Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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einem Gefangenen gestattet, so soll der Ge- 
fangenwaͤrter gegenwaͤrtig sehn, und jedes 
verdaͤchtige Gespraͤch verhindern. 
Hievon ist allein der gerichtlich bestellte, 
verpflichtete Vertheidiger des Angeschuldig- 
ten ausgenommen, als welcher, nach dem 
Gesez, sich ohne Beiseyn einer Gerichts- 
person mit dem Gefangenen zu unterreden 
berechtiget ist. 
§. :7. Sollte bel Beobachtung aller 
Vorsichteregeln dennoch ein Komplott unter 
den Gefangenen zur Reife kommen, so ist 
der Gefangenwärter auf das strengste ver- 
pflichtet, alle möglichen Mierel anzuwenden, 
um die Entweichung eines Gefangenen zu 
verhindern. Einen mit Gewalt versuchten 
Auobruch ist der Gefangenwärter, so weit 
es nörhig, nach allen seinen und seiner Ge- 
hilsen Kräften, mit Gewalt zu verhindern 
berechtiget und verpflichtet. 
Hatte der Gefangenwärter bei gehö5riger 
Aufsicht und Sorgfalt das Komplotte ent- 
decken oder verhindern können, und hat er 
es so weit kommen lassen, daß entweder Ge- 
walt hat gebraucht werden müssen, um das 
Entweichen zu verhindern, oder daß dadurch 
die Entwelchung wirklich veranlaßt worden 
ist, so hat derselbe, in Gemäßheit des Straf- 
gesezbuches, strenge Bestrafung zu erwarten. 
. 23. Entweicht ein Gefangener, so 
muß der Gefangenwärter augenblicklich das 
Kriminalgericht davon in Kenntniß sezen, 
einsweilen aber wegen Verfolgung des Ene- 
wichenen die nöthigsten Austalten treffen. 
§. 20. Ueberhaupt hat der Gefangen- 
  
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waͤrter zu veranstalten, daß immer, sowohl 
bei Tag als Nacht, eine verhaͤltnißmaͤßige 
Anzahl von Gehilfen im Hause anwesend 
sind, er selbst aber soll sich so selten als 
moͤglich aus dem Hause entfernen. 
Pflichten des Gefangenwaͤrters bei Behandlung 
des Gefangenen in Beziehung auf seinen 
Prozeß. 
§. 30. So wie der Gefangene in das 
Gefangenhaus gebracht wird, hat der Ges- 
fangenwärter denselben mit ernster Schonung 
und ohne Gerdusch zu empfangen, densel- 
ben einstweilen, bis das Kriminalgericht 
das geeignete Gefängniß bestimmt, abgeson- 
dert von andern Gefangenen zu verwahren, 
und das Kriminalgericht von dessen Ankunft 
sogleich in Kenntniß zu sezen. 
§. 31. Der Gefangenwärter hat dem 
Gefangenen, sobald er eingebracht worden, 
alle vorfindigen verdachtigen Schriften, Ef- 
sekten und Gelder abzunehmen, und zu Ent- 
deckung solcher Gegenstände den Gefangenen 
und dessen Kleidungsstücke genau zu unter- 
suchen. 
S. 3a. Ueber die Arretirung des Ge- 
fangenen und deren Veranlassung, über 
den Gang der Untersuchung, so wie über 
haupt über Alles, was auf den Prozeß des 
Gefangenen eine Beziehung hac, soll der 
Gefangenwäeter sowohl in, als außer dem 
Gefangenhause das strengste Stullschweigen 
beobachten. 
§. 33. Dem Gefangenwärter ist strenz 
verbothen, sich mit den Gefangenen in irt
	        
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