Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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wann seine Obligationen in Empfang zu 
nehmen sind. · 
5) Wenn ein Umtauschgeschaͤft durch Ver- 
mittlung eines Mandatars gemacht werden 
wollte, so ist hiezu eine legale Vollmacht er- 
soderlich, welche dem Verzeichnisse beizu- 
sügen ist. 
München den 20. Jänner 1817. 
Königliche Central Perdquations= 
Kassa. 
Relii- L. S.) 
Mayr, 
Central Kassier. 
Kontrolleur. 
Formular. 
Verzeichniß 
uͤber ...... .. Stuͤcke Lotterie Anlehens Loose zu 
zusammen ad fl. 
bezeichnet mit Lit. und folgenden Nu- 
mern 
und mit — einem jeden Loose belgefügten — 
Zins Coupons von dem Jahrgange an, 
bis zum Jahre inclus. b. i. mit 
Stücken derlei Coupons. 
Welche hiemit Behufs der Umschreibung 
in Central P a ti "Kasse Oblig ti an 
diese Kasse übergeben werden, mit dem Be- 
merken, daß diese Obligationen auf den Na- 
men des unterzeichneten Besizers (bei Man- 
datarien aber auf den R. N. als Besizer) 
gestellt werden mögen. 
den ten 1817. 
Unterschrift und Charakter des Besizers 
oder Fertigung des Bevollmächtigten. 
Anmerkung. 
Zur-Exzielung einiger Eleichförmigkeit sind diese 
Verzeichnisse auf halbe Bogen vom übllchen Kanzlei- 
Formate abzufassen. 
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(Den Geschäftsgang bei der Verwaltung der 
Forsten betr.) 
Durch eine an die königliche General Forst- 
administration, und an die königlichen Kreis- 
Finanzdirektionen am 15. September v. J. 
erlassene allerhöchste Verordnung haben Sei- 
ne königliche Majestät die Kompetenz der 
dieser Stellen in Behandlung des Forstwe- 
sens, damit diesem wichtigen Verwaltungs- 
zweige die volle ihm gebührende Aufinerk- 
samkelt gewidmet, alle Geschäftestockung 
möglichst vermieden, und jeder dabei betheis 
ligten Behörde ihr eigentlicher Standpunkt 
angewiesen werde, auf folgende Weise zu 
bestimmen geruhet: 
1. die General Forstadministration hat sich 
mit der Gründung eines wohlgeordneten 
Forsthaushaltes, und dem zufolge mi der 
zweckmäßigen Eintheilung der Forsten, mit 
der Regulirung des (technischen Forstbe- 
triebes, nämlich mic der Vermessung und 
Taration der Forsten ungesäumt und 
ausschließlich zu befassen, hiefür die ges 
eigneten Einleitungen zu treffen, und die 
nöthigen Instruktionen zu entwerfen; da- 
mit aber 
II. zu Einhaltung der Taration und Forst- 
betriebs Vorschriften die nöthige Konerolle 
hergestellt werde, so muß bei der General= 
Forstadministration eine zweckmäßig ein- 
gerichtete Forstbuchhaltung bestehen, wel- 
che die jährlichen Bewirthschaftungs Re- 
sultate aus der Kreis Forstbuchhaltung auf- 
zunehmen, und den Gang des Forsthaus- 
halts mit ununterbrochener Sorgfalt und 
Genauigkeit zu beobachten hat.
	        
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