Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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von  dem  obengedachten  Zeitpunkte  an  ihre
Guͤltigkeit  und  rechtliche  Wirkung.
Artikel  2.

Verbrechen  oder  Vergehen,  welche.  nach
dem  vorbestimmten  Zeitpunkte  in  Untersuchung,
  oder  zur  Entscheidung  kommen,  wenn
sie  gleich  noch  vor  dem  Eintritte  desselben
  begangen  worden,  sollen  nach  gegenwärtigem
  Gesezbuche  beurtheilet  werden,
ausgenommen,  wenn  sie  von  den  zur  Zeit
ihrer  Begehung  gültigen  Gesezen  mit  einer
bestimmten  Strafe  bedrohet  waren,  welche
gelinder  ist,  als  diejenige,  die  das  gegenwäreige
  Gesezbuch  verordnet.  Auch  die
Bestimmungen  dieses  Gesezbuches  in  Ansehung
  der  Verjährung  kommen  auf  früher
begangene  Verbrechen  oder  Vergehen  zur
Anwendung,  so  ferne  nicht  hinsichrlich  derselben
  bereits  nach  den  dltern  Gesezen  die
Verjährung  vollendet  ist.

Artikel  3.

Den  Verordnungen  dieses  Gesezbuches
sind  alle  Unsere  Unterthanen  ohne  Unterschied
  unterworfen,  sie  werden  nach  deuselben
  gerichtet,  sowohl  wegen  derjenigen  Uebertretungen,
  welche  sie  in  ihrem  Vaterlande
  begehen,  als  auch  wegen  derjenigen,
deren  sie  sich  im  Auslande,  gleichviel  ob
an  Uns,  oder  an  Unsern  Unterthanen,  oder
an  einem  auswärtigen  Staate  oder  dessen
Unterthanen  schuldig  gemacht  haben.

Artikel  4.

Ausländer  werden  nach  gegenwärtigem
Strafgesezbuche  gerichtet,  wegen  aller  innerhalb
  der  Grenzen  Unsers  Königreiches]  ver-—.-=





schuldeten  Verbrechen  oder  Vergehen,  wegen
der  im  Auslande  begangenen  Rechtsverlezungen
  hingegen  nur  alsdann,  wenn  dieselben
  an  Uns  selbst,  an  dem  baierischen  Staate
oder  an  einem  Unserer  Unterthanen  verübt
worden  sind,  jedoch  vorbehaltlich  desjenigen,
was  etwa  durch  Staatsvertráge  oder  besondere

  Uebereinkunft  anders  bestimmt  ist.

Wir  befehlen,  daß  gegenwärtiges  Pro--mulgazions-Edikt
  sowohl  durch  Unser  Regierungsblatt,
  als  auch  in  den  Kreis=  Intelltgenzbldttern,
  so  wie  durch  öffentlichen
Anschlag  an  allen  Orten,  in  welchen  ein
Gericht  seinen  Siz  hat,  bekannt  gemacht
werde.

Von  Unsern  Unterthanen  erwarten  Wir,
daß  sie  Unsere  landesväterliche  Sorgfalt
durch  willigen  Gehorsam  mit  thätigem  Danke
erkennen;  von  allen  Unsern  Richtern,  daß
sse  durch  pünktliche  Anwendung  der  Geseze,
durch  strenge  unparteiische  Handhabung  der
Gerechtigkeit  sich  des  hohen  Nichteramtes,
das  Wir  ihnen  anvertraut,  immerdar  würdig
  bezeigen  werden.

So  geschehen  in  Unserer  Haupt=  und
Restdenzstadt  München  am  sechzehnten  Tage
des  Monats  Mai  im  ein  tausend  acht  hundert
  und  dreizehnten  —  Unsers  Reiches  im
achten  Jahre.

Max  Jose  pbh.
Graf  v.  Montgelas.  Graf  Relgersberg.
Auf  konlglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretä
Nemmer.