375
mittelbar untergeordnet, empfaͤngt von dem-
selben Auftraͤge und Befehle durch Signate
oder Rescripte, und erstattet an dasselbe
seine Berichte.
h. 14. Die Leitung der Geschaͤfte und
des Ganges derselben liegt dem Vorstande,
bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung
aber dem ersten Ober Medicinal Rathe ob,
so ferne hierüber nicht in den vorkommen-
den Fällen besondere Vorsehung getroffen
wird.
§. 15. Aller Einlauf wird von dem
Verstande geöffnet und präsentirt. Der-
selbe hat zu sorgen, daß alsbald die Ein-
tragung in das mit dem Geschäftsprotokolle
verbundene besondere Einlaufs Journal be-
wirke, und die Produkte mit den Vorak#
ten an diejenigen Reserenten vertheilt wer-
den, welche er entweder durch eine allge-
meine Repartitions Vorschrift oder in ein-
zelnen Fällen durch besondere Anweisung
benennt hat.
I. 16. Sümtliche Gegenstände werden
mittels gemeinschaftlicher Berathung in
förmlichen Sizungen behandelt; in jeder
Woche soll nach der Bestimmung des Vor-
standes wenigstens eine Sizung, und nach
Umständen sollen auch mehrere gehalten
werden. Bei den Berathungen hat zuerst
der Vorstand, darauf jeder Ober Medicinal-
Nath, nach der Rethenfolge der Nomina=
tionen, und zulezt der Assessor die zuge-
theilten Gegenstände, seine Meinung dar-
über und seine Gründe dafür vorzutragen,
375
und die mitgebrachten Entwürfe zur Aus-
sertigung vorzulegen. In wichtigen Fällen
ist schriftlicher Vortrag zu erstatten. .
Z.17.DekBokstandhältdieUmi
frage, stimme bei den Referaten der Räthe
und des Assessors zulezt, spricht die Be-
schlüsse nach Einheit oder Mehrheit der
Stimmen aus, und läßt dieselben in das
Sizungsprotokoll eintragen. Bei etwa sich
ergebender Srimmen Gleichheic ist die Stim-
me des Vorstandes überwiegend und entscheir
det die Mehrheit. Jedem Mitgliede, wel-
ches mit dem Beschlusse der Mehrheit nicht
verstanden ist,stehr es frei, sein besenderes
Votum zu Protokoll zu diktiren, oder schrift-
lich abzugeben, und zu verlangen, daß sol-
ches dem Ministerium, falls die Sache an
sich zum Antrage an dasselbe geeignet ist,
mit vorgelegt werde.
. 18. Wenn der Assessor bloß für ein
einzelnes besonderes Fach angestellt ist, so“
hat er eine Stimme nur in Gegenständen
dieses Faches, nicht aber in den übrigen vor-
kommenden Angelegenheiten.
§. 10. Bel der Bearbeitung und Be-
handlung der medicinisch gerichtlichen Ge-
genstände, worüber ein Super Arbitrium abt“
gegeben werden soll, hat das Ober Mediei-
nal Kollegium ganz nach denjenigen Grund-
säzen und Vorschriften zu verfahren, welche
für die Medieinal Komiteen in der Verord"
nung vom 8. Dezember 1308, f+. S. ausge-
sprochen sind.
I. 20. Sämtliche Entwüefe werden
von dem Proponenten unterzeichnet, und