Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

383 
Appellation antraͤgt, oder wo es auf den 
Beitritt zu einer giltigen Stimmen Mehrheit 
der Glaͤubiger ankoͤnmt, ohne Anfrage 
selbst zu verfuͤgen, und daß der Lauf der Ge- 
rechtigkeit nie ungebuͤhrlich verzoͤgert werde, 
sich pflichtschuldig angelegen seyn zu lassen. 
Sollte jedoch durch die Exception, wenn 
der Fiskus Klaͤger ist, oder durch die Re- 
plik, wenn derselbe Beklagter ist, die Sa- 
che eine solche neue Gestalt gewinnen, daß 
eine Abaͤnderung oder Erweiterung des Pro- 
zeß Planes erfoderlich wuͤrde, so haben die 
Regierungen, respektive Kamern der Finan- 
sen wieder an die obige Centralstelle, so 
wie nach der Verordnung vom 27. März 
I. J. in allen Vergleichen, welche die Summe 
von fünfhundert Gulden überschreiten, zu 
berichten. 
. /. Diese Ceneralstelle wird! von 
felbst bedacht seyn, ungegründete Prozesse 
in vermeiden, wo möglich billige Vergleiche 
zum Vortheile beider Theile zu bewirken, 
und durch schleunige Beförderung der fiska- 
lischen Angelegenheiten zu Beschwerden der 
Parteien nicht die geringste Veranlassung 
zu geben. Sie entscheidet in allen obigen 
durch die Berichte an sie gelangten Gegen- 
stände aus eigener Kompeten), jedoch nur 
bis zu einer Werths Summe des Streits- 
Objekts von viertausend Gulden, oder wenn 
der Kapitalswerth eines ewigen Rechtes 
diese Summe nicht übersteigt. 
Bei einem StreitObjekte von höherem 
Werthe muß sowohl über den Prozeß Plan 
——.. 
384 
als über die Desistenz von der Appellation, 
so wie auch bei Vergleichen, in welchen zu 
Niederschlagung des Prozesses mehr als s0o0 
Gulden aufgeopfert werden sollen, Antrag 
an Unser Staatsministerium der Finanzen 
erstattet, und Unsere allerhöchste Entschlies- 
sung erhole werden. 
. 6. Diese Cemralstelle tritt zugleich 
für dermal, und bis das Lehenwesen ganz 
oder zum Theil den Kreis Behörden zugetheilt 
werden kann, in die Funktionen eines, vor- 
mals Unserer Lehen= und Hoheits Sektion 
beigelegt gewesenen Oberstsehenhofes, und 
zwar in soferne es die Thronlehen berrifft, 
unter der oberen beitung Unseres Staats- 
Ministeriums des Aeussern, in Ansehung al- 
ler übrigen Lehen aber unter der oberen bei- 
tung Unseres Staate Ministeriums der Finan= 
zen, ein. Sie besorgt die Erhaltung, 
Bevollständigung und Fortsezung der Lehen- 
bücher der verschiedenen ehemaligen Lehen- 
hoͤfe. 
Sie behandelt alle Lehenfälle mit Aus- 
nahme der Beutellehen, welche bereits den 
Kamern der Finanzen zugewiesen sind, und 
bereitet auch die Allodifieirungen, wenn solche 
nachgesucht werden, vor. 
Ueber die Allodificirung selbst aber ist je- 
derzeit Antrag an Unser Staats Ministerlum 
der Finanzen zu ersiatten, und nach erfolg- 
ter Unserer allerhöchsten Genehmigung tritt 
die Verwaltung der allenfalls anstatt einer 
Ablösungs Summe reservirten Grundrenten, 
so wie die Verwaltung der Renten von allen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.