Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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III. Mie dieser Forstbuchhaltung ist zugleich 
eine Vormerkung des sämtlichen Forst- 
personais durch alle Dienstesstufen in Ver- 
bindung zu sezen, damit bei Besezung der 
erledigten Dienstesstellen hieraus die ns- 
thigen Rotizen geschöpft, und die einge- 
gangenen Anträge der Stellen durch die 
General Forstadminist geprüft, und 
mit einem motlvirten Gutachten begleitet 
werden koͤnnen; 
IV. Die jaͤhrlichen MaterialEtats und Forst- 
— 
kulturs Vorschlaͤge aller jener Reviere und 
Forslaͤmter, wo die Taxation schon vollendet 
ist, muͤssen zuerst an die GeneralForstad- 
ministration eingesendet werden, damit die- 
selbe ersehen und pruͤfen moͤge, ob diese 
Etats den ertheilten Taxations- und Be- 
triebs Vorschriften vollkommen entsprechen, 
oder von denselben abweichen; worauf das 
Result dieser Revision sofort jedesmal von 
der General Forstadministration an das koͤ- 
nigliche Finanz Ministerium einzusenden ist. 
. Alle hier nicht bezeichneten bloß auf die 
Kurrent Administration und auf die Exeku- 
tion des Forstbetriebes Bezug habenden Ge- 
genstände gehen in den Wirkungskreis der 
Kreis Finanzdirektionen über, mit welchen 
die General Forstadministration auf die bis- 
herige Weise zu kommuniciren, und unter 
welchen auch das gesammte Forstpersonale 
des Kreises ausschließlich zu stehen hat. 
VI. Die Kreis Finanzdirectionen haben daher: 
a) die Aufsicht über das gesammte Kreist 
Forstpersonale zu führen; 
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b) bei Erledigungen und Versezungen gut- 
achtlichen Antrag zu erstatten; 
c) die genaue Einhaltung der durch die 
Taration für diekünftige Benuzung und 
Behandlung der Waldungen vorgezeich- 
neten Vorschriften, d. h. den strengen 
Vollzug der Taration zu bewirken, und. 
zu bewahren, den Fanzen Forstbetrieb 
zu leiten, die Forst Etats der einzelnen 
Aemter zu pruͤfen, zu revidiren- und 
die Resultate in den allgemeinen Kreis- 
Etat aufzunehmen; 
d) diese Etats selbst endlich an die General- 
Forstadministration zur Prüfung ein- 
zusenden; 6 
e)) die durch diese Etats begründeten Holz- 
verkaufe zu ratiftciren; 
s) die Perception der Forstgefälle zu sur- 
veilliren, und 
6) die Aufnahme und Revision der Forst- 
rechnungen zu besorgen; 
p) die Forstpurifikationen und Servituten- 
Ablösungen einzuleiten und zu behan- 
deln, und mittels Berichts an die Mi- 
nisterlal Finanzsektion zur weitern Be- 
handlung vorzulegen; 
i) die Pensionen des Forstpersonals und 
ihrer Hinterlassenen zu begutachten; und 
endlich 
K) in allen Gegenständen, deren Erlebit 
gung die ihnen als Kreis Finanzdirektion 
im Allgemeinen zugetheilte Kompetenz 
übersteigt, an das Ministerium zu be-
	        
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