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gend ein Gespraͤch, welches auf seinen Prozeß
Beziehung hat, einzulassen.
§. 34. Geschehen an den Gefangenwaͤrter
von Fremden, Bekannten oder Verwandten
eines Gefangenen Nachfragen uͤber
die Verhaͤltniße oder den Prozeß des Gefangenen,
so hat der Gefangenwaͤrter solche
Anfragen von sich, und an das Kriminalgericht
zu weisen.
§. 35. So wie überhaupt der Zutritt
eines Fremden zu einem Gefangenen ohne
Vorwissen des Kriminalgerichts verbothen
ist, so wird noch besonders dem Gefangenwärter
zur strengen Pflicht gemacht, jede
solche Zusammenkunft, wodurch der Gefangene
irgend welche, auf seinen Prozeß nachtheiligen
Einfluß habende Notizen erhalten
könnte, sorgfältigst zu verhindern.
. 36. Ohne Erlaubniß des Kriminalgerichts
darf der Gefangenwärter dem Gefangenen
keine Schreibmatertalien zulassen;
im Falle aber dem Gefangenen zu schreiben
zestattet wurde, hat der Gefangenwärter zu
sorgen, daß der Gefangene von dieser Erlaubniß
keinen Mißbrauch mache, und Alles,
was er schreibt, ehe es in fremde Hände
kommt, dem Kriminalgerichte zur Einsicht
vorgelegt werde.
§. 37. Da die Gefangenen einander
öfters durch Zeichen, welche sie in ihre Trinkund
Eößgeschirre einkrazen, ihr Daseyn und
ihre Gesinnungen mirtheilen, so hat der Gefangenwärter
zu sorgen, daß die Geschirre immer
genau untersucht, und die bezeichneten
außer Gebrauch gesezt werden.
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§. 38. Verlangt der Gefangene ein
Verhör, so hat der Gefangenwärter ohne
Aufschub dieses Verlangen dem Kriminal
gerichte anzuzeigen.
Plichten des Gefangenwärters in Hinsicht auf
Reinlichkeit und Gesundheit der Gefangenen.
§. 30. Der Gefangenwärter hat genau
darauf zu sehen, daß die Gefangenen in der
Frühe, wenn sie aufstehen, sich waschen
und reinigen.
C. 40. Taäglich zweimal, und zwar
Vor= und Nachmittag, sollen die Gefängnisse
gerduchert werden.
§. 41. Die Fenster der Gefängnisse
sollen öfters zum Eingang reiner Luft geöffnet
werden.
F. 42. Wenigstens einmal des Tages
sollen die Nachtkübel gereiniget, und für
die gebrauchten jedesmal andere, welche schon
länger der freien Luft ausgestellt waren, in
die Gefängnisse gesezt werden.
§. 43. Jede Woche einmal sollen die
Gefängnisse gereiniget werden.
§. 44. Der Gefangenwärter hat zu
sorgen, daß die Gefangenen immer mit reitner
Wäsche und Kleidung versehen sind,
auch ihre Bettgerdthschaften immer reinlich
erhalten werden.
S. 45. Die Wsche, Kleidungsstücke
und Bett' Furnituren der gesunden Gefangenen
sind von jenen der kranken, und besonders
der mit erblichen Krankheiten behafteten,
abgesondert zu halten.