Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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5) Es bleibt inländischen Käufern und 
Verkäufern unverwehrt, sich bei Getrelde- 
Käufen und Verkufen, ansäßiger Inländer 
zum Bestellen oder Verstellen des Gerreides, 
und zum Unterhandeln gegen vertragsmäßige 
Belohnung zu bedienen. 
II. 
Die Ausfahr des Getreides ins Ausland, 
ingleichen der Einkauf des Getreides durch 
Ausländer, ist gegen Enrrichrung der be- 
stehenden Ausgangszolle und der sonst her- 
kömmlichen Abgaben 
1) den Inländern, so wie den Aus- 
ländern ungehindert gestattet, wenn sie das 
Getreide 
) auf einer öffentlichen Schranne oder eir 
nem berechtigten Getreide-Markt, oder 
5) von den öffentlich versteigerren Vorr, 
then des Staats, der Siiftungen und 
Gemeinden erkauft haben. 
Es bleibt aber 
D) verboten, in Privathäusern Ges 
treide zum Ausführen ins Ausland einzu- 
kaufen, oder Getreide vom Hause aus zum 
Verkaufe ins Ausland auszuführen. 
Es sell jedoch 
) ausnahmsweise solchen inländischen Pro- 
duzenten, welche auf unschayssirten We- 
gen drei Stunden, und auf schaussn irten 
Wegen sechs Stunden vom naͤchsten 
Schrannenplaze entfernt, oder so nahe an 
der Grenze wohnhaft sind, daß sie bei der 
Ausfuhr keine inländische Schranne be- 
rühren, erlaubt seyn, ihr selbst erbautes 
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Getreide ins Auskand zu verführen, oder 
an Aueländer zu verkaufen. 
e) Bei der Ausfuhr des Getreides ins Aus- 
land muß der Exportirende sich durch ein 
ihm von der PolizelObrigkeit des Ein- 
kauf, Ortes unentgeldlich auszustellendes 
Zeugniß, sowohl bei der inländischen 
Grenzpolizei: Behörde, als bei der lez- 
ten Mautstazion des Austrict-Ortes, ge- 
hörig ausweisen, daß das ausführende 
Gerreide unter den sub. Lit. 2. b. und c. 
aufgestellten Bedingungen erkauft sey. 
Es ist 
2) Ausländern nicht gestattec, mie im In- 
lande erkauften Getreide weicern Verkauf 
und Zwischenhandel in Unserm Königreiche 
vorzunehmen. 
Eben so ist es 
3) durchaus untersagt, Ausläánder als 
Mäkler und Unterhändler bei inländischen 
Getreide-Käufen zu gebrauchen. 
III. 
Wer wider die im Arrikel I. und II. entbal- 
tenen Vorschristen unerlaubter Weise Ge- 
treide einkauft und verkauft, wird, wenn er 
ein Inländer ist, mit Einem Gulden 80 kr. 
und wenn er ein Ausländer ist, mit Drei 
Gulden von jedem baierischen Scheffel Getrei- 
des, bestrast. Die leztere Strase von Drei 
Gulden rhein. von jedem Scheffel, erifft auch 
Inländer, wenn sie in verbotener Art Ges 
treide aus dem Lande ausführen. Werden 
Zoll: und Maut-Abgaben defraudirt, so wer- 
den die in der Zoll- und Mauc-Ordnung fest- 
gesezten Strafen noch besonders erhoben,
	        
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