Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Der General Direktor ersezt den Mini- 
ster in Fädllen der Abwesenheit oder Ver- 
hinderung in der Leitung aller Geschäfte des 
Ministeriums. 
Bei wichtigen Ausfertigungen, wo die 
Kontrasignation eines Staate Ministers er- 
foderlich ist, werden Wir denjenigen Mini- 
ster benennen, dem die Ausfertigung zur 
Kontrasignatur vorgelegt werden solle. 
In den Faͤllen, wo der General Direktor 
die Leitung der Geschaͤfte eines Ministers 
fuͤhrt, übernimme der aͤlteste MinisterialRath 
die Obliegenheiten des General Direktors. 
G. 107. 
Alle bei dem Ministerium einlaufenden 
Produkte werden nach Anordnung des Mi- 
nisters geöffnet, prdsentirt, in das General= 
Geschäfts Protokoll eingetragen, und mit den 
Akten an die Ministerialräthe nach der von 
dem Ministerium im Allgemeinen oder für 
die besonderen Fälle erlassenen Bestimmung 
ertheilt. 
§ 10 . 
Die Ausarbeitungen der Referenten wer- 
den dem Minister nach den von ihm hierüber er- 
lassenen Bestimmungen vorgelegt. Die Auf- 
sähe der Ministerial Räthe unterliegen vor der 
Expedition der Revision des General-Direk- 
tors. 
G. 109. 
Bei dem bedeutenden Umfange der Ge- 
schäfte des Staats Ministeriums der Finan- 
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zen bleibt es jedoch dem Staats Minister der 
Finanzen uͤbeelassen, bei Gegenstaͤnden der 
Vollziehung, in soferne sie nicht von hoͤhe- 
rem Belange sind, und ihrer Natur nach 
nicht eine reifere Kollegial Berathung erfo- 
dern, dem General Direktor die Ausferti- 
gung zu übertragen. In diesen Fällen ist 
jedoch der Aufsaz von dem hiezu bestimmten 
Mitgliede des Ministerialraths zu revidiren, 
und von dem General Direktor mit dem Er- 
pediatur zu versehen. 
Ueber alle diese Expeditionen ist dem Mi- 
nister wöchentlich das Protokoll vorzulegen. 
Jedem Staate Minister der übrigen Mi- 
nisterien wird es überlassen, dieselbe Einrich- 
tung zu seiner Erleichterung und um den 
größeren systematischen Gegenständen des 
Ministerti sich widmen und die wichtigern 
Arbeiten mit Ruhe und der erfoderlichen 
Aufmerksamkeit leiten zu können, bei dem 
ihm anvertrauten Ministerium einzuführen. 
G. 10. 
In allen Fällen, wo es sich um die Er- 
lassung neuer gesezlicher Bestimmungen und 
den Antrag zu denselben an Uns in dem 
versammelten Staatsrathe, oder um die Ab- 
4indderung bisher bestehender Verordnungen, 
die Enewerfung neuer instruktiver Weisun- 
gen, oder um die Entscheldung der Reklama- 
tionen einzelner Yarteien gegen die von den 
untergeordneten Stellen erlassenen Admini- 
strativ Verfügungen, oder um Antrdge über 
Würdigung der Kompetenten zur Wieder=
	        
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