Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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veranlaßt worden, zur Beseitigung derselben, 
nach Vernehmung Unsers geheimen Rathes 
zu verordnen, wie folgt: 
1) Keine Staatsbehäörde ist besugt, selbst 
für öffentliche Zwecke, die Abtretung des 
Privat Eigenthums eines baierischen Einwoht 
ners zu verfügen, oder darauf einen Antrag 
zu stellen, wenn nicht die Erhaltung des gan- 
zen gemeinen Wesens oder elnes Theiles des- 
selben, in einem Kollisionsfalle, sie nothwen- 
dig macht, wie z. B. bei Verfügungen ns- 
thiger Maßregeln gegen den Feind zur Ger 
genwehr, zur Bewahrung ganzer Distrikte 
des Landes durch Damme und Teiche gegen 
Ueberschwemmungen 2c., oder wenn nicht, 
ohne eine solche Abtretung, gemeinnü#zige öf- 
sentliche Anstalten, z. B. neue Heerstrassen 
zur Beförderung des áussern und innern Han- 
dels 2c. ausgeführt werden können, oder wo 
nicht allenfalls zur Erreichung nothwendiger 
polizeilicher Zwecke, z. B. in Beziehung auf 
die Gesundheit der Einwohner, auf Abwen- 
dung der Feuersgesahr rc. dergleichen Abtrre- 
tungen erfodert werden. 
ur in diesen und dhnlichen Fällen kann 
der Seaatseinwohner gezwungen werden, sein 
Hrivat Eigenthum abzutreten. 
2) Wenn einer der bezeichneten Fälle ein- 
tritt, so soll die einschlägige administrarive 
Behörde mit den Betheiligten vor Allem eine 
gütliche Uebereinkunft versuchen. 
3) Finder diese nicht statr, und der Be- 
stzer des angesprochenen Eigenthums verwei- 
gert die Abtretung desselben aus dem Grunde 
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der nicht vorhandenen Nothwendigkeit oder 
des nicht vorhandenen allgemeinen Nuzens 
in Beziehung auf den angegebenen oͤffentli- 
chen Zweck, so hat die unterste administra- 
tive Justizbehörde, nach vorgängiger summa- 
rischer Instrukzion der Sache, in erster — 
das einschlägige General Kreis Kommissariar 
in zweiter, — und Unser geheimer Rath in 
dritter und lezter Instanz darüber zu erken- 
nen. 
Dabei sind, ohne jedoch auf eine Lumma 
eppellabilis Rücksicht zu nehmen, die in Un- 
serer Verordnung vom 8. Angust 1810 (Ne- 
gierungsblatt 1310, Stück XXXVIII., Sei- 
te 612 — 646) über die Vervollständigung 
der Kompetenz Regulirung des geheimen Ra- 
thes, vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu be- 
obachten. 
4) Wird die Abtretung des Privat Eigen- 
thums von dem Bestzer aus einem der obigen 
Gründe nicht verweigert, oder es ist über die 
Nothwendigkeit einer solchen Abtretung von 
der kompetenten administrativen Beherde ein 
rechtskräftiges Erkenneniß erlassen worden, 
und es ist nur noch die Frage über die Art 
und den Betrag der dafür zu leistenden Ent- 
schébigung streitig, so har die einschlägige 
Justizbehörde, nach vorgängiger gerichtllcher 
Abscházung des angesprochenen Eigenthums 
und Ermässigung des wahren Werthes des- 
selben, darüber nach den Gesezen zu entschei- 
den. 
5) Die Vollziehung der durch die admi - 
nistrative Behörde erkannten Aberetung des 
(46“)
	        
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