Nr. 47. 1914. 405
sind die bezeichneten Proben von sämtlichen hiernach in Betracht kom-ü
menden Schweinen zu entnehmen und zu untersuchen. Auch diese Proben
find mit Befundbericht dem zuständigen Tierarzt zu übergeben.
Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme
noch weiterer Proben, nachzuprüfen.“
7. Der 5 9 wird gefaßt wie folgt:
„Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem
Taze mit dem Mikroskop nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviele
halbe zubereitete Schweine oder 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke
untersucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis
45 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 50 Speckoder
32 sonstige Fleischstücke untersucht werden.
Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im allgemeinen
an einem Tage nicht mehr als 60 Schweine oder ebensoviele halbe
zubereitete Schweine oder 72 Speck= oder 45 sonstige Fleischstücke, ausnahmsweise
jedoch bis 75 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete
Schweine oder 90 Speck= oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden.“
8. Im 5 10 erhält Abs. 1 folgenden Zusatz:
„Für die mit dem Trichinoskop ausgeführten Untersuchungen sind
besondere Schaubücher zu führen.“;
ferner ist an Stelle des Abs. 2 zu setzen:
„Wo ein Bedürfnis besteht, kann eine weitere Trennung der Schaubücher
für frisches und für zubereitetes Fleisch erfolgen.“
Ausflhrungsbestimmungen E.
Dem #§ 5 ist als Abs. 2 hinzuzufügen:
· Diejenigen Prüflinge, welche die Trichinenschau auch mit dem Trichinoflop
ausüben wollen, Heten die erforderlichen Kenntnisse über die Einrichtung
und den Gebrauch des Trichinoskops nachzuweisen.
Berlin, den 24. Juni 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.