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Artikel 32.
Wenn die obenbestimmte Erbfolge Ord-
nung lin der weiblichen Nachkemmenschaft
auf einen Prinzen fällt, welcher zur Erb-
folsge in einen auswärtigen zu Teutsch-
land nicht gehbrigen Staat berufen ist, oder
einen solchen schon wirklich besizt, und dar-
auf zu verzichten nicht geneige ist, so tritt
der ihm zunächst folgende Sohn an seine
Stelle, oder, wenn in dieser Linie nur ein
einziger Prinz vorhanden wäre, derjenige
rinz, welcher nach Art. #8. und 29. zur
Thronfolge berechtiget ist.
Artikel 33.
Der zur Regierungs Folge berufene Sohn
einer Prinzessin, wenn er minderjährig ist,
muß im Königreiche Baiern unter der im
gegenwärtigen Familien Geseze bestimmten
Aufssche erzogen werden.
Artikel 34.
Alle künftigen Regenten Baierns, wel-
che allenfalls noch andere teutsche Staaten
besizen, müssen ihre gewöhnliche Residenz in
der dafür bestimmten Hauptstadt des König-
reichs aufschlagen.
Artikel 35.
Sollte der unglückliche Fall sich ergeben,
daß nach den bisherigen Bestimmungen, so-
wohl in der männlichen als weiblichen Nach-
kommenschaft des königlichen Haufes kein
successionsfähiger Erbe weder wirklich vor-
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handen noch mit Wahrscheinlichkeit zu hof-
s#en wäre, noch daß mit andern fürstlichen
Häusern in Beziehung auf einen solchen
Fall verbindliche Erbverträge bestünden, so“
wird es dem lezten Monarchen zur Pflicht
gemacht, durch Annahme eines Prinzen aus
einem teutschen fürstlichen Hause, welcher
noch keinen Staat betzt, oder zu dessen
Regierung nicht unmittelbar berufen ist, an
Kindesstatt sich einen Nachfolger zu be-
stimmen.
Artikel 30.
Die Unterhandlungen über die Ernen-
nung eines Nachfolgers durch die Adoptien
werden durch den adoptirenden Monarchen
geführt.
Der adoprirte Prinz tric, wenn dieses
erfolgt ist, in die Linie der direkten Nach-
kommenschaft des Monarchen ein, erhält
den Titel eines baierischen Prinzen, und
wird als solcher öffentlich ausgeschrieben.
Artikel 37.
Stirbe in der Folge der Monarch ohne
Hinterlassung einer ehelichen, erbfolgefähil-
gen, männlichen Nachkommenschaft, so folgt
unmittelbar der Adoptirte.
Artikel 38.
Sollee aber nach der Adoption dem lez-
ten Monarchen vor seinem Ableben noch ein
erbfolgefähiger ehelicher Sohn geboren wer-
den, so bleibt das Erbfolgerecht des Adop-