Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Die Vorstaͤnde sind persoͤnlich fuͤr die 
strengste Aufsicht, und gegen jede Konni- 
venz verantwortlich. 
S. al. 
Der GeneralKommissaͤr darf sich aus 
dem Kreise nicht ohne allerhoͤchste Bewil- 
ligung entfernen. 
Er selbst kann dem VicePraͤsidenten, 
den Direktoren, Räthen und Kanzlei Per- 
sonen einen Urlaub von 14 Tägen zu Rei- 
sen im Julande gestatten. 
Ueber gebetene Reiselicenzen, deren Dau- 
er die Zeit von 14 Tagen überschreiten 
2060 
soll, oder über Bewilligungen zu Nelsen 
ins Ausland oder in die Restdenz, hat er 
in der Regel Bericht zu erstatten. 
Abordnungen von Räthen zu Kommis- 
sionen über Land sollen nur in dringenden 
Fällen, ausserdem aber niche ohne vorläu= 
sige Anzelge und Genehmigung statt fin- 
den. 
  
Wir beauftragen Unsere Staats Mini- 
sterien des Innern und der Finanzen mit 
dem Vollzuge dieser von Uns gegebenen 
Anordnungen. 
München den 27. Mirz 1817. 
MWar Joseph. 
Rach dem Befehle Seiner Majestät des Kbnigs 
Egid von Kobell, 
General Sekretär des Staatsraths.
	        
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