Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die  Verfassung  tritt  mit  Beginn  des  Studienjahres  1899/1900  in  Wirksamkeit.
München,  den  27.  Juni  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Dr.  Müller.

Verfassung
der  K.  bayerischen  technischen  Hochschule  in  München.

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Kapitel  1.
Zweck  und  Eliederung  der  Vochschule.

§  1.

Die  technische  Hochschule  in  München,  welche  in  allen  äußeren  Beziehungen  den
Landesuniversitäten  gleichgestellt  ist,  gewährt  eine  vollständige  wissenschaftliche  Ausbildung  für
den  technischen  und  Lehrberuf  (siehe  §  2),  sowohl  in  den  für  eine  allgemeine  Bildung
erforderlichen  Kenntnissen,  als  auch  in  denjenigen  Disziplinen,  welche  auf  den  exakten
Wissenschaften  und  darstellenden  Künsten  beruhen.

§  2.

Die  technische  Hochschule  gliedert  sich  in  sechs  Abtheilungen:

1.  die  allgemeine  Abtheilung  mit  der  Aufgabe,  die  allgemein  bildenden  Wissenschaften,
  die  mathematischen,  naturwissenschaftlichen  und  graphischen  Fächer,  sowie  die  neueren
Sprachen  in  derjenigen  Ausdehnung  zu  lehren,  in  welcher  sie  einerseits  die  nöthige  Grundlage
für  die  technischen  Studien  bilden,  andrerseits  für  die  Ausbildung  der  Kandidaten  des