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taillon bildet, soll die feierliche Beeidigung
desselben bei Gelegenheit der Musterung durch
die Musterungs = Kommissäre, — in den
Städten und Märkten aber, in welchen nur
einige Kompagnien bestehen, soll ihre Ver-
pflichtung an Unserem Namens-oder Geburts-
Feste auf die hierüber vorgeschriebene feier"
liche Art vorgenommen werden.
Sold.
§. 73. Da die Razional-Garde dritter
Klasse nach ihrer Bestimmung nur für ihre
eigene Lokal, Sicherheit zu sorgen hat, so
empfängt dieselbe für ihre Dienste keine Ga-
gen und böhnungen. Wenn dieselbe jedoch
ausser ihren Wohnorten zu Eskorten verwen-
det wird, so soll für ihre Verpflegung auf
geeignetem Wege Sorge getragen werden.
Musterung.
6. 74. Jedes General-Kreis-Kom-
missariat hat für das Bürger-Militär einen
eigenen Rath alo Musterungs: Kommissär
zu benennen, welcher in den Hauptstddten
des Kreises, in welchen das zahlreichste Bür-
ger:Militär sich befindet, die Musterung
vorzunehmen hat.
6. 75. In den kleineren Städten und
Märkten ist dieses Gescháft den Land: und
Herrschaftsrichtern als subdelegirten Muste-
rungs: Kommissären übertragen, wenn nicht
besondere Vorfälle erfodern, daß der Kreis-
Musterungs= Kommissär sich selbst dahin
begebe, welches dem Ermessen des berreffenden
General:Kreis-Kommissärs überlassen wird.
I. 76. Die Musterungen sollen mit
möglichster Schonung des bürgerlichen Ge,
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werbes, und deshalb meistens an Sonn= und
Feiertagen vorgenommen werden.
§. 77. Der Musterungs= Kommissec
hat sich nach der Musterungs Instrukzion
vom 6. Juni 1807, und nach den hierüber
erlassenen weiteren Verordnungen zu be-
nehmen, und zur Ersparung der Kosten in
der vorgeschriebenen Zeit das Musterungs-
Geschäáft zu vollenden.
§, 78. Das General: Kreis= Kommis-
sarlat hat von den Nesultaten der in seinem
Kreise geschehenen Musterungen an das Mi-
nisterium des Innern jsährlich eine ausführe
liche Anzeige, mit Anlegung der Musterungs-
Akten, zu machen, welches nach Erfoderniß
von Zeit zu Zeit in den Kreisen eine eigene
General-Inspekzion des Bürger-Militärs
veranlassen wird.
Gerichtbarkeit in Dienstsachen.
I. 70. Die Bürger-Soldaten behalten
ihren ordentlichen Gerichtsstand, ausgenom=
men in Dienstes-Sachen, für welche durch
die Verordnungen vom 23. Dezember 1807
(Reggebl. St. LV. S. 1015), dann vom
24. Mai 1800 (Reggsbl. St. XXXVIII.
S. 858) eigene Bürger-Militär= Gerichte
angeordnet sind; — ihre Gerichrbarkeit wird
nach den in jenen Vererdnungen enthaltenen
Vorschriften ausgeübt.
Rang des Bürger-Militärs und Ver-
hältnisse desselben zu den Linien=
Truppen, und zur Nazional-Garde
zweiter Klasse.
§bl 30. Das Bürger-Militér hat nach
seiner ursprünglichen Bestimmung nur wäh-