Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

275 
G. 85. 
Untersuchung der Dienstgebrechen der 
untergeordneten Finanz Beamten und Die- 
ner, auf hoͤhern Auftrag, oder auch ex 
ossicio im Falle eines gegruͤndeten Ver- 
dachts gefaͤhrdeter Amts Verwaltung gegen 
jene Beamten und Diener; berichtliche 
Vorlage der Resultate hieruͤber, mit ihrem 
Gutachten uͤber Bestrafung des Untersuch- 
ten, und die Vorfrage: ob solcher vor 
Gericht gestellt werden soll, nach den Be- 
stimmungen des Strafgesezbuches. 
In dringenben Faͤllen ist die Kamer 
der Finanzen befugt, einen solchen Beam- 
ten vorldufig sogleich von dessen Amts- 
Verrichtungen zu suspendiren, und für die 
provisorische Verwaltung des Amtes zu 
sorgen. 
Diseivlinar: und Ordnungs Strafen in 
kleinern Vergehen, oder bei inkorrigiblen 
Saumsal untergeordneter Beamten und 
Diener, können durch die Finanz Kamer 
ohne Anfrage verfügt werden. 
S. P6. 
Die Ertheilung der HeurathsLicenzen 
an gesamtes Finanz Personal, welches die 
Rechte der Dienst Hragmatik genießt, bleibt 
der allerhöchsten Stelle vorbehalten. 
Wegen des übrigen Personals treten die 
in dem HF. 5% des Wirkungskreises der 
  
276 
Kamer des Innern enthaltenen Bestim- 
mungen ein. 
Titel VIII. 
Amtsbürgschafts Wesen. 
*i-r 
Dieser Gegenstand unterliegt einer neuen 
Revision, und wird hierüber seiner Zeit die 
weitere Entschließung erfolgen. 
Titel HK. 
Fiskalische Prozesse. 
DS. 88. 
In den laufenden fiskalischen Angele- 
genheiten hat der FinanzFiskal, welcher als 
wirklicher Ratch in die Kamer der Finan- 
zen, mit Siz und Scimme eintritt, bei der 
besagten Kamer vorzutragen. — Bei Ap- 
pellationen und Vergleichen, welche die 
Summe von Soo fl. überschreiten, so wie 
auch bei neu sich ergebenden Prozessen, über 
den Hauptprozeß plan hat die Finanz Ka- 
mer Bericht an das Ministerium zu erstat- 
ten. 
Titel X. 
Aburtheilung der Maut und Joll- 
Aufschlags= und Stempeldefrau- 
dationen in zweiter Instanz. 
. 30. 
Diese erlassen die einschlägigen Regie- 
rungen des Kreises in der Art, daß ein Rath 
der Finanz Kamer hierüber in der Kamer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.