Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  47.  1914.  405

sind  die  bezeichneten  Proben  von  sämtlichen  hiernach  in  Betracht  kom-ü
menden  Schweinen  zu  entnehmen  und  zu  untersuchen.  Auch  diese  Proben
find  mit  Befundbericht  dem  zuständigen  Tierarzt  zu  übergeben.

Dieser  hat  den  Befund  unverzüglich,  nötigenfalls  unter  Entnahme
noch  weiterer  Proben,  nachzuprüfen.“

7.  Der  5  9  wird  gefaßt  wie  folgt:

„Im  allgemeinen  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  an  einem
Taze  mit  dem  Mikroskop  nicht  mehr  als  36  Schweine  oder  ebensoviele
halbe  zubereitete  Schweine  oder  40  Speck=  oder  26  sonstige  Fleischstücke
untersucht  werden.  Ausnahmsweise  dürfen  jedoch  an  einem  Tage  bis
45  Schweine  oder  ebensoviele  halbe  zubereitete  Schweine  oder  50  Speckoder
  32  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.

Mit  dem  Trichinoskop  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  im  allgemeinen
  an  einem  Tage  nicht  mehr  als  60  Schweine  oder  ebensoviele  halbe
zubereitete  Schweine  oder  72  Speck=  oder  45  sonstige  Fleischstücke,  ausnahmsweise
  jedoch  bis  75  Schweine  oder  ebensoviele  halbe  zubereitete
Schweine  oder  90  Speck=  oder  56  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.“

8.  Im  5  10  erhält  Abs.  1  folgenden  Zusatz:

„Für  die  mit  dem  Trichinoskop  ausgeführten  Untersuchungen  sind
besondere  Schaubücher  zu  führen.“;

ferner  ist  an  Stelle  des  Abs.  2  zu  setzen:

„Wo  ein  Bedürfnis  besteht,  kann  eine  weitere  Trennung  der  Schaubücher
  für  frisches  und  für  zubereitetes  Fleisch  erfolgen.“

Ausflhrungsbestimmungen  E.
Dem  #§  5  ist  als  Abs.  2  hinzuzufügen:
·  Diejenigen  Prüflinge,  welche  die  Trichinenschau  auch  mit  dem  Trichinoflop
  ausüben  wollen,  Heten  die  erforderlichen  Kenntnisse  über  die  Einrichtung
  und  den  Gebrauch  des  Trichinoskops  nachzuweisen.

Berlin,  den  24.  Juni  1914.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.