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Jede solche Verfügung muß dem Lekal-
Kommissariate der Stadt Nürnberg in Ab-
schrift mitgetheilt werden, damit daaselbe
als Ober Administrazion der allgemeinen
Pfarrlnterstüungs= und Pfarr Wittwen-
Versorgungs Anstalt, das Interesse dieser
belden Insticute, in Rücksicht des Bezugs
der Interkalar Früchte, wahrnehmen könne.
4) Die Bewilligung der nor-
malmäßigen Wittwen Nachsize,
und der einfachen Pension für die
Hinterlassenen der Geistlichen,
von dem Tage des erloschenen Nachsizes an,
nach den Verordnungen vom 13. August
18115)0, und 3. Februar 181375), mit je-
desmaliger Mittheilung an das ebengenannte
Lokal Kommissariat, um theils die Admini-
strazion der gedachten Institute zur Auszah-
lung und Verrechnung anzuweisen, theils,
wo die oben erwähmten Verordnungen nicht
eingehalten worden wären, die geeigneten
Erinnerungen, und nöthigen Falls die An-
zeige bei allerhöchster Stelle zu machen.
5) Die Entscheidung der Strei-
tigkeiten über die Kirchen Stühle
in lezter administrativer Instanz, so
fern sich solche nicht zur Verweisung an die
richterliche Behörde eignen.
6) Die Dispensazion von den
in den ehegerichtlichen Eheschei-
dungsurtheilen, besonders wegen be-
gangenen Ehebruchs, dem schuldigen Theile
aufgelegten Colibats Strafen, oder der Un-
tersagung anderweiter Verheurathung: mit
dem Anhange, daß nach dem kanonischen
*) Nosbl. 1311. S. 1c1oz. “) 1813. S. 3236 fl.
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Rechte in allen Fällen die Dispemazion
versagt werden soll, wo die ehebrecherischen
Theile, zur Zeit des verübten Ehebruchs,
sich einander die Ehe versprochen, oder dem
unschuldigen Theile nach dem Leben getrach=
tet haben.
7) Die in dem O. 63. der Konftstorial-
Ordnung angedeuteten Dispensazionen
in Ansehung der Zeit und des Orts der
Taufe, des Wechsels der Beicht=
verhältnisse, der Privat Kommu--
nion, der öffentlichen oder Haus=
Trauung, und der Beerdigungs=
Feier, in einzelnen außerordentlichen Fäl=
len, und aus besondern wichtigen Gründen.
8) Die in dem O. 72. der nämlichen
KonsistorialOrdnung vorbehaltene Ahn-
dung gegen diejenigen Pfarrer, welche sich
einer Nachlässigkeit in Führung der
Kirchenbücher schuldig machen.
III. In Ansehung beider Kon-
sessionen.
0) Die Besezung aller subal-
ternen Kirchendienste, ohne Unter-
schied des Ertrags derselben, nach denjeni-
gen Bestimmungen, welche durch die Ver-
ordnung vom 30. Dezember 1816 ) vorge-
schrieben sind.
lo) Die durch hinreichende Beweg-
gründe veranlaßte Bewilligung ge-
ringer Remunmerazionen, oder tem-
porärer Gehalts Zulagen für das
aktive subalterne Kirchendtenst-
Personale aus paraten Lokal Mitteln des
*) Ragöbl. v. J. 1811. S. 17—21.