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von dem obengedachten Zeitpunkte an ihre
Guͤltigkeit und rechtliche Wirkung.
Artikel 2.
Verbrechen oder Vergehen, welche. nach
dem vorbestimmten Zeitpunkte in Untersu-
chung, oder zur Entscheidung kommen, wenn
sie gleich noch vor dem Eintritte des-
selben begangen worden, sollen nach gegen-
wärtigem Gesezbuche beurtheilet werden,
ausgenommen, wenn sie von den zur Zeit
ihrer Begehung gültigen Gesezen mit einer
bestimmten Strafe bedrohet waren, welche
gelinder ist, als diejenige, die das gegen-
wäreige Gesezbuch verordnet. Auch die
Bestimmungen dieses Gesezbuches in An-
sehung der Verjährung kommen auf früher
begangene Verbrechen oder Vergehen zur
Anwendung, so ferne nicht hinsichrlich der-
selben bereits nach den dltern Gesezen die
Verjährung vollendet ist.
Artikel 3.
Den Verordnungen dieses Gesezbuches
sind alle Unsere Unterthanen ohne Unter-
schied unterworfen, sie werden nach deusel-
ben gerichtet, sowohl wegen derjenigen Ue-
bertretungen, welche sie in ihrem Vater-
lande begehen, als auch wegen derjenigen,
deren sie sich im Auslande, gleichviel ob
an Uns, oder an Unsern Unterthanen, oder
an einem auswärtigen Staate oder dessen
Unterthanen schuldig gemacht haben.
Artikel 4.
Ausländer werden nach gegenwärtigem
Strafgesezbuche gerichtet, wegen aller inner-
halb der Grenzen Unsers Königreiches] ver-
—.-=
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schuldeten Verbrechen oder Vergehen, wegen
der im Auslande begangenen Rechtsverle=
zungen hingegen nur alsdann, wenn diesel-
ben an Uns selbst, an dem baierischen Staate
oder an einem Unserer Unterthanen verübt
worden sind, jedoch vorbehaltlich desjenigen,
was etwa durch Staatsvertráge oder beson-
dere Uebereinkunft anders bestimmt ist.
Wir befehlen, daß gegenwärtiges Pro--
mulgazions-Edikt sowohl durch Unser Re-
gierungsblatt, als auch in den Kreis= In-
telltgenzbldttern, so wie durch öffentlichen
Anschlag an allen Orten, in welchen ein
Gericht seinen Siz hat, bekannt gemacht
werde.
Von Unsern Unterthanen erwarten Wir,
daß sie Unsere landesväterliche Sorgfalt
durch willigen Gehorsam mit thätigem Danke
erkennen; von allen Unsern Richtern, daß
sse durch pünktliche Anwendung der Geseze,
durch strenge unparteiische Handhabung der
Gerechtigkeit sich des hohen Nichteramtes,
das Wir ihnen anvertraut, immerdar wür-
dig bezeigen werden.
So geschehen in Unserer Haupt= und
Restdenzstadt München am sechzehnten Tage
des Monats Mai im ein tausend acht hun-
dert und dreizehnten — Unsers Reiches im
achten Jahre.
Max Jose pbh.
Graf v. Montgelas. Graf Relgersberg.
Auf konlglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretä
Nemmer.