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Jede solche Verfügung muß dem Lekal-Kommissariate
der Stadt Nürnberg in Abschrift
mitgetheilt werden, damit daaselbe
als Ober Administrazion der allgemeinen
Pfarrlnterstüungs= und Pfarr Wittwen-Versorgungs
Anstalt, das Interesse dieser
belden Insticute, in Rücksicht des Bezugs
der Interkalar Früchte, wahrnehmen könne.
4) Die Bewilligung der normalmäßigen
Wittwen Nachsize,
und der einfachen Pension für die
Hinterlassenen der Geistlichen,
von dem Tage des erloschenen Nachsizes an,
nach den Verordnungen vom 13. August
18115)0, und 3. Februar 181375), mit jedesmaliger
Mittheilung an das ebengenannte
Lokal Kommissariat, um theils die Administrazion
der gedachten Institute zur Auszahlung
und Verrechnung anzuweisen, theils,
wo die oben erwähmten Verordnungen nicht
eingehalten worden wären, die geeigneten
Erinnerungen, und nöthigen Falls die Anzeige
bei allerhöchster Stelle zu machen.
5) Die Entscheidung der Streitigkeiten
über die Kirchen Stühle
in lezter administrativer Instanz, so
fern sich solche nicht zur Verweisung an die
richterliche Behörde eignen.
6) Die Dispensazion von den
in den ehegerichtlichen Ehescheidungsurtheilen,
besonders wegen begangenen
Ehebruchs, dem schuldigen Theile
aufgelegten Colibats Strafen, oder der Untersagung
anderweiter Verheurathung: mit
dem Anhange, daß nach dem kanonischen
*) Nosbl. 1311. S. 1c1oz. “) 1813. S. 3236 fl.
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Rechte in allen Fällen die Dispemazion
versagt werden soll, wo die ehebrecherischen
Theile, zur Zeit des verübten Ehebruchs,
sich einander die Ehe versprochen, oder dem
unschuldigen Theile nach dem Leben getrachtet
haben.
7) Die in dem O. 63. der Konftstorial-Ordnung
angedeuteten Dispensazionen
in Ansehung der Zeit und des Orts der
Taufe, des Wechsels der Beichtverhältnisse,
der Privat Kommu--nion,
der öffentlichen oder Haus=Trauung,
und der Beerdigungs=Feier,
in einzelnen außerordentlichen Fällen,
und aus besondern wichtigen Gründen.
8) Die in dem O. 72. der nämlichen
KonsistorialOrdnung vorbehaltene Ahndung
gegen diejenigen Pfarrer, welche sich
einer Nachlässigkeit in Führung der
Kirchenbücher schuldig machen.
III. In Ansehung beider Konsessionen.
0) Die Besezung aller subalternen
Kirchendienste, ohne Unterschied
des Ertrags derselben, nach denjenigen
Bestimmungen, welche durch die Verordnung
vom 30. Dezember 1816 ) vorgeschrieben
sind.
lo) Die durch hinreichende Beweggründe
veranlaßte Bewilligung geringer
Remunmerazionen, oder temporärer
Gehalts Zulagen für das
aktive subalterne Kirchendtenst-Personale
aus paraten Lokal Mitteln des
*) Ragöbl. v. J. 1811. S. 17—21.