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einem Gefangenen gestattet, so soll der Ge-
fangenwaͤrter gegenwaͤrtig sehn, und jedes
verdaͤchtige Gespraͤch verhindern.
Hievon ist allein der gerichtlich bestellte,
verpflichtete Vertheidiger des Angeschuldig-
ten ausgenommen, als welcher, nach dem
Gesez, sich ohne Beiseyn einer Gerichts-
person mit dem Gefangenen zu unterreden
berechtiget ist.
§. :7. Sollte bel Beobachtung aller
Vorsichteregeln dennoch ein Komplott unter
den Gefangenen zur Reife kommen, so ist
der Gefangenwärter auf das strengste ver-
pflichtet, alle möglichen Mierel anzuwenden,
um die Entweichung eines Gefangenen zu
verhindern. Einen mit Gewalt versuchten
Auobruch ist der Gefangenwärter, so weit
es nörhig, nach allen seinen und seiner Ge-
hilsen Kräften, mit Gewalt zu verhindern
berechtiget und verpflichtet.
Hatte der Gefangenwärter bei gehö5riger
Aufsicht und Sorgfalt das Komplotte ent-
decken oder verhindern können, und hat er
es so weit kommen lassen, daß entweder Ge-
walt hat gebraucht werden müssen, um das
Entweichen zu verhindern, oder daß dadurch
die Entwelchung wirklich veranlaßt worden
ist, so hat derselbe, in Gemäßheit des Straf-
gesezbuches, strenge Bestrafung zu erwarten.
. 23. Entweicht ein Gefangener, so
muß der Gefangenwärter augenblicklich das
Kriminalgericht davon in Kenntniß sezen,
einsweilen aber wegen Verfolgung des Ene-
wichenen die nöthigsten Austalten treffen.
§. 20. Ueberhaupt hat der Gefangen-
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waͤrter zu veranstalten, daß immer, sowohl
bei Tag als Nacht, eine verhaͤltnißmaͤßige
Anzahl von Gehilfen im Hause anwesend
sind, er selbst aber soll sich so selten als
moͤglich aus dem Hause entfernen.
Pflichten des Gefangenwaͤrters bei Behandlung
des Gefangenen in Beziehung auf seinen
Prozeß.
§. 30. So wie der Gefangene in das
Gefangenhaus gebracht wird, hat der Ges-
fangenwärter denselben mit ernster Schonung
und ohne Gerdusch zu empfangen, densel-
ben einstweilen, bis das Kriminalgericht
das geeignete Gefängniß bestimmt, abgeson-
dert von andern Gefangenen zu verwahren,
und das Kriminalgericht von dessen Ankunft
sogleich in Kenntniß zu sezen.
§. 31. Der Gefangenwärter hat dem
Gefangenen, sobald er eingebracht worden,
alle vorfindigen verdachtigen Schriften, Ef-
sekten und Gelder abzunehmen, und zu Ent-
deckung solcher Gegenstände den Gefangenen
und dessen Kleidungsstücke genau zu unter-
suchen.
S. 3a. Ueber die Arretirung des Ge-
fangenen und deren Veranlassung, über
den Gang der Untersuchung, so wie über
haupt über Alles, was auf den Prozeß des
Gefangenen eine Beziehung hac, soll der
Gefangenwäeter sowohl in, als außer dem
Gefangenhause das strengste Stullschweigen
beobachten.
§. 33. Dem Gefangenwärter ist strenz
verbothen, sich mit den Gefangenen in irt