Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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mer, nach Aemtern und GeneralGegenstaͤn- 
den vorlaͤufig im Allgemeinen, und mit je- 
dem Jahre neu entworfen. Abaͤnderungen 
dieser Repartition unterm Jahr, oder die 
Bestellung besonderer Referenten in beson- 
deren Fädllen verfügt der General Kommissär 
und Viceräsident benehmlich mit den Di- 
rektoren der Kamern. 
S. 3. 
Zur unmittelbaren Beschdftigung des 
General Kommissärs werden vorbehalten: alle 
Gegenstände, welche ihm persönlich durch 
specielle Rescripte aufgetragen werden. 
Die jährlichen Visitations Reisen im Krei- 
se, in so ferne ste Gegenstände oer Ka- 
mer des Innern berreffen, macht der Ge- 
neral Kommissckr nach den hierüber bereits 
bestehenden Reglementar Verfügungen, oder 
kann sie auch nach Umständen dem Vice= 
Präsidenten übertragen. — Die Visstatio- 
nen der Rentämter geschehen, nach den hie- 
rin ebenfalls bereits verliegenden besondern 
Verordnungen, durch einen Rechnungs Kom- 
missär, oder nach Umstinden durch einen 
Ratrh der Kamer der Finanzen, welchen 
der Direktor der Kamer der Finanzen 
vorschlägt, und der General Kommissaär be- 
Kätiget. 
S. 4. 
Ferner gehört es zu den persönlichen Ob- 
liegenheiten und Befugnissen des General= 
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Kommissärs: in Fällen bedrohter oder ge- 
störter öffentlicher Sicherheit, wo Gefahr 
auf dem Verzuge hafter, oder der Erfolg 
der Maßregeln von der Bewahrung des 
Gehetmnisses abhäángt, sogleich auf seine 
Verantwortlichkeit entweder allein, und für 
ssch, oder mit Zuziehung des Vice Präst- 
denten, oder der Direktoren und nach Be- 
lieben auch der ordentlichen Referenten, die 
ersten auf die Gesetze gegründeten Ver- 
sügungen zu erlassen, damit die Gefahr 
noch zu rechter Zeit abgewender, oder auf 
der Scelle unterdrückt und die Verdächti- 
gen oder Thäcer außer Stand zu schaden 
gesezt werden. 
Das nämliche gilt von dem Falle, wenn 
gegen einen Beamten gegründete Anzeigen 
eines Verbrechens vorliegen, und bei ein- 
tretendem Verzuge die Vernichtung oder Er- 
schwerung der Beweismittel zu besorgen 
wäre; oder der Beamte sich der Flucht ver- 
dächtig gemacht hat, oder schon auf der Flucht 
begriffen ist. 
S. v.A 
Gemeinschaftlich mit dem Vice Präfsden-- 
ken und Direktor der Kamer des Innern 
hat der General Kommissär zu beforgen: die 
unmircelbare Aufsicht auf die richtige Füh- 
rung des Paß Wesens und der deßfallsigen 
„Register; die Leicung der statistischen Samm- 
lungen; die Aufsicht auf die Anlegung und 
Unterhaltung der Vormerkungs Bücher zur 
(18“)
	        
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