Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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S. 4. Zur Winterszeit hat der Ge- 
fangenwaͤrter zu sorgen, daß die Gefaͤngnisse 
gehoͤrig erwaͤrmt, und die Oefen in dem 
Verhaͤltniße geheizt werden, daß die Gesund- 
heit der Gefangenen nicht darunter leide. 
§. 47. Bei Zubereitung der Kost fuͤr 
die Gefangenen hat der Gefangenwaͤrter zu 
sorgen, daß die Gefangenen die ihnen ver- 
willigte Kost reinlich und gesund erhalten. 
§. 48. Das Wasser soll dem Gefange- 
nen immer rein und frisch verreicht werden. 
G. 40. Außer der bewilligten Nahrung 
hat der Gefangenwärter dem Gefangenen 
ohne Vorwissen des Kriminalgerichts we- 
der eine Speise noch ein Getränk zuzulassen. 
. Jo. Das Brod sollen die Gefan- 
genen in der vorgeschriebenen Quanticät gut 
und schmackhaft erhalten. 
§. Su. Durch einen vertrauten Bader 
soll dem Gefangenen von Zeit zu Zeit der 
Bart abgenommen werden; bei gefährlichen 
und verwegenen Gefangenen leidet dieses 
mit Vorwissen des Kriminalgerichts eine 
Ausnahme. 
G. 52. Erkrankt ein Gefangener, so 
hat der Gefangenwärter sogleich den Arze 
beizurufen, bis zu dessen Ankunft aber dem 
Kranken die erfoderliche Hilfe zu leisten. 
6. /3. Der Gefangenwärter hat zu 
sorgen, daß der kranke Gefangene genau 
nach den Vorschriften des Arztes behandelt 
werde, und die verordnete Arznet ohne Ver- 
zögerung erhalte. 
G. #4. Gleiche Pflichten liegen dem 
Gefangenwärter gegen Schwangere ob. 
  
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G. 55. Erklaͤrt der Arzt den Zustand 
des kranken Gefangenen fuͤr todesgefaͤhrlich, 
so hat der Gefangenwaͤrter das Kriminal- 
gericht sogleich davon in Kenntniß zu sezen, 
und einstweilen die nöthige geistliche Hilfe 
zu veranstalten. 
Pflichten des Gefangenwärters in Hinsicht auf 
Religion und Sittlichkeit der Gefangenen. 
§. 36. Der Gefangenwärter hat dem 
Gefangenen jede Rede und Handlung gegen 
Religion und Sitten abzuwehren, und im 
Wiederholungefalle das Kriminalgericht in 
Kenntniß zu sezen. 
§. 57. So wie Gefangene verschiedee 
nen Geschlechts in abgesonderten Gefängnise 
sen zu verwahren sind, so wird noch beson- 
ders dem Gefangenwärter zur Pfliche ge- 
macht, jede Zusammenkunft männlicher und 
weiblicher Gefangenen zu verhindern, und 
weder seinen weiblichen Ehehalten, noch sel- 
ner Frau oder Töchtern den Eintritt in 
männliche Gefänguisse zu gestarten. 
§. 8. Die Gefangenen sollen angehal- 
ten werden, ihre Morgen= und Abendgebes 
the zu den bestimmren Zelten zu verrichten. 
§. 39. Verlangt ein Gefangener eie 
nen Geistlichen, so hat der Gefangenwär= 
ter dieses Verlangen dem Kriminalgerichte 
zu eröffnen. 
Pflichten des Gefangenwärters in Hinsicht auf 
Erhaltung der Ruhe und Ordnung in den 
Gefänguissen. 
I. 60. Der Gefangenwärter hat jeden 
Tumult in den Gefängnissen, Zanken und
	        
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