Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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am 0. März l. J. 
die bei dem I. und II. Landwehr Batail- 
lon Kadolzburg provisorisch angestellten 
Majors Hafner und Fuchs werden in dieser 
Eigenschaft definitiv ernennt; 
am 17. März: 
im I. Landwehr Bataillon Passau wird 
derLandgerichts Oberschreiber Friedrich Raab 
als Unterlieutenant und Bataillons Adjutant 
angestellt. 
Im III. Landwehr Bataillon des Land- 
gerichts Landau werden folgende Beförde- 
rungen genehmigt: 
anstatt des wegen körperlichen Gebrechens 
vom aktiven Dienst freigegebenen Haupemanns 
der dritten Kompagnie Riklas Oberkofer 
rücken der Oberlieutenant Peter Haslbäck 
zum Hauptmann, und der Unterlientenant 
Frischmann zum Oberlieutenant vor. 
Bei der fünften Kompagnie erhält der 
Häuptmann Huber die gebetene Entlassung, 
wogegen der Oberlieutenant Franz Lexr zum 
Hauptmann, der Unterlieutenant Kammer 
zum Oberlieutenant, und Wolf Ernst zum 
Unterlieutenant befördert werden. 
Der Oberlieutenant Eder erhält bei der 
sechsten Kompags#ie ebenfalls die Entlassung, 
wofür der Unterlieutenant Franz Kaver Rost 
  
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zum Oberlieutenant vorrücket, und Johann 
Ernst als Unterlieutenane genehmigt wird. 
Im Unterstabe werden Johann Nepomuk 
Dorfner als Quartiermeister, und Mathias 
Hopfensperger als Unterlieutenant und 
Adjutant bestätiget. 
Endlich erhalten bei der Schüzen Kompag- 
nie wegen zurückgelegten normalmássigen Al- 
ters Hauptmann Anton Simon und Ober- 
lieutenant Pell die gebetene Entlassung, wo- 
Jegen Franz Kaver Sturm zum Hauptmann, 
und Joseph Gerhardinger zum Oberlien= 
tenant befördert werden. 
  
Indigenars Ertheilung. 
Seine Majestät der König haben den 
bei der königlichen Staatsschulden Tilgungs 
Kommission funktionirenden Officianten Fer- 
dinand Stademann am 14. Februar I. J. 
das Indigenat allergnädigst zu ertheilen ge- 
ruht. 
  
Großjährigkeits Erklärung. 
Den Lieutenant im neunten Linien In- 
fanterte Regimente Karl von Münster 
haben Seine königliche Majestät am 25. 
Mälz l. J. als großjährig zu erklären al- 
lergnädigst geruhe.
	        
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