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5) Es bleibt inländischen Käufern und
Verkäufern unverwehrt, sich bei Getrelde-
Käufen und Verkufen, ansäßiger Inländer
zum Bestellen oder Verstellen des Gerreides,
und zum Unterhandeln gegen vertragsmäßige
Belohnung zu bedienen.
II.
Die Ausfahr des Getreides ins Ausland,
ingleichen der Einkauf des Getreides durch
Ausländer, ist gegen Enrrichrung der be-
stehenden Ausgangszolle und der sonst her-
kömmlichen Abgaben
1) den Inländern, so wie den Aus-
ländern ungehindert gestattet, wenn sie das
Getreide
) auf einer öffentlichen Schranne oder eir
nem berechtigten Getreide-Markt, oder
5) von den öffentlich versteigerren Vorr,
then des Staats, der Siiftungen und
Gemeinden erkauft haben.
Es bleibt aber
D) verboten, in Privathäusern Ges
treide zum Ausführen ins Ausland einzu-
kaufen, oder Getreide vom Hause aus zum
Verkaufe ins Ausland auszuführen.
Es sell jedoch
) ausnahmsweise solchen inländischen Pro-
duzenten, welche auf unschayssirten We-
gen drei Stunden, und auf schaussn irten
Wegen sechs Stunden vom naͤchsten
Schrannenplaze entfernt, oder so nahe an
der Grenze wohnhaft sind, daß sie bei der
Ausfuhr keine inländische Schranne be-
rühren, erlaubt seyn, ihr selbst erbautes
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Getreide ins Auskand zu verführen, oder
an Aueländer zu verkaufen.
e) Bei der Ausfuhr des Getreides ins Aus-
land muß der Exportirende sich durch ein
ihm von der PolizelObrigkeit des Ein-
kauf, Ortes unentgeldlich auszustellendes
Zeugniß, sowohl bei der inländischen
Grenzpolizei: Behörde, als bei der lez-
ten Mautstazion des Austrict-Ortes, ge-
hörig ausweisen, daß das ausführende
Gerreide unter den sub. Lit. 2. b. und c.
aufgestellten Bedingungen erkauft sey.
Es ist
2) Ausländern nicht gestattec, mie im In-
lande erkauften Getreide weicern Verkauf
und Zwischenhandel in Unserm Königreiche
vorzunehmen.
Eben so ist es
3) durchaus untersagt, Ausläánder als
Mäkler und Unterhändler bei inländischen
Getreide-Käufen zu gebrauchen.
III.
Wer wider die im Arrikel I. und II. entbal-
tenen Vorschristen unerlaubter Weise Ge-
treide einkauft und verkauft, wird, wenn er
ein Inländer ist, mit Einem Gulden 80 kr.
und wenn er ein Ausländer ist, mit Drei
Gulden von jedem baierischen Scheffel Getrei-
des, bestrast. Die leztere Strase von Drei
Gulden rhein. von jedem Scheffel, erifft auch
Inländer, wenn sie in verbotener Art Ges
treide aus dem Lande ausführen. Werden
Zoll: und Maut-Abgaben defraudirt, so wer-
den die in der Zoll- und Mauc-Ordnung fest-
gesezten Strafen noch besonders erhoben,