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mer, nach Aemtern und GeneralGegenstaͤn-
den vorlaͤufig im Allgemeinen, und mit je-
dem Jahre neu entworfen. Abaͤnderungen
dieser Repartition unterm Jahr, oder die
Bestellung besonderer Referenten in beson-
deren Fädllen verfügt der General Kommissär
und Viceräsident benehmlich mit den Di-
rektoren der Kamern.
S. 3.
Zur unmittelbaren Beschdftigung des
General Kommissärs werden vorbehalten: alle
Gegenstände, welche ihm persönlich durch
specielle Rescripte aufgetragen werden.
Die jährlichen Visitations Reisen im Krei-
se, in so ferne ste Gegenstände oer Ka-
mer des Innern berreffen, macht der Ge-
neral Kommissckr nach den hierüber bereits
bestehenden Reglementar Verfügungen, oder
kann sie auch nach Umständen dem Vice=
Präsidenten übertragen. — Die Visstatio-
nen der Rentämter geschehen, nach den hie-
rin ebenfalls bereits verliegenden besondern
Verordnungen, durch einen Rechnungs Kom-
missär, oder nach Umstinden durch einen
Ratrh der Kamer der Finanzen, welchen
der Direktor der Kamer der Finanzen
vorschlägt, und der General Kommissaär be-
Kätiget.
S. 4.
Ferner gehört es zu den persönlichen Ob-
liegenheiten und Befugnissen des General=
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Kommissärs: in Fällen bedrohter oder ge-
störter öffentlicher Sicherheit, wo Gefahr
auf dem Verzuge hafter, oder der Erfolg
der Maßregeln von der Bewahrung des
Gehetmnisses abhäángt, sogleich auf seine
Verantwortlichkeit entweder allein, und für
ssch, oder mit Zuziehung des Vice Präst-
denten, oder der Direktoren und nach Be-
lieben auch der ordentlichen Referenten, die
ersten auf die Gesetze gegründeten Ver-
sügungen zu erlassen, damit die Gefahr
noch zu rechter Zeit abgewender, oder auf
der Scelle unterdrückt und die Verdächti-
gen oder Thäcer außer Stand zu schaden
gesezt werden.
Das nämliche gilt von dem Falle, wenn
gegen einen Beamten gegründete Anzeigen
eines Verbrechens vorliegen, und bei ein-
tretendem Verzuge die Vernichtung oder Er-
schwerung der Beweismittel zu besorgen
wäre; oder der Beamte sich der Flucht ver-
dächtig gemacht hat, oder schon auf der Flucht
begriffen ist.
S. v.A
Gemeinschaftlich mit dem Vice Präfsden--
ken und Direktor der Kamer des Innern
hat der General Kommissär zu beforgen: die
unmircelbare Aufsicht auf die richtige Füh-
rung des Paß Wesens und der deßfallsigen
„Register; die Leicung der statistischen Samm-
lungen; die Aufsicht auf die Anlegung und
Unterhaltung der Vormerkungs Bücher zur
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