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gend ein Gespraͤch, welches auf seinen Pro-
zeß Beziehung hat, einzulassen.
§. 34. Geschehen an den Gefangen-
waͤrter von Fremden, Bekannten oder Ver-
wandten eines Gefangenen Nachfragen uͤber
die Verhaͤltniße oder den Prozeß des Ge-
fangenen, so hat der Gefangenwaͤrter solche
Anfragen von sich, und an das Kriminal-
gericht zu weisen.
§. 35. So wie überhaupt der Zutritt
eines Fremden zu einem Gefangenen ohne
Vorwissen des Kriminalgerichts verbothen
ist, so wird noch besonders dem Gefangen=
wärter zur strengen Pflicht gemacht, jede
solche Zusammenkunft, wodurch der Gefan-
gene irgend welche, auf seinen Prozeß nach-
theiligen Einfluß habende Notizen erhalten
könnte, sorgfältigst zu verhindern.
. 36. Ohne Erlaubniß des Kriminal-
gerichts darf der Gefangenwärter dem Ge-
fangenen keine Schreibmatertalien zulassen;
im Falle aber dem Gefangenen zu schreiben
zestattet wurde, hat der Gefangenwärter zu
sorgen, daß der Gefangene von dieser Er-
laubniß keinen Mißbrauch mache, und Alles,
was er schreibt, ehe es in fremde Hände
kommt, dem Kriminalgerichte zur Einsicht
vorgelegt werde.
§. 37. Da die Gefangenen einander
öfters durch Zeichen, welche sie in ihre Trink-
und Eößgeschirre einkrazen, ihr Daseyn und
ihre Gesinnungen mirtheilen, so hat der Gefan-
genwärter zu sorgen, daß die Geschirre im-
mer genau untersucht, und die bezeichneten
außer Gebrauch gesezt werden.
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§. 38. Verlangt der Gefangene ein
Verhör, so hat der Gefangenwärter ohne
Aufschub dieses Verlangen dem Kriminal
gerichte anzuzeigen.
Plichten des Gefangenwärters in Hinsicht auf
Reinlichkeit und Gesundheit der Gefan-
genen.
§. 30. Der Gefangenwärter hat genau
darauf zu sehen, daß die Gefangenen in der
Frühe, wenn sie aufstehen, sich waschen
und reinigen.
C. 40. Taäglich zweimal, und zwar
Vor= und Nachmittag, sollen die Gefäng-
nisse gerduchert werden.
§. 41. Die Fenster der Gefängnisse
sollen öfters zum Eingang reiner Luft ge-
öffnet werden.
F. 42. Wenigstens einmal des Tages
sollen die Nachtkübel gereiniget, und für
die gebrauchten jedesmal andere, welche schon
länger der freien Luft ausgestellt waren, in
die Gefängnisse gesezt werden.
§. 43. Jede Woche einmal sollen die
Gefängnisse gereiniget werden.
§. 44. Der Gefangenwärter hat zu
sorgen, daß die Gefangenen immer mit reit-
ner Wäsche und Kleidung versehen sind,
auch ihre Bettgerdthschaften immer rein-
lich erhalten werden.
S. 45. Die Wsche, Kleidungsstücke
und Bett' Furnituren der gesunden Gefan-
genen sind von jenen der kranken, und be-
sonders der mit erblichen Krankheiten behaf-
teten, abgesondert zu halten.