Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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gend ein Gespraͤch, welches auf seinen Pro- 
zeß Beziehung hat, einzulassen. 
§. 34. Geschehen an den Gefangen- 
waͤrter von Fremden, Bekannten oder Ver- 
wandten eines Gefangenen Nachfragen uͤber 
die Verhaͤltniße oder den Prozeß des Ge- 
fangenen, so hat der Gefangenwaͤrter solche 
Anfragen von sich, und an das Kriminal- 
gericht zu weisen. 
§. 35. So wie überhaupt der Zutritt 
eines Fremden zu einem Gefangenen ohne 
Vorwissen des Kriminalgerichts verbothen 
ist, so wird noch besonders dem Gefangen= 
wärter zur strengen Pflicht gemacht, jede 
solche Zusammenkunft, wodurch der Gefan- 
gene irgend welche, auf seinen Prozeß nach- 
theiligen Einfluß habende Notizen erhalten 
könnte, sorgfältigst zu verhindern. 
. 36. Ohne Erlaubniß des Kriminal- 
gerichts darf der Gefangenwärter dem Ge- 
fangenen keine Schreibmatertalien zulassen; 
im Falle aber dem Gefangenen zu schreiben 
zestattet wurde, hat der Gefangenwärter zu 
sorgen, daß der Gefangene von dieser Er- 
laubniß keinen Mißbrauch mache, und Alles, 
was er schreibt, ehe es in fremde Hände 
kommt, dem Kriminalgerichte zur Einsicht 
vorgelegt werde. 
§. 37. Da die Gefangenen einander 
öfters durch Zeichen, welche sie in ihre Trink- 
und Eößgeschirre einkrazen, ihr Daseyn und 
ihre Gesinnungen mirtheilen, so hat der Gefan- 
genwärter zu sorgen, daß die Geschirre im- 
mer genau untersucht, und die bezeichneten 
außer Gebrauch gesezt werden. 
  
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§. 38. Verlangt der Gefangene ein 
Verhör, so hat der Gefangenwärter ohne 
Aufschub dieses Verlangen dem Kriminal 
gerichte anzuzeigen. 
Plichten des Gefangenwärters in Hinsicht auf 
Reinlichkeit und Gesundheit der Gefan- 
genen. 
§. 30. Der Gefangenwärter hat genau 
darauf zu sehen, daß die Gefangenen in der 
Frühe, wenn sie aufstehen, sich waschen 
und reinigen. 
C. 40. Taäglich zweimal, und zwar 
Vor= und Nachmittag, sollen die Gefäng- 
nisse gerduchert werden. 
§. 41. Die Fenster der Gefängnisse 
sollen öfters zum Eingang reiner Luft ge- 
öffnet werden. 
F. 42. Wenigstens einmal des Tages 
sollen die Nachtkübel gereiniget, und für 
die gebrauchten jedesmal andere, welche schon 
länger der freien Luft ausgestellt waren, in 
die Gefängnisse gesezt werden. 
§. 43. Jede Woche einmal sollen die 
Gefängnisse gereiniget werden. 
§. 44. Der Gefangenwärter hat zu 
sorgen, daß die Gefangenen immer mit reit- 
ner Wäsche und Kleidung versehen sind, 
auch ihre Bettgerdthschaften immer rein- 
lich erhalten werden. 
S. 45. Die Wsche, Kleidungsstücke 
und Bett' Furnituren der gesunden Gefan- 
genen sind von jenen der kranken, und be- 
sonders der mit erblichen Krankheiten behaf- 
teten, abgesondert zu halten.
	        
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