Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Königlich= 
Baierisches 270 
Re gie rungsblat t. 
  
XV. Stück. München, 
Samstag den ro. April 1877. 
  
Kabinets Befehl 
an 
das königliche Staats Ministerium 
des Innern. 
(Die Errichtung eines OberMedicknal Kollegiums.) 
Wie haben in Unserer Verordnung vom 
15. d. M. über die Einrichtung Unseres Mi- 
nisteriums des Innern Titel 1. G. §. rück- 
sichtlich des MedicinalWesens, als eines 
der wichtigsten Zwelige der inneren Verwal- 
tung, die Aufstellung eines besonderen Ober- 
Medicinal Kollegiums vorbehalten. 
In dessen Folge erlassen Wir nunmehr, 
nach Vernehmung Unseres Sctaatsraths, 
nachstehende ndhere Bestimmungen, nach wel- 
chen dieses Kollegium konstituirt und in 
Wirksamkelt gesezt werden soll. 
1I1I. Titel. 
Formation. 
§. 1.. Das Ober Medieinal Kolleglum 
besteht: 
aus einem Vorstande, 
4 bis s Ober Medicinal Räthen, 
einem Assessor, 
einem Sekreiär, 
einem Registraror, 
drei Kanzellisten, und 
einem Boten. 
. :. Die Gehdlter werden in einem 
besondern Ectat festgesezt, worin auch für 
die Regie Erigenz durch Anweisung eines 
Aversums die nöthige Fürsorge getroffen 
wird. 
§. 3. Im Range roulirt der Vorstand, 
soferne ihm nicht perfönlich ein höherer Nang 
erthetlt ist, mit dem Viceprdsidenten. Die 
Ober Medicinal Räthe gehen in einer und 
derselben Rang Klasse den Kreisráthen vor. 
Der Nang des Assessors wird bei dessen An- 
stellung jedesmal besonders bestimmt. 
I. 4. Nach den vorbezeichneten Rang= 
Verhülenissen richtet sich auch die Uniform. 
Die KanzleiIndividuen vom Sekretaͤr ab- 
waͤrts, tragen gleichfalls die Amtskleidung, 
welche den Individuen der naͤmlichen Dien- 
stes Stufe, bei den Kreis Regierungen vorge- 
schrieben ist. 
F. 5. Ruͤcksichtlich der uͤbrigen Staats- 
dienstlichen Verhältnisse kommen bei bem 
Personal des Ober Medicinal Kollegiums die 
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