Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Jede solche Verfügung muß dem Lekal- 
Kommissariate der Stadt Nürnberg in Ab- 
schrift mitgetheilt werden, damit daaselbe 
als Ober Administrazion der allgemeinen 
Pfarrlnterstüungs= und Pfarr Wittwen- 
Versorgungs Anstalt, das Interesse dieser 
belden Insticute, in Rücksicht des Bezugs 
der Interkalar Früchte, wahrnehmen könne. 
4) Die Bewilligung der nor- 
malmäßigen Wittwen Nachsize, 
und der einfachen Pension für die 
Hinterlassenen der Geistlichen, 
von dem Tage des erloschenen Nachsizes an, 
nach den Verordnungen vom 13. August 
18115)0, und 3. Februar 181375), mit je- 
desmaliger Mittheilung an das ebengenannte 
Lokal Kommissariat, um theils die Admini- 
strazion der gedachten Institute zur Auszah- 
lung und Verrechnung anzuweisen, theils, 
wo die oben erwähmten Verordnungen nicht 
eingehalten worden wären, die geeigneten 
Erinnerungen, und nöthigen Falls die An- 
zeige bei allerhöchster Stelle zu machen. 
5) Die Entscheidung der Strei- 
tigkeiten über die Kirchen Stühle 
in lezter administrativer Instanz, so 
fern sich solche nicht zur Verweisung an die 
richterliche Behörde eignen. 
6) Die Dispensazion von den 
in den ehegerichtlichen Eheschei- 
dungsurtheilen, besonders wegen be- 
gangenen Ehebruchs, dem schuldigen Theile 
aufgelegten Colibats Strafen, oder der Un- 
tersagung anderweiter Verheurathung: mit 
dem Anhange, daß nach dem kanonischen 
*) Nosbl. 1311. S. 1c1oz. “) 1813. S. 3236 fl. 
  
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Rechte in allen Fällen die Dispemazion 
versagt werden soll, wo die ehebrecherischen 
Theile, zur Zeit des verübten Ehebruchs, 
sich einander die Ehe versprochen, oder dem 
unschuldigen Theile nach dem Leben getrach= 
tet haben. 
7) Die in dem O. 63. der Konftstorial- 
Ordnung angedeuteten Dispensazionen 
in Ansehung der Zeit und des Orts der 
Taufe, des Wechsels der Beicht= 
verhältnisse, der Privat Kommu-- 
nion, der öffentlichen oder Haus= 
Trauung, und der Beerdigungs= 
Feier, in einzelnen außerordentlichen Fäl= 
len, und aus besondern wichtigen Gründen. 
8) Die in dem O. 72. der nämlichen 
KonsistorialOrdnung vorbehaltene Ahn- 
dung gegen diejenigen Pfarrer, welche sich 
einer Nachlässigkeit in Führung der 
Kirchenbücher schuldig machen. 
III. In Ansehung beider Kon- 
sessionen. 
0) Die Besezung aller subal- 
ternen Kirchendienste, ohne Unter- 
schied des Ertrags derselben, nach denjeni- 
gen Bestimmungen, welche durch die Ver- 
ordnung vom 30. Dezember 1816 ) vorge- 
schrieben sind. 
lo) Die durch hinreichende Beweg- 
gründe veranlaßte Bewilligung ge- 
ringer Remunmerazionen, oder tem- 
porärer Gehalts Zulagen für das 
aktive subalterne Kirchendtenst- 
Personale aus paraten Lokal Mitteln des 
*) Ragöbl. v. J. 1811. S. 17—21.
	        
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