Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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von dem obengedachten Zeitpunkte an ihre 
Guͤltigkeit und rechtliche Wirkung. 
Artikel 2. 
Verbrechen oder Vergehen, welche. nach 
dem vorbestimmten Zeitpunkte in Untersu- 
chung, oder zur Entscheidung kommen, wenn 
sie gleich noch vor dem Eintritte des- 
selben begangen worden, sollen nach gegen- 
wärtigem Gesezbuche beurtheilet werden, 
ausgenommen, wenn sie von den zur Zeit 
ihrer Begehung gültigen Gesezen mit einer 
bestimmten Strafe bedrohet waren, welche 
gelinder ist, als diejenige, die das gegen- 
wäreige Gesezbuch verordnet. Auch die 
Bestimmungen dieses Gesezbuches in An- 
sehung der Verjährung kommen auf früher 
begangene Verbrechen oder Vergehen zur 
Anwendung, so ferne nicht hinsichrlich der- 
selben bereits nach den dltern Gesezen die 
Verjährung vollendet ist. 
Artikel 3. 
Den Verordnungen dieses Gesezbuches 
sind alle Unsere Unterthanen ohne Unter- 
schied unterworfen, sie werden nach deusel- 
ben gerichtet, sowohl wegen derjenigen Ue- 
bertretungen, welche sie in ihrem Vater- 
lande begehen, als auch wegen derjenigen, 
deren sie sich im Auslande, gleichviel ob 
an Uns, oder an Unsern Unterthanen, oder 
an einem auswärtigen Staate oder dessen 
Unterthanen schuldig gemacht haben. 
Artikel 4. 
Ausländer werden nach gegenwärtigem 
Strafgesezbuche gerichtet, wegen aller inner- 
halb der Grenzen Unsers Königreiches] ver- 
—.-= 
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schuldeten Verbrechen oder Vergehen, wegen 
der im Auslande begangenen Rechtsverle= 
zungen hingegen nur alsdann, wenn diesel- 
ben an Uns selbst, an dem baierischen Staate 
oder an einem Unserer Unterthanen verübt 
worden sind, jedoch vorbehaltlich desjenigen, 
was etwa durch Staatsvertráge oder beson- 
dere Uebereinkunft anders bestimmt ist. 
Wir befehlen, daß gegenwärtiges Pro-- 
mulgazions-Edikt sowohl durch Unser Re- 
gierungsblatt, als auch in den Kreis= In- 
telltgenzbldttern, so wie durch öffentlichen 
Anschlag an allen Orten, in welchen ein 
Gericht seinen Siz hat, bekannt gemacht 
werde. 
Von Unsern Unterthanen erwarten Wir, 
daß sie Unsere landesväterliche Sorgfalt 
durch willigen Gehorsam mit thätigem Danke 
erkennen; von allen Unsern Richtern, daß 
sse durch pünktliche Anwendung der Geseze, 
durch strenge unparteiische Handhabung der 
Gerechtigkeit sich des hohen Nichteramtes, 
das Wir ihnen anvertraut, immerdar wür- 
dig bezeigen werden. 
So geschehen in Unserer Haupt= und 
Restdenzstadt München am sechzehnten Tage 
des Monats Mai im ein tausend acht hun- 
dert und dreizehnten — Unsers Reiches im 
achten Jahre. 
Max Jose pbh. 
Graf v. Montgelas. Graf Relgersberg. 
Auf konlglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretä 
Nemmer.
	        
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