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dert, und die gegebenen Vorschriften genau
beobachtet werden. Vierteljaͤhrig hat er dem
Ministerium des Innern einen vergleichenden
Auszug der eingelaufenen erledigten und
noch rückstindigen Arbeiten verzulegen.
Auch wird die Einsicht der Geschäfes Proto-
kolle zu jeder Zeit vorbehalten.
6. 26. Der Sekretr hat die Führung
des Journals und der Protokolle, so wie
die Expeditlon zu besorgen, und sich zu Ex-
trakte Anfertigungen, tabellarischen Zusam"
menstellungen und andern éhnlichen Arbeiten
gebrauchen zu lassen. Die Direktion der
Sekretariats= Registratur" und Kanzlei Ge-
schäfte liegt dem Vorstande ob, er kann sol-
che jedoch auch einem Ober Medicinal Rathe
übertragen.
## 27. Ohne Anzeige und Genehmigung
darf der Vorstand von den Geschäften sich
niemals entfernen. Er ist befuge, den Ober-
Medielnal Räthen und dem übrigen Derso-=
nale, mit vorforglicher Rücksicht auf den
Dienst, einen Urlaub von 14 Tagen zu be-
willigen. Ueber beabsichtigte Reisen in's
Ausland oder über Urlaubsgesuche, in de-
ken Folge die Abwesenheit des Ansuchen-
den länger als 14 Tage dauern soll, ist Be-
vicht zu erstatten.
Wir wollen, daß Unser Staaes Mini“
sterium des J#nern die vorstehenden Be-
stimmungen unverzüglich vollziehe, und verse-
hen Uns zu dem Vorstande, den Räthen und
den Ubrigen Indioldnen, welche Wur zu dem
—. —— —
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neukonstitulrten Ober Medielnal Kollegium bes
rufen, daß dieselben Unserm in sie gesezten
Vertrauen vollkommen entsprechen werden.
München am 16. April 1817.
Marx Joseph.
Nach dem Befehle
Seiner Majestät des Kdnigs.
Egid von Kobell,
General ekretär des kdulglichen
Staatoraths.
Kabinets Befehl
an
das königliche Staats Ministerium
der Finanzen.
Die Errichtung eines General Fiskalats als
Centralstelle.)
Bei dem großen Umfange der Geschäfte
Unsers Staate Ministeriums der Finanzen
erkennen Wir die Unthunlichkeit, daß in
dem Ministerial Rathe desselben auch die,
vormals der Steuer: und Domänen Section
übertragen gewesene Leitung der fiskalischen
rozesse, und die bieher von Unserer hen=
und Hohes Section besorgten Kurrent Ge“
schäfte des Lehenwesens, so lange lezteres
nicht unter die Kreis Behörden vertheilt wer-
den kan“, besorgt werde.
Wir haben daher nach Vernehmung Un-
seres Sraatsraths beschloßen, daß nicht
nur allein zum Behuf des Finanz Ministeri-
ums, sondern auch zum Behufe aller übri-
gen Ministerien eine eigene Centralstelle