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G. 85.
Untersuchung der Dienstgebrechen der
untergeordneten Finanz Beamten und Die-
ner, auf hoͤhern Auftrag, oder auch ex
ossicio im Falle eines gegruͤndeten Ver-
dachts gefaͤhrdeter Amts Verwaltung gegen
jene Beamten und Diener; berichtliche
Vorlage der Resultate hieruͤber, mit ihrem
Gutachten uͤber Bestrafung des Untersuch-
ten, und die Vorfrage: ob solcher vor
Gericht gestellt werden soll, nach den Be-
stimmungen des Strafgesezbuches.
In dringenben Faͤllen ist die Kamer
der Finanzen befugt, einen solchen Beam-
ten vorldufig sogleich von dessen Amts-
Verrichtungen zu suspendiren, und für die
provisorische Verwaltung des Amtes zu
sorgen.
Diseivlinar: und Ordnungs Strafen in
kleinern Vergehen, oder bei inkorrigiblen
Saumsal untergeordneter Beamten und
Diener, können durch die Finanz Kamer
ohne Anfrage verfügt werden.
S. P6.
Die Ertheilung der HeurathsLicenzen
an gesamtes Finanz Personal, welches die
Rechte der Dienst Hragmatik genießt, bleibt
der allerhöchsten Stelle vorbehalten.
Wegen des übrigen Personals treten die
in dem HF. 5% des Wirkungskreises der
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Kamer des Innern enthaltenen Bestim-
mungen ein.
Titel VIII.
Amtsbürgschafts Wesen.
*i-r
Dieser Gegenstand unterliegt einer neuen
Revision, und wird hierüber seiner Zeit die
weitere Entschließung erfolgen.
Titel HK.
Fiskalische Prozesse.
DS. 88.
In den laufenden fiskalischen Angele-
genheiten hat der FinanzFiskal, welcher als
wirklicher Ratch in die Kamer der Finan-
zen, mit Siz und Scimme eintritt, bei der
besagten Kamer vorzutragen. — Bei Ap-
pellationen und Vergleichen, welche die
Summe von Soo fl. überschreiten, so wie
auch bei neu sich ergebenden Prozessen, über
den Hauptprozeß plan hat die Finanz Ka-
mer Bericht an das Ministerium zu erstat-
ten.
Titel X.
Aburtheilung der Maut und Joll-
Aufschlags= und Stempeldefrau-
dationen in zweiter Instanz.
. 30.
Diese erlassen die einschlägigen Regie-
rungen des Kreises in der Art, daß ein Rath
der Finanz Kamer hierüber in der Kamer