Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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gend  ein  Gespraͤch,  welches  auf  seinen  Prozeß
  Beziehung  hat,  einzulassen.

§.  34.  Geschehen  an  den  Gefangenwaͤrter
  von  Fremden,  Bekannten  oder  Verwandten
  eines  Gefangenen  Nachfragen  uͤber
die  Verhaͤltniße  oder  den  Prozeß  des  Gefangenen,
  so  hat  der  Gefangenwaͤrter  solche
Anfragen  von  sich,  und  an  das  Kriminalgericht
  zu  weisen.

§.  35.  So  wie  überhaupt  der  Zutritt
eines  Fremden  zu  einem  Gefangenen  ohne
Vorwissen  des  Kriminalgerichts  verbothen
ist,  so  wird  noch  besonders  dem  Gefangenwärter
  zur  strengen  Pflicht  gemacht,  jede
solche  Zusammenkunft,  wodurch  der  Gefangene
  irgend  welche,  auf  seinen  Prozeß  nachtheiligen
  Einfluß  habende  Notizen  erhalten
könnte,  sorgfältigst  zu  verhindern.

.  36.  Ohne  Erlaubniß  des  Kriminalgerichts
  darf  der  Gefangenwärter  dem  Gefangenen
  keine  Schreibmatertalien  zulassen;
im  Falle  aber  dem  Gefangenen  zu  schreiben
zestattet  wurde,  hat  der  Gefangenwärter  zu
sorgen,  daß  der  Gefangene  von  dieser  Erlaubniß
  keinen  Mißbrauch  mache,  und  Alles,
was  er  schreibt,  ehe  es  in  fremde  Hände
kommt,  dem  Kriminalgerichte  zur  Einsicht
vorgelegt  werde.

§.  37.  Da  die  Gefangenen  einander
öfters  durch  Zeichen,  welche  sie  in  ihre  Trinkund
  Eößgeschirre  einkrazen,  ihr  Daseyn  und
ihre  Gesinnungen  mirtheilen,  so  hat  der  Gefangenwärter
  zu  sorgen,  daß  die  Geschirre  immer
  genau  untersucht,  und  die  bezeichneten
außer  Gebrauch  gesezt  werden.

 

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§.  38.  Verlangt  der  Gefangene  ein
Verhör,  so  hat  der  Gefangenwärter  ohne
Aufschub  dieses  Verlangen  dem  Kriminal
gerichte  anzuzeigen.

Plichten  des  Gefangenwärters  in  Hinsicht  auf
Reinlichkeit  und  Gesundheit  der  Gefangenen.


§.  30.  Der  Gefangenwärter  hat  genau
darauf  zu  sehen,  daß  die  Gefangenen  in  der
Frühe,  wenn  sie  aufstehen,  sich  waschen
und  reinigen.

C.  40.  Taäglich  zweimal,  und  zwar
Vor=  und  Nachmittag,  sollen  die  Gefängnisse
  gerduchert  werden.

§.  41.  Die  Fenster  der  Gefängnisse
sollen  öfters  zum  Eingang  reiner  Luft  geöffnet
  werden.

F.  42.  Wenigstens  einmal  des  Tages
sollen  die  Nachtkübel  gereiniget,  und  für
die  gebrauchten  jedesmal  andere,  welche  schon
länger  der  freien  Luft  ausgestellt  waren,  in
die  Gefängnisse  gesezt  werden.

§.  43.  Jede  Woche  einmal  sollen  die
Gefängnisse  gereiniget  werden.

§.  44.  Der  Gefangenwärter  hat  zu
sorgen,  daß  die  Gefangenen  immer  mit  reitner
  Wäsche  und  Kleidung  versehen  sind,
auch  ihre  Bettgerdthschaften  immer  reinlich
  erhalten  werden.

S.  45.  Die  Wsche,  Kleidungsstücke
und  Bett'  Furnituren  der  gesunden  Gefangenen
  sind  von  jenen  der  kranken,  und  besonders
  der  mit  erblichen  Krankheiten  behafteten,
  abgesondert  zu  halten.