Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Ober: 
werden. 
Eine Kavallerie kann gebildet werden, 
wo sich so viele, durch eigene Pferde wohl 
beriteene Individuen finden, als zur Auf- 
stellung einer Division von zwei Eskadrons, 
einer ganzen oder halben Eskadron, oder 
auch nur eines Zuges erfoderlich sind, wes- 
wegen alle jene, welche vermög ihres Ge- 
werbes Pferde zu halten benöthiget sind, und 
hinreichendes Vermögen besizen, zum Ka- 
vallerie-Dienst gezogen werden. Eine Di- 
vision von zwei Eskadrons darf nur in jenen 
Städten errichtet werden, wo noch ein In- 
fanterie-Regiment von wenigstens drei Ba- 
kaillons besteht. 
Eine Artillerie kann nur da sich bilden, 
wo sich wirklich brauchbare Kanonen be- 
finden, und zwar nur im Verhältnisse der 
Anzahl des Geschüzes. Bei 6 Kanonen 
darf eine ganze Kompagnie, bei s und 4 
eine halbe Kompagnie, bei 3 und 2 eine 
Sekzion bestehen. 
Eine Grenadier= oder Fusilier-Kompagnie 
bestehert aus 1 Kapitän, 1 Oberlieutenant, 
1 Unterlieutenant, 1 Feldwebel, 2 Serz: 
geanten, 4 Korpordle, 1 Pfeiffer, 2 Tam- 
bours, dann zum mindesten aus bo bis hoͤch- 
stens 100 Feuergewehren, unter welchen ein 
Pionier sich befindet. 
Wenn bei dem Ausrücken einige Unter- 
offiziere zu erscheinen verhindert sind, so 
werden ihre Stellen einsweilen durch Vize- 
Korporcle, welche aber deshalb keine beson- 
und Unteroffziere benachtheiliget 
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dere Auszeichnung auf der Uniform tragen, 
ersezt. 
Es ist nothwendig, daß die Grenadiers- 
und Fusiliers-Kompagnien, so wie die Es- 
kadrors stark gehalten werden, weil beim 
Bürger-Militär selten der Fall eintreten 
wird, daß die Kompagnie in ihrem ganzen 
Stande ausrückt, indem gewerbtreibende Bür- 
ger öfter durch billige Ursachen am Erschei- 
nen gehindert seyn können. 
Eine Schüzen = Kompagnie ist eben so 
formirt, nur führt selbe keinen Pionier, 
und darf ausser der Prima Plana nie über 
go Feuergewehre zählen. 
Eine halbe Kompagnie oder ein Zug be- 
steht aus r Oberlientenant, 1 Unterlieute- 
nant, 1 Sergeanten, 4 Korporälen, 1 Pfeif- 
fer, 1 Tambour und 40f% bis bo Feuerge- 
wehren. 
Ein halber Zug oder eine Sekzion be- 
steht aus 1 Unterlieutenant, 1 Sergeanten, 
2 Korpordle, 1 Tambour, und 20o bis 40 
Feuergewehre. 
Solche Züge und Sekzions können nur 
aus Fusfiliers gebildet werden, indem die 
Grenadiers und Schüzen nur in ganzen 
Kompagnieen und in keinen kleinern Theilen 
formirt werden dürfen. 
Eine Eskadron besteht aus 1 Ritemei- 
ster, 1 Oberlieutenant, 1 Unterlieutenant, 
1 ersten Wachtmeister, 2 zweite Wachtmei- 
ster, 4 Korporäle, 2 Trompeter, und 60 
bis höchstens 100 Rriter; eine halbe Es- 
kadron oder zwei Zuͤge aus 1 Oberlieutenant,
	        
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