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Appellation antraͤgt, oder wo es auf den
Beitritt zu einer giltigen Stimmen Mehrheit
der Glaͤubiger ankoͤnmt, ohne Anfrage
selbst zu verfuͤgen, und daß der Lauf der Ge-
rechtigkeit nie ungebuͤhrlich verzoͤgert werde,
sich pflichtschuldig angelegen seyn zu lassen.
Sollte jedoch durch die Exception, wenn
der Fiskus Klaͤger ist, oder durch die Re-
plik, wenn derselbe Beklagter ist, die Sa-
che eine solche neue Gestalt gewinnen, daß
eine Abaͤnderung oder Erweiterung des Pro-
zeß Planes erfoderlich wuͤrde, so haben die
Regierungen, respektive Kamern der Finan-
sen wieder an die obige Centralstelle, so
wie nach der Verordnung vom 27. März
I. J. in allen Vergleichen, welche die Summe
von fünfhundert Gulden überschreiten, zu
berichten.
. /. Diese Ceneralstelle wird! von
felbst bedacht seyn, ungegründete Prozesse
in vermeiden, wo möglich billige Vergleiche
zum Vortheile beider Theile zu bewirken,
und durch schleunige Beförderung der fiska-
lischen Angelegenheiten zu Beschwerden der
Parteien nicht die geringste Veranlassung
zu geben. Sie entscheidet in allen obigen
durch die Berichte an sie gelangten Gegen-
stände aus eigener Kompeten), jedoch nur
bis zu einer Werths Summe des Streits-
Objekts von viertausend Gulden, oder wenn
der Kapitalswerth eines ewigen Rechtes
diese Summe nicht übersteigt.
Bei einem StreitObjekte von höherem
Werthe muß sowohl über den Prozeß Plan
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als über die Desistenz von der Appellation,
so wie auch bei Vergleichen, in welchen zu
Niederschlagung des Prozesses mehr als s0o0
Gulden aufgeopfert werden sollen, Antrag
an Unser Staatsministerium der Finanzen
erstattet, und Unsere allerhöchste Entschlies-
sung erhole werden.
. 6. Diese Cemralstelle tritt zugleich
für dermal, und bis das Lehenwesen ganz
oder zum Theil den Kreis Behörden zugetheilt
werden kann, in die Funktionen eines, vor-
mals Unserer Lehen= und Hoheits Sektion
beigelegt gewesenen Oberstsehenhofes, und
zwar in soferne es die Thronlehen berrifft,
unter der oberen beitung Unseres Staats-
Ministeriums des Aeussern, in Ansehung al-
ler übrigen Lehen aber unter der oberen bei-
tung Unseres Staate Ministeriums der Finan=
zen, ein. Sie besorgt die Erhaltung,
Bevollständigung und Fortsezung der Lehen-
bücher der verschiedenen ehemaligen Lehen-
hoͤfe.
Sie behandelt alle Lehenfälle mit Aus-
nahme der Beutellehen, welche bereits den
Kamern der Finanzen zugewiesen sind, und
bereitet auch die Allodifieirungen, wenn solche
nachgesucht werden, vor.
Ueber die Allodificirung selbst aber ist je-
derzeit Antrag an Unser Staats Ministerlum
der Finanzen zu ersiatten, und nach erfolg-
ter Unserer allerhöchsten Genehmigung tritt
die Verwaltung der allenfalls anstatt einer
Ablösungs Summe reservirten Grundrenten,
so wie die Verwaltung der Renten von allen