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merksam seyn, daß er die Gefängnisse jedes
mal fest und sicher verschließe.
G. 18. Durch östere Nachsicht außer den
Gefängnissen hat der Gesangenwärter zu ver-
hindern, daß den Gefangenen von außen keine
Umeerstützung oder Beistand zur Entweichung
geleistet werden könne.
§. 10. Wird dem Gefangenen von dem
Kriminalgerichte gestacter, fremde, nicht in
der Gefängniß, Anstalt zubereitete Speisen
zu genießen, so hat der Gefangenwärter
durch genaue Untersuchung dieser Speisen zu
verhindern, daß darin dem Gefangenen
kein Werkzeug zur Entweichung, oder sonst
ein nachtheiliger Gegenstand zukomme.
. 20. Die Gefängnßschlüssel soll der
Gefangenwärter wohl verwahren, dieselben
nicht leicht aus seinen Händen geben, und
nöthigen Falls bloß einem sichern Gehilfen
anvertrauen. Im Fall aber der Gefangen-
wärcer auf längere Zeit, zum Beispiel durch
Krankheit verhindert werden sollte, sein Amt
zu versehen, so wird das Kriminalgericht
seinen einstweiligen Stellvertreter benennen.
DCO. 1. Werden dem Gefangenen auf
Anordnung des Kriminalgerichts Fesseln au-
gelegt, so muß solches in Gegenwart des
Gefangenwärters geschehen.
. 322. Wenn Gefangene arbeiten, und
ihnen hiezu nothwendige Werkzeuge anver-
trauc werden, so- muß der Grsüngenwärter
durch öftere Nachsicht einem allenfallsgen
Musßbrauche solcher Werkzeuge begegnen,
und solche nach geendeter Arbeitszeit sorg#
fältig wieder ausoewahren.
–.
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§. 23. Der Feuersgefahr in den Gefäng=
nissen hat der Gefangenwärter durch mög-
lichste Vorsicht vorzubeugen; er soll daher
den Gefangenen nicht gestatten, Tabak zu
rauchen, ihnen kein Licht in das Gefängniß
heben, bei seinen Visitazionen sich einer sicher
verwahrten Laterne bedienen, und im Win-
ter, wenn die Oefen geheizt werden, durch
strenge Nachsicht jede Gefahr beseitigen.
Gleiche Vorsicht hat der Gefangenwär=
ter in der Küche und den übrigen Oekonomie-
Gebäuden zu beobachten.
G. 24. Bei einer im Gefüngnißhause
wirklich ausgebrochenen Feuersbrunst hat
der Gefangenwärter sogleich das Kriminal-
gericht davon in Kenntniß zu sezen, und
mittlerweile unter Beirufung der Polizel
und des Militäcs alle jene Anstalten zu
treffen, welche zur Löschung des Feuers und
Sicherung der Gefangenen vor Schaden
und Entweichung anwendbar sind.
§. z5. Wird der Gefangene zum Ver-
hör, zur Arbeit oder zum Genuß freier Luft
aus seinem Gefängniß geführt, so muß der
Gefangenwärter nach Gestale der Verwe-
genheit des Gefangenen veranstalten, daß
elnige seiner Gehilfen zu Abwendung jeder
Entweichungsgefahr in Bereitschaft stehen.
§. 26. Der Gefangenwärter darf Rie-
mand Fremden, ohne Vorwissen des Kri-
minalgeriches, zu dem Gefangenen lassen,
selbst in das Gefängnibhaus soll er Nie-
manden den Eintritt gestatten, der nicht Ge,
schäfte halber hiezu berechtiget ist.
Wird einem Fremden der Eintritt zu