem  Gerichte
von  Amtswegen  übertragenen  Rechtssachen,
besonders  wenn  sie  Arcme  betreffen,  ohne  Welgerung
  zu  unterziehen,  und  die  Gerichte  sollen
  auf  jede  bei  dem  Vorstande  auch  nur
mündlich  dießfalls  angebrachte  Beschwerde
Rücksicht  nehmen,  und  die  dem  aufgestellten
Rechts-Auwalte  zur  Last  fallenden  Vernachldssigungen
  strenge  bestrafen.  Sollte  jedoch
ein  Advokat  aus  erheblichen  Gründen  geh'ndert
  seyn,  eine  ihm  von  Amtswegen  übertragene
  Rechtssache  zu  übernehmen,  so  hat
er  längstens  innerhalb  acht  Tagen  die  Verhinderungs-Ursache
  dem  Gerichte  anzuzeigen,
welches  dieselbe  gehèrlg  zu  prüfen,  und  enrweder
  als  ungenügend  zu  verwerfen,  oder  bei
befundener  Erheblichkeit  die  geeigneten  weitern
  Verfügungen  zu  treffen  hat.

3)  Wird  eln  Advokat  veranlaßt,  sich  von
dem  ihm  bestimmten  Wohnorte  länger  als
drei  Tage  zu  entsernen,  so  hat  er  nicht  nur
für  die  unverschiebliche  Besorgung  der  ihm
anvertrauten  Rechts,  Angelegenheiten  die  nöthigen
  Vorkehrungen  zu  treffen,  sondern  auch
hi-von,  so  wie  von  seiner  Reise  dem  Gerichts-Vorstande
  seines  Wohnsizes  bei  drei  Thaler
Steafe  die  Anzeige  zu  machen.  Die  Gerichte
sollen  auch  die  allzulange  Abwesenheit  der
Auwälte  zum  Nachtheile  der  ihres  Beistandes
  benörhigten  Gerichtseingesessenen  durchaus
  nicht  gestatten,  sondern  hiebei  nach  Maße
gabe  der  hierüber  bestehenden  Vorschriften
verfahren.

A)  Die  Advokaren  sollen  die  önen  von  ihren
  Klienten  anvertrauten,  oder  soust  für