Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Jede  solche  Verfügung  muß  dem  Lekal-Kommissariate
  der  Stadt  Nürnberg  in  Abschrift
  mitgetheilt  werden,  damit  daaselbe
als  Ober  Administrazion  der  allgemeinen
Pfarrlnterstüungs=  und  Pfarr  Wittwen-Versorgungs
  Anstalt,  das  Interesse  dieser
belden  Insticute,  in  Rücksicht  des  Bezugs
der  Interkalar  Früchte,  wahrnehmen  könne.

4)  Die  Bewilligung  der  normalmäßigen
  Wittwen  Nachsize,
und  der  einfachen  Pension  für  die
Hinterlassenen  der  Geistlichen,
von  dem  Tage  des  erloschenen  Nachsizes  an,
nach  den  Verordnungen  vom  13.  August
18115)0,  und  3.  Februar  181375),  mit  jedesmaliger
  Mittheilung  an  das  ebengenannte
Lokal  Kommissariat,  um  theils  die  Administrazion
  der  gedachten  Institute  zur  Auszahlung
  und  Verrechnung  anzuweisen,  theils,
wo  die  oben  erwähmten  Verordnungen  nicht
eingehalten  worden  wären,  die  geeigneten
Erinnerungen,  und  nöthigen  Falls  die  Anzeige
  bei  allerhöchster  Stelle  zu  machen.

5)  Die  Entscheidung  der  Streitigkeiten
  über  die  Kirchen  Stühle
in  lezter  administrativer  Instanz,  so
fern  sich  solche  nicht  zur  Verweisung  an  die
richterliche  Behörde  eignen.

6)  Die  Dispensazion  von  den
in  den  ehegerichtlichen  Ehescheidungsurtheilen,
  besonders  wegen  begangenen
  Ehebruchs,  dem  schuldigen  Theile
aufgelegten  Colibats  Strafen,  oder  der  Untersagung
  anderweiter  Verheurathung:  mit
dem  Anhange,  daß  nach  dem  kanonischen

*)  Nosbl.  1311.  S.  1c1oz.  “)  1813.  S.  3236  fl.

 

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Rechte  in  allen  Fällen  die  Dispemazion
versagt  werden  soll,  wo  die  ehebrecherischen
Theile,  zur  Zeit  des  verübten  Ehebruchs,
sich  einander  die  Ehe  versprochen,  oder  dem
unschuldigen  Theile  nach  dem  Leben  getrachtet
  haben.

7)  Die  in  dem  O.  63.  der  Konftstorial-Ordnung
  angedeuteten  Dispensazionen
in  Ansehung  der  Zeit  und  des  Orts  der
Taufe,  des  Wechsels  der  Beichtverhältnisse,
  der  Privat  Kommu--nion,
  der  öffentlichen  oder  Haus=Trauung,
  und  der  Beerdigungs=Feier,
  in  einzelnen  außerordentlichen  Fällen,
  und  aus  besondern  wichtigen  Gründen.

8)  Die  in  dem  O.  72.  der  nämlichen
KonsistorialOrdnung  vorbehaltene  Ahndung
  gegen  diejenigen  Pfarrer,  welche  sich
einer  Nachlässigkeit  in  Führung  der
Kirchenbücher  schuldig  machen.

III.  In  Ansehung  beider  Konsessionen.



0)  Die  Besezung  aller  subalternen
  Kirchendienste,  ohne  Unterschied
  des  Ertrags  derselben,  nach  denjenigen
  Bestimmungen,  welche  durch  die  Verordnung
  vom  30.  Dezember  1816  )  vorgeschrieben
  sind.

lo)  Die  durch  hinreichende  Beweggründe
  veranlaßte  Bewilligung  geringer
  Remunmerazionen,  oder  temporärer
  Gehalts  Zulagen  für  das
aktive  subalterne  Kirchendtenst-Personale
  aus  paraten  Lokal  Mitteln  des

*)  Ragöbl.  v.  J.  1811.  S.  17—21.