Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

2.  epileptische,

3.  verblödete,  die  schon  durch  ihren  Anblick  oder  durch  ihr  Gebahren  Abscheu  erregen,
chronisch  tobsüchtige  und  sieche,  bei  denen  nach  abgelaufenem  Krankheitsprozeß
mit  schwerer  geistiger  Störung  körperliche  Hinfälligkeit  verbunden  ist,

4.  solche,  die  an  angeborenem  Blödsfinn  leiden  (Idioten),  oder

5.  ihres  Vorlebens  halber  zu  gemeinsamer  Verpflegung  mit  unbescholtenen  Kranken
nicht  geeignet  erscheinen,  vorbehältlich  der  Bestimmung  unter  D  in  der  Anlage  l,
oder

6.  noch  dem  Kindesalter  angehören  und  sich  deshalb  für  die  Einrichtungen  der  Anstalt
nicht  eignen.

84.
Verpflegung.  Verpflegsklassen.
Es  bestehen  drei  Verpflegsklassen,  die  sich  insbesondere  durch  die  Art  der  Wohnung
und  Kost  unterscheiden.
Die  Anstalt  gewährt:
a)  in  allen  Verpflegsklassen:  ausgestattete  Wohnung  nebst  Heizung  und  Beleuchtung,
  Kost,  die  nöthige  Tisch=  und  Bettwäsche  nebst  deren  Reinigung,  sowie
b)  in  der  dritten  Verpflegsklasse  auch  den  nothwendigen  Ersatz  an  Kleidung
und  Leibwäsche.

Wegen  der  bei  einzelnen  Anstalten  bestehenden  Pensionsabtheilung  wird  auf  die
88  34  flg.  verwiesen.

86.
Arten  der  Aufnahme.
Die  Kranken  werden  entweder
auf  Zeit
oder
zu  längerer  Verpflegung
aufgenommen.
Die  Aufnahme  auf  Zeit  ist  für  solche  Kranke  bestimmt,  welche  als  heilbar  oder
doch  einer  wesentlichen  Besserung  fähig  zu  erachten  sind.
Unheilbare  Kranke  dürfen  nur  zu  längerer  Verpflegung  aufgenommen
werden.
Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Aufnahme  auf  Zeit  oder  zu  längerer  Verpflegung
erfolgt,  steht  der  Anstaltsdirektion  zu.

Die  Verpflegung  auf  Zeit  erstreckt  sich  längstens  auf  18  Monate  vom  Tage
der  Zuführung  an  gerechnet.