Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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tirten bis zur Erloͤschung der daraus entste- 
henden männlichen Nachkommenschaft auf- 
geschoben. 
Der Adoptirte und seine Nachkommen 
erhalten indessen alle Vorrechte und Vor- 
theile balerischer Prinzen und Prinzessinnen. 
Artikel 30. 
Sollte in dem oben (Art. 35.) voraus- 
gesezten Falle der lezte unbeerbte Monarch 
ohne vorgenommene Adoptlon eines Nach- 
folgers mit Tode abgehen, so tritt sogleich 
die gesezliche Reichsverwesung ein, welche 
die Vorsorge zu treffen hat, damit das 
Reich aus einem teutschen souveränen fürst- 
lichen Hause, wobel auf die obigen Vor- 
schriften (Art. 35.) Rücksiche zu nehmen ist, 
längstens in den ersten sechs Menaten nach 
dem Tode des lezten Monarchen einen Re- 
genten erhalte. 
Artikel 40. 
Die Drinzessinnen sind nicht nur von der 
Regierungsfolge, ohne daß es deshalb einer 
besondern Verzichtleistung bedärfe (Art. 31.) 
sondern auch von der Intestat Erbfolge alles 
beweglichen Vermögens des leztverstorbenen 
Monarchen ausgeschlossen, so lange noch 
Mannsstamm in dem königlichen Hause vor- 
handen ist. Bis zur Erlöschung des 
Mannsstammes bleiben sie auf die ihnen 
ausgesezte Aussteuer beschränkt.“ 
Artikel 4.1. 
Im Falle gänzlicher Erlöschung des 
  
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Mannsstammes wird den Prinzessinnen zwar 
ein Erbfolgerecht, aber nur auf jenes zu- 
rückgelassene Vermögen eröffnet, welches 
nicht als Bestandeheil des der Krone an- 
gehörigen Vermögens nach den früheren Fa- 
milien Gesezen und Verträgen Unsers Hau- 
ses und der Konsticution Unseres Reiches 
erklärt ist. 
Dahin gehören: 
1) alle Archive und Registraturen; 
2) alle öffentliche Anstalten und Gebäude 
mit ihrem Zugehör; 
3) alles Geschüz, Munition, alle Mi- 
litäerMagazine und was zur Landes- 
wehr noͤthig ist; 
4) alle Einrichtungen der Hofkapellen 
und Hofaͤmter mit allen Mobilien, wel- 
che der Aufsicht der Hofstäbe und Hof- 
intendanjen anvertraut sind, und zur 
Nothdurft oder zum Glanze des Hofes 
gehören; 
§) Alles, was zur Rorhdurft oder zur 
Zierde der Residenzen und Lustschlössee 
gehört; 
6) der Hausschaz, und was von dem 
Erblasser mit demselben bereits ver- 
einiget worden ist; 
7) alle Sammlungen für Künste und 
Wissenschaften, als: Bibliotheken, 
physikalische Naturalien; und Münz- 
Kabinete, Antiquitäten, Statuen, 
Sternwarten mit ihren Instrumenten,
	        
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