Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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dert, und die gegebenen Vorschriften genau 
beobachtet werden. Vierteljaͤhrig hat er dem 
Ministerium des Innern einen vergleichenden 
Auszug der eingelaufenen erledigten und 
noch rückstindigen Arbeiten verzulegen. 
Auch wird die Einsicht der Geschäfes Proto- 
kolle zu jeder Zeit vorbehalten. 
6. 26. Der Sekretr hat die Führung 
des Journals und der Protokolle, so wie 
die Expeditlon zu besorgen, und sich zu Ex- 
trakte Anfertigungen, tabellarischen Zusam" 
menstellungen und andern éhnlichen Arbeiten 
gebrauchen zu lassen. Die Direktion der 
Sekretariats= Registratur" und Kanzlei Ge- 
schäfte liegt dem Vorstande ob, er kann sol- 
che jedoch auch einem Ober Medicinal Rathe 
übertragen. 
## 27. Ohne Anzeige und Genehmigung 
darf der Vorstand von den Geschäften sich 
niemals entfernen. Er ist befuge, den Ober- 
Medielnal Räthen und dem übrigen Derso-= 
nale, mit vorforglicher Rücksicht auf den 
Dienst, einen Urlaub von 14 Tagen zu be- 
willigen. Ueber beabsichtigte Reisen in's 
Ausland oder über Urlaubsgesuche, in de- 
ken Folge die Abwesenheit des Ansuchen- 
den länger als 14 Tage dauern soll, ist Be- 
vicht zu erstatten. 
Wir wollen, daß Unser Staaes Mini“ 
sterium des J#nern die vorstehenden Be- 
stimmungen unverzüglich vollziehe, und verse- 
hen Uns zu dem Vorstande, den Räthen und 
den Ubrigen Indioldnen, welche Wur zu dem 
—. —— — 
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neukonstitulrten Ober Medielnal Kollegium bes 
rufen, daß dieselben Unserm in sie gesezten 
Vertrauen vollkommen entsprechen werden. 
München am 16. April 1817. 
Marx Joseph. 
Nach dem Befehle 
Seiner Majestät des Kdnigs. 
Egid von Kobell, 
General ekretär des kdulglichen 
Staatoraths. 
  
Kabinets Befehl 
an 
das königliche Staats Ministerium 
der Finanzen. 
Die Errichtung eines General Fiskalats als 
Centralstelle.) 
Bei dem großen Umfange der Geschäfte 
Unsers Staate Ministeriums der Finanzen 
erkennen Wir die Unthunlichkeit, daß in 
dem Ministerial Rathe desselben auch die, 
vormals der Steuer: und Domänen Section 
übertragen gewesene Leitung der fiskalischen 
rozesse, und die bieher von Unserer hen= 
und Hohes Section besorgten Kurrent Ge“ 
schäfte des Lehenwesens, so lange lezteres 
nicht unter die Kreis Behörden vertheilt wer- 
den kan“, besorgt werde. 
Wir haben daher nach Vernehmung Un- 
seres Sraatsraths beschloßen, daß nicht 
nur allein zum Behuf des Finanz Ministeri- 
ums, sondern auch zum Behufe aller übri- 
gen Ministerien eine eigene Centralstelle
	        
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