Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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mittelbar untergeordnet, empfaͤngt von dem- 
selben Auftraͤge und Befehle durch Signate 
oder Rescripte, und erstattet an dasselbe 
seine Berichte. 
h. 14. Die Leitung der Geschaͤfte und 
des Ganges derselben liegt dem Vorstande, 
bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung 
aber dem ersten Ober Medicinal Rathe ob, 
so ferne hierüber nicht in den vorkommen- 
den Fällen besondere Vorsehung getroffen 
wird. 
§. 15. Aller Einlauf wird von dem 
Verstande geöffnet und präsentirt. Der- 
selbe hat zu sorgen, daß alsbald die Ein- 
tragung in das mit dem Geschäftsprotokolle 
verbundene besondere Einlaufs Journal be- 
wirke, und die Produkte mit den Vorak# 
ten an diejenigen Reserenten vertheilt wer- 
den, welche er entweder durch eine allge- 
meine Repartitions Vorschrift oder in ein- 
zelnen Fällen durch besondere Anweisung 
benennt hat. 
I. 16. Sümtliche Gegenstände werden 
mittels gemeinschaftlicher Berathung in 
förmlichen Sizungen behandelt; in jeder 
Woche soll nach der Bestimmung des Vor- 
standes wenigstens eine Sizung, und nach 
Umständen sollen auch mehrere gehalten 
werden. Bei den Berathungen hat zuerst 
der Vorstand, darauf jeder Ober Medicinal- 
Nath, nach der Rethenfolge der Nomina= 
tionen, und zulezt der Assessor die zuge- 
theilten Gegenstände, seine Meinung dar- 
über und seine Gründe dafür vorzutragen, 
  
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und die mitgebrachten Entwürfe zur Aus- 
sertigung vorzulegen. In wichtigen Fällen 
ist schriftlicher Vortrag zu erstatten. . 
Z.17.DekBokstandhältdieUmi 
frage, stimme bei den Referaten der Räthe 
und des Assessors zulezt, spricht die Be- 
schlüsse nach Einheit oder Mehrheit der 
Stimmen aus, und läßt dieselben in das 
Sizungsprotokoll eintragen. Bei etwa sich 
ergebender Srimmen Gleichheic ist die Stim- 
me des Vorstandes überwiegend und entscheir 
det die Mehrheit. Jedem Mitgliede, wel- 
ches mit dem Beschlusse der Mehrheit nicht 
verstanden ist,stehr es frei, sein besenderes 
Votum zu Protokoll zu diktiren, oder schrift- 
lich abzugeben, und zu verlangen, daß sol- 
ches dem Ministerium, falls die Sache an 
sich zum Antrage an dasselbe geeignet ist, 
mit vorgelegt werde. 
. 18. Wenn der Assessor bloß für ein 
einzelnes besonderes Fach angestellt ist, so“ 
hat er eine Stimme nur in Gegenständen 
dieses Faches, nicht aber in den übrigen vor- 
kommenden Angelegenheiten. 
§. 10. Bel der Bearbeitung und Be- 
handlung der medicinisch gerichtlichen Ge- 
genstände, worüber ein Super Arbitrium abt“ 
gegeben werden soll, hat das Ober Mediei- 
nal Kollegium ganz nach denjenigen Grund- 
säzen und Vorschriften zu verfahren, welche 
für die Medieinal Komiteen in der Verord" 
nung vom 8. Dezember 1308, f+. S. ausge- 
sprochen sind. 
I. 20. Sämtliche Entwüefe werden 
von dem Proponenten unterzeichnet, und
	        
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