Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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ung  beruhende  Eigenthumsstreitigkeiten  mit  dem  Besitzer  können  nicht  berücksichtigt
werden,  —  bei  der  Spar=  und  Leihkasse  mit  genauer  Angabe  solcher  unterscheidender
Kennzeichen,  welche  dessen  sichere  Erkennung  ermöglichen,  angezeigt  und  dennoch  dieses
Stück  binnen  3  Monaten  von  der  Anzeige  ab  bei  der  Spar=  und  Leihkasse  als  Pfand
angenommen  wurde,  kann  der  Eigenthümer,  dafern  er  vorher  die  sein  Eigenthum  begründenden
  Thatsachen  und  seine  Anzeige  vor  Gericht  eidlich  bestärkt,  das  Werthpapier
unentgeltlich  von  der  Spar=  und  Leihkasse  zurückfordern.

Für  die  Bemerkung  der  Anzeige  des  Abhandenkommens  eines  geraubten,  gestohlenen
  oder  verlorenen  Werthpapieres  sind  25  bis  75  Pfennige  zu  entrichten.

Wenn  dagegen  das  Werthpapier  vor  der  Anzeige  verpfändet  war  oder  in  veränderter
  Gestalt  zur  Leihkasse  gebracht  wird  oder  infolge  der  Anzeige  nicht  mit  ausreichender
  Sicherheit  erkannt  werden  könnte  oder  endlich  der  Versatz  erst  3  Monate  nach
der  Anzeige  erfolgt  ist,  kann  derjenige,  welcher  sich  in  vorgedachter  Maße  als  Eigenthümer
  legitimirt,  solches  nur  gegen  Entrichtung  des  darauf  geliehenen  Geldes  sammt
Zinsen  und  sonstigen  Gebührnissen  oder  nach  dessen  Abzug  vom  Erlös,  wenn  das  Papier
schon  zum  Verkauf  ausgesetzt  sein  sollte,  den  Ueberschuß  ausgeantwortet  erhalten.

Kann  der  Eigenthümer  den  Pfandschein  nicht  zurückliefern,  noch  deshalb  genügende
Sicherheit  stellen,  so  wird  mit  der  Ausantwortung  so  lange  angestanden,  bis  nach
§  295)  kein  Anspruch  des  Verpfänders  mehr  zulässig  ist.

*)  d.  i.  nach  erfolgter  Mortification  des  Pfandscheins.

 

 

Nr.  66.  Verordnung,
die  Justizstatistik  betreffend;
vom  15.  December  1880.

Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Majestät  wird  hiermit  verordnet:

&ä1.  Die  Verordnung,  die  künftige  Behandlung  der  Justizstatistik  betreffend,  vom
21.  November  1859  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  346  fg.)  ist  aufgehoben.

&  2.  Die  in  Bezug  auf  die  Justizstatistik  zu  treffenden  Anordnungen  erfolgen  durch
das  Justiz-Ministerium.

Dresden,  den  15.  December  1880.

Ministerium  der  Justiz.
v.  Abeken.

Herrmann.

 

Letzte  Absendung:  am  31.  December  1880.