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Königlich-Balerisches
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Regie rungsblaett.
XXXNNNII. Stück. München, Samstag den 11. September 1813.
Allgemeine Verordnung.
(Das Ausfuhr= Verbot der Pferde betreffend.).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Konig von Bajern.
D. die Erganzung Unserer Kavallerie fort-
während eine bedeutende Anzahl von Pfer-
den in Ansoruch nimmt, während auslän-
dische Lieferanten durch Aufkaufen derselben
für fremde Armeen diese Ergänzung täglich
mehr erschweren, so sinden Wir Uns ver-
anlaßt, die Ausfuhr von Pferden bis auf
weiters gänzlich zu verbieten, und als Scrafe
für diejenigen, welche diesem Verbote zuwider
handeln, die Erlage des vollen Betrages des
Remontepreises zu 102 fl. go kr. zu bestim-
men, wovon das erste Drittheil dem Auf-
bringer, das zweite dem einschlägigen Maut-
amte, und das dritte Unserem Aerar zu ver-
rechnen ist.
Damttt Wir aber von dem Stande aller-
vorhandenen, zum Dienste Unserer Kaval-
lerie tauglichen Pferde unterrichtet, und im
den Stand gesezt werden, hieraus die erfo-
derlich-Anzahl von Unsern Unterthanen an-
zukaufen, wollen Wir, daß ohne allen
Verzug eine vollständige Beschreibung aller
Pferde, welche das dritte Jahr erreicht, und
das siebente Jahr nicht überschritten haben,
und welche nicht durch offenbare Mängel
zum Dienste der Kavallerie oder des Fuhrwe-
sens unrauglich sind, mit Bemerkung der
Größe, des Alters, der Farbe, des Geschlechts,
längst binnen drei Wochen durch die Poli-
zeibehörden des Landes hergestellt, und Uns
zur weitern Verfügung vorgelegt werden.
Auf die Verschweigung eines zum Diensie
der Armee tanglichen Pferdes sezen Wir hies
mit eine Strase von 50 fl. und auf jeden
Verkauf oder jede Vertauschung eines in der
Konskripzlon enthaltenen Pferdes ohne An-
zeige bei den konskribirenden Polizeibehörden
eine Strase von 25 fl., von welchen Stra-
sen die eine Halste dem Anzeiger, und die
andere Hälfre dem Lokal= Armensfonde gehs-
rem soll.
Muͤnchen den 4. September 1813.
Max Joseph.
Graf von Mo ntg elas.
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretaͤr
von Baumuͤller.
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